Dienstag den 19. Juni.
M 70.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Gesetz,
tung betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. . 1 40 Vom 20. Juli 1881. F Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
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ckfarhe Areußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimm—
inlicer Quali; ig des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: eck ualität§. 1. Schankgefäße(Gläser, Krüge, Flaschen ꝛc.), welche zur eck, Friedberg. Jerabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast⸗ und i Schankwirthschaften dienen, muͤssen mit einem bei der Aufstellung des ullee- Frehner auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden on Etrich(Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung 1 es Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des smann Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes
f. Rhein ter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Echliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise a-Kalfee's sagebracht sein. Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt
nem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts 8 tuch Stufen von Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Kaffe M. 1.60 Lehutheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Ge— malte Jebel.(ße, deren Sollinhalt/ Liter beträgt. iner Firma versehen.§. 2. Der Abstand des Füͤllstrichs von dem oberen Rande der bei Hern L. Adler, Echankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letz⸗ „ dach. went ren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, b. bei anderen Gefäßen eim bei eri H. N. Lal iw ischen 1 und 3 Centimeter betragen. Der Maximalbetrag dieses dorf, Kurstel Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hin— Honsstanen. D schtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark lllgse usäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten 0 Crenzen hinaus festgestellt werden. mittel. 10 9 3. 15 durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines 5„Stise Eich ankgefäßes arf a. bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ½0, e bei anderen Gefäßen köchstens ½0 geringer sein als der Sellinhalt. 1 Mund Pateten 5 85 F. 4. Gast⸗ und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssig— 0 N. hitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel— Seifen und Bleichsoda ider Gesammtinhalt bereit zu halten.
ae e S 5. Gast⸗ und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vor⸗ angegrisses.. 5 189% shriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark
1 der mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Ein— iehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen,
3 juch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. F. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene,
7 oer siegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie 1 gduf Schankgefäße von ½ Liter oder weniger nicht Anwendung. 10§. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. 8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 5 hbigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 9 Gegeben Bad Gastein den 20. Juli 1881. in Br(L. S.) Wilhelm. E v. Boetticher.
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d: Lehrmittel der Volksschule.
Fuirdbeh e erfolgen sollte,
3 Nr. M. J. 14,310.
U 1 aa 7 Aan f mescice, woa le
60 ö i 8 i 5 5 Septen ht in der mathematischen Geographie zu richten,
ines geschickten Lehrers mit Nutzen in der Schule gebraucht werden.
kezugs, wollen
50 Mark und das einfachste Tellurium für Volksschulen zu 25 Mark si
1 ung betreffend: Zerlegbarer Universalapparat und zerlegbares Tellurium von A. Mang. 1 Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für die Großh. Directionen der Gymnasien, Realschulen, höheren Mädcheuschulen und Schullehrer⸗Seminarien und die Großh. Wir sehen uns veranlaßt, Ihre Ausmerksamkeit auf die im Verlage von Ackermann in Weinheim erschienenen Hülfsmittel zum Unter⸗ welche von dem Lehrer an der höheren Mädchenschule zu seuirt und nach dem Urtheil Sachverständiger den besten derartigen Apparaten an die Seite zu setzen sind.
allerdings wegen seines Preises von 175 Mark wohl nur für reicher dotirte. 5 ö n ind auch bei beschränkteren Mitteln zu erlangen und werden in der Hand
Wegen näherer Auskunft,
Sie sich an die oben bezeichnete Verlagsbuchhandlung wenden. Knorr.
Amtlicher Theil.
Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Be— zeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend.
Zur Ausführung des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881, durch welches die Verordnung vom 10. October 1871— Re— gierungsblatt Nr. 34— vom(. Januar 1884 an außer Wirksamkeit tritt und welches nachstehend abgedruckt ist, wird hiermit bestimmt:
F. 1. Den Wirthen ist freigestellt, die Bezeichnung des Raum⸗— gehaltes ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen, oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
F. 2. Gast⸗- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüͤssig— keitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel— oder Gesammtinhalt bereit zu halten, ihre Schankgefaͤße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die ihren Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle dies verlangt wird.
§. 3. Vom 1. Januar 1884 an muß mindestens alle zwei Jahre in jeder Gemeinde eine polizeiliche Prüfung sämmtlicher, zur Verab⸗ reichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schank— wirthschaften dienenden Schankgefäße vorgenommen werden.
§. 4. Die Prüfung ist mittelst eines, aus zwei Meßgefäßen be⸗ stehenden Apparates, welcher in einer von der Großherzoglichen Aich— ungs⸗Inspection zu erlassenden Bekanntmachung beschrieben werden wird, vorzunehmen.
F. 5. In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat anschaffen, wird die Pruͤfung durch die Localpolizeibehörde vorgenommen oder angeordnet.
F. 6. In denjenigen Gemeinden, welche den Apparat nicht an— schaffen, oder in welchen die Localpolizeibehörden die Vornahme oder Anordnung der Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit unterlassen, kann das Großherzogliche Kreisamt durch Vermittelung des Aichamtsvorstan— des die Aichmeister beauftragen, die Prüfung auf Kosten der betreffen— den Gemeinde vorzunehmen.
F. 7. Als festverschlossene(versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge im Sinne des F. 6 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 sind alle diejenigen zu betrachten, bei denen die Art des Verschlusses und der derzeitige Zustand des letzteren unzweifel⸗ haft erkennen läßt, daß sie auch als Trausport- und Aufbewahrungs— gefäße dienen und nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Consum des betreffenden Getränkes gefüllt und verschlossen worden sind, auch im Allgemeinen nicht mit der Hand, sondern nur mit einem Instrument irgend welcher Art zu entkorken sind.
Auf solche Flaschen und Krüge findet daher die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
Darmstadt den 2. Juni 1883.
In Allerhöchstem Auftrage: Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. v. Starck.
de Beauclair.
Friedberg am 15. Juni 1883.
Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an die Schulvorstände des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben der obersten Schulbehörde bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntniß und bemerken, der Ihrem Beschlusse anheimgegebene Anschaffung eines dieser drei verschiedenen Tellurien nur für den Fall erwarten, weil dann von uns eine Erleichterung des Bezugs erwirkt werden könnte.
Dr. Braden.
daß wir eine Anzeige wenn die Anschaffung
Darmstadt am 6. Juni 1883.
Schulangelegenheiten, Kreis⸗Schulcommissionen.
Baden-Baden Adolf Mang con— Der zerlegbare Universalapparat Schulen anzuschaffen, das billigere Tellurium-Lunarium zu sowie wegen allenfallsiger Erleichterung des
de Beauclair.


