Ausgabe 
20.12.1883
 
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1883. Donnerstag den 20. Dezember. M 149.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 55 95. 5 Erschei ei jchentli e Dienst und Freitag Abend ausgegeben. f Kreisblatt für den Kreis Friedberg.. ere Samt Dienstag,

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Bürgermeister- und Beigeordnetenwahlen. Friedberg den 17. Dezember 1883.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Sie benachrichtigen, daß die Dekrete für die neu gewählten Bürgermeister und Beigeordneten Ihnen mit nächster Post wirklichen gegen Empfangsbescheinigung zugehen werden, bemerken wir, daß der Tag, an welchem dieselben ihren Dienst anzutreten haben, bezw. von f welchem bei wieder gewählten die neue Amtsperiode zu rechnen ist, aus dem Dekrete hervorgeht. Was die neugewählten Großherzoglichen ne berehrlichg!) Beigeordneten insbesondere betrifft, so sind diejenigen, welche dieses Amt seither noch nicht bekleidet haben, maßgeblich des Art. 35 der lusverkaufs Landgemeindeordnung zu verpflichten, die übrigen neu gewählten, aber seither schon mit diesem Amte betraut gewesenen Beigeordneten sind auf

den früher geleisteten Eid zu verweisen, sämmtlich sind dieselben sodann in das Amt einzuweisen. Den stattgehabten Amtsantritt wollen Sie ortsüblich publiciren lassen. Ihrer berichtlichen Anzeige hierüber sehen wir demnächst entgegen. In Gemeinden, in denen die Amtszeit des Bürgermeisters oder Beigeordneten zwar abgelaufen ist, eine bestätigte Bürgermeister- bezw. Beigeordnetenwahl aber noch nicht vorliegt, haben die seither mit diesen Aemtern betraut gewesenen Personen bis auf unsere weitere Verfügung im Dienst zu verbleiben.

Dr. Braden.

N. dt. Betreffend: Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Oemeinderaths. Friedberg am 17. Dezember 1883. nt Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. D 0 Unter Bezugnahme auf Artikel 27 der Landgemeindeordnung beauftragen wir Sie, die bei der letzten regelmäßigen Ergaͤnzungswahl

neu gewählten Gemeinderathsmitglieder in einer zu Anfang des Jauuar 1884 abzuhaltenden Gemeinderathssitzung in ihr Amt einzuführen, die F jenigen, welche seither dem Gemeinderathe noch nicht angehört haben, förmlich zu verpflichten, die wiedergewählen, bereits seither in Perein. dem Gemeinderathe befindlichen Mitglieder aber auf die früher stattgehabte Verpflichtung hinzuweisen, auch Protokoll hierüber aufzunehmen

1 und bis zum 10. Januar 1884 anher einzusenden. 9 2 Dr. Braden.

2 00 Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forensen. Friedberg am 17. Dezember 1883.

win bill Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

4 zwichen u d Wir fordern Sie auf, sobald in Ihren Gemeinden die Neuwahl des Ortsvorstandes vollzogen sein wird, zur Wahl des Vertreters

ichen die Marken

sst der Ater Sufe der Forensen zu schreiten und dabei die Vorschriften in den§§. 17 u. f. der Anleitung zu beachten. In Bauernheim, Beienheim, Burg⸗ Graäfenrod, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Hausen, Kaichen, Kloppenheim, Nieder-Erlenbach, Ober-Florstadt, Okarben, Oppershofen, Rockenberg, 663.[Rödgen, Schwalheim, Trais-Münzenberg und Weckesheim sind je zwei, in allen übrigen Gemeinden des Kreises ist nur je ein Vertreter zen- Conmisson: ö der Forensen zu wählen. Nach vollzogener Wahl sind die Acten gemäß§. 27 der Anleitung ungesäumt an uns einzusenden. e 5

Betre d: Beltrelb der Com lintraden, hier Einsend der Mahn- und Pfandlisten über das 5 0 eren. t 2. Ziel Umlagen für 1883/4, hie aller fälig geneseen Bom algefäale aus 4888, Friederg den 18. Dezember 1883. N 1 4* f f 57* 5 f Verein sloegl( Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoalichen Bürgermeiste reien des Kreises. Ve 5 f b g n Diejenigen von Ihnen, welche unsere Verfügung im Oberhessischen Anzeiger Nr. 112 und 128 noch nicht erledigt haben, werden an daß iu du sofortige Erledigung zur Vermeidung von Nachtheilen für das Gemeindevermögen, erinnert. Dr. Braden.

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bande, Bekanntmachung.

Pferdebahn Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Verhütung von Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere bei dem Ver

ingube lee, kehr auf öffentlichen Wegen gegebenen Vorschriften häufig übertreten werden. Wir sehen uns daher veranlaßt das Publikum auf die in§. 366

Verei f 1 b 25 7 5 5 8 2 5 ündende auen pos. 2 und 3 des Reichsstrafgesetzbuchs und die im Art. 271 des Polizeistrafgesetzes enthaltenen hierunten abgedruckten Vorschriften wiederholt werein zu Reken] aufmerksam zu machen und bemerken, daß das Polizeipersonal angewiesen wurde, die Beobachtung derselben scharf zu überwachen.

Aaken Friedberg den 18. Dezember 1883. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. uligen lschen de Dr. Braden. Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind 9 0 5 0 mit Fuhrwerken zusammentreffen, müssen von ihrem Führer zu 2 85 ab, folgende Bestimmungen zu beachten: rückgetrieben werden.

Der Vor a 2 5. Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur e be ce 1. Alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chalsen, beladene oder leere Wagen, dann, wenn der Weg das Aus weichen gestattet, zulässig i und nur mit der ge⸗ 11 welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit hörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zurückbleibenden Wagens auf

und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf

Balle 155 10 9 für dai. einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die der andern Seite vorbeifahren und auf die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. Das 8 ie der Fahrbahn fre 5 Vorbeifahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbei⸗ 2. Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so muß der⸗ 8 e Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet.

75 lenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst 6. Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhan

1883. Stölting. 9 7 f 8 9

wirth 2 gs bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, sich befindet, begegnen, so hat das binauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, 2 0 bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf gegen den Abhang hin auszuweichen; wenn aber auf beiden Seiten ein Abhang sich

solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem[befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1. dieses Artikels vorgeschrieben ist. appel, Horne Zeichen zu geben. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr. bände, b 3. Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung. bis 5 fl. bestraft.) 5 4. l.

uulhen, Brut Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein) Aus dem Deutschen Strafgesetzbuch, gehört hierher auch: 25 b

Pressen5 Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurückfahren, für welches§. 366. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vier lin 15 Tope dies, weil es das leichtere ist, oder weil es dem Anfange des Hohlwegs sich am zehn Tagen wird bestraft:

tler 19 nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Be⸗ 2. Wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder 10 schaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr

so muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwerere vorüber Pferde einfährt oder zureitet. 3 5 s bu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind. 3. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren An

4. Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht J derer muthwillig verhindert. i. 3 Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere.. N Friedberg den 18. Dezember 1883. 1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg g 1 Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliches Polizeicommissariat Wickstadt und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.

Unter Beziehung auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, die Befolgung der einschlägigen 1 0 zu über⸗ vachen und Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen. N r. Braden.