1883.
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Dienstag den 20. November.
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jusenden werden, empfehlen wir Ihnen, die in
1 über die Krankenversicherung der Arbeiter, bestimmt auf Aussicht über die Orts⸗, Betriebs-(Fabrik.) und Bau Krankenkassen 0 Behörden, welchen die Aufsicht über die J
„iusteht. Innungskrankenkassen stehen nach
gebildeten Ortsvorstände zu verstehen sind.
schriebenen Hülfskassen, sowie die freien Hülfskassen,
. Betreffend: Die Aufsicht über die Krankenkassen.
Verfügung vom 9. October d. J.(Oberhessischer Anzeiger Nr. ö Tagen in Erinnerung.
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Oberhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Donnerstag und Samstag.
und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffers i f i R i Ee f f eile wi' r t berechnet, erem 2 s Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets ber Post 0 N 1
Amtlicher Theil. detreffend: Rundgang der Feldgeschworenen. f Friedberg den 16. November 1883. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Lie
Die Erledigung unserer Verfügung vom 21. September l. J O i i i i i l . 8 i 5. J.— Ooberhessischer Anzeiger Nr. 112— bringen wir bei Ihne Erinnerung mit Frist von 14 Tagen. J. Bi d K. Fey, Went auth Wehe 9
Letreffend: Den Rundgang der Wiesenvorstände im Oetober, 1883. Friedberg den 16. November 1883
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. AUnsere Verfügung vom 23. October l. J.— Oberhessischer Anzeiger Nr. 125— wollen Sie innerhalb 8 Tagen erledigen, oder ewaige Anstände, welche der Erledigung eutgegenstehen, berichten. J. Vendten: Few Regierungs-Accessist. i d. i Bekanntmachung,. die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichuung des Raumgehaltes der Schaukgesäße betreffend. Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 2. Juni d. J.— Regierungsblatt Nr. 15— die Ausführung des Reichsgesetzes vom 0. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend, wird hierdurch bekannt gemacht, daß der darin erwähnte Apparat zur Prüfung der Schankgefäße nunmehr durch Vermittelung der unterzeichneten Behörde von der Firma W. F. Nöllner dahier bezogen verden kann. Der Apparat besteht im Wesentlichen aus zwei gläsernen Meßgefäßen, welche während des Transportes ineinander geschoben ind in einem Köcher verwahrt werden. Beim Gebrauche stellt man dieselben einzeln auf einer möglichst horizontalen Unterlage(Tischplatie) uf. Um die horizontale Lage dieser Unterlage zu untersuchen, füllt man das größere Meßgefäß bis zur Füllungsmarke für 1 Liter mit Wasser ind sieht, ob der rings um das Gefäß herumlaufende horizontale Strich mit dem Rande der Wasserfüllung zusammenfällt. Ist dies nicht der
Fall, dann muß die Unterlage auf der einen oder anderen Seite durch Uunterlegen so lange gehoben werden, bis die horizontale Stellung erreicht
st. Hierauf spült man die beiden Meßgefäße mit Wasser aus und läßt dieselben einige Secunden lang abtropfen. Hierdurch bewirkt man, daß uchenden Schankgefäße. Letzteres wird nun bis zum
gefahr ebensoviel Flüssigkeit in jedem derselben zurückbleibt, als demnächst in dem zu unters
Füllstrich mit Wasser gefüllt und der Inhalt in dasjenige der beiden Meßgefäße, welches mit Rücksicht auf seinen Raumgehalt zum Messen benutzt werden soll, ausgegossen. Wenn dann der Wasserspiegel in diesem Gefäß, welcher am Rande desselben als dunkle Linie erscheint, mit der entsprechenden Füllungsmarke zusammenfällt, oder doch nicht tiefer liegt, als die darunter befindliche Marke für die gestattete Abweichung, dann wird das Schankgefäß in Bezug auf seinen Inhalt als richtig angesehen. Zur Prüfung des richtigen Abstandes des Füllstrichs vom Rande des Schankgesäßes ist der dem Apparat beigegebene Maßstab zu benutzen. Von den auf demselben eingeschnittenen Strichmaßen sind die n dem einen Ende befindlichen für Schankgefäße mit engem Halse(Flaschen und Krüge), die beiden anderen für weite Schankgefäße bestimmt. Der Preis des beschriebenen Apparates beträgt für diejenigen, welche sich bis zum Schlusse des laufenden Jahres bei der unterzeichneten Behörde anmelden, incl. Köcher mit Tragriemen und Maßstab, 10 M. 80 Pf. Fur einzelne Apparate, welche spater nachbestellt werden, wird
in entsprechender Preis-Aufschlag eintreten. Darmstadt den 3. November 1883. Großherzogliche Aichungs— Inspektion. 7 Pfannmüller.
betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumgehaltes Friedberg den 16. November 1883
der Schankgefäße. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. von der wir Ihnen einen Abdruck zu Ihrem Bemessen hiernach mit nächster Post
Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung, derselben beschriebenen Meßgefäße auf Kosten der Gemeinden anzuschaffen. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden. f Darmstadt am 6. November 1883. chen Kreisämter.
Rumpf.
Letreffend: Die Aufsicht über die Krankenkassen.
Die nachstehende Verfügung Großherzoglichen bringen wir zur öffentlichen Keuntniß.
Friedberg den 15. November 1883.
November 1883(Amtsblatt Nr. 15)
Vetreffend: Die Aufsicht über die Krankenkassen. 15. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogli Die Nr. 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. November 1883, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 Grund der§F. 44, 66 und 72 des bezeichneten Reichsgesetzes, welche Behörden die zu führen haben. Im Anschluß daran bezeichnen wir in Nachstehendem die nnungskrankenkassen, eingeschriebene und freie Hülfskassen ohne Beitrittszwang und Knappschaftskassen §. 95 der Gewerbeordnung unter der Aufsicht der Gemeindebehörden, worunter die für die Gemeinden Die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876(Reichsgesetzblatt Seite 125) errichteten einge— fur welche ein Zwang zum Beitritte nicht besteht, unterliegen nach der Verordnung vom kassen betreffend(Regierungsblatt Seite 459), der Aufsicht der Großherzoglichen Artikel 175 ꝛc. des Berggesetzes vom 28. Januar 1876 die Bergbehörden. v. Starck. de Beauclair.
Friedberg den 15. November 1883.
Bürgermeistereien des Kreises.
itig bei denjenigen von Ihnen, welche unsere
deren unverzügliche Erledigung binnen drei Dr. Braden.
22. Juli 1876, das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfs Freisämter. Aufsichtsbehörden für Knappschaftskassen sind nach
Friedberg an die Großherzoglichen Beachtung und bringen gleichze 119) noch nicht erledigt haben,
Das Großherzogliche Kreisamt
Die vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer
Bekanntmachung. Reichsinstruction zu dem Reichsgesetz ugust Dorbach zu Holzhauß
über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh⸗ en die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Es wird hiermit in Gemäßheit des§. 58 der ur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Stalle des A Friedberg den 13. November 1883.


