Ausgabe 
18.12.1883
 
Einzelbild herunterladen

I8ðg3. Dienstag den 18. Dezember. 1 M48.

Oberhessischer Anzeiger.

0 Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 5 965 2 2 Erscheint dreimal wöchentli d Dien und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. ehe Were e Dienstag,

9

41 0 25 einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betragen

oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. icht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat der Direction des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Mannheim b und dem Directorium des badischen Rennvereins Mannheim die Erlaubniß ertheilt, Loose zu der aus Anlaß des am 5. und 6. Mai 1884 in zu wirklichen Nannheim abzuhaltenden Pferde- und Rindvieh-Marktes abzuhaltenden Verloosung von Pferden, Rindvieh, Silbergegenständen, Fahr- und eine verthil f Jeitrequisiten und sonstigen Geräthen für Haus- und Landwirthschaft, bei welcher 30,000, eventuell 50,000 Loose à 2 Mark ausgegeben und ich[Gewinne im Gesammtwerthe von 39,000, eventuell 65,000 Mark verloost werden sollen, im Großherzogthum zu vertreiben.

Aus b verkauf getreffend: Den Landkalender für das Großherzogthum Hessen für 1885. Friedberg am 17. Dezember 1883. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bügermeistereien Bad⸗Nauheim, Butzbach, Friedberg, Griedel, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Klein-Karben, Münzenberg, Ober⸗Rosbach, Okarben Reichelsheim, Rodheim und Vilbel. Sie wollen umgehend berichten, an welchen Tagen im Jahre 1885 die Märkte in Ihren resp. Gemeinden abgehalten werden. n ae. A. Dr. Braden.

cht. Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend. t.

Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 publicirt in Nr. 20 des Reichsgesetzblattes für 1883 hat der Herr Reichskanzler in Nr. 45 des Centralblattes für

gehende das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen ige genntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind. e 0 Darmstadt am 1. Dezember 1883. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz.

v. Starck. Rautenbusch.

kannter Güte

then, Mandeln, nubzucker, Litro- zen, Citrontnöl, Anis, Cen- zackoblaten, Au- gortasche, Wein. 5 zumeisler.

Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, be- sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben treffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 19. April 1883 hate] noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempel-] zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen.

ung der Exemplare von Schriftwerken ꝛc. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb Vorrichtungen erlassen: des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht.

ö 1. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Ueberein Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exem⸗ kunft vom 19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkraft⸗[ plare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum

treten dieser Uebereinkunft, dem 6. November 1883, erlaubter Weise bereits herge- 6. Februar 1888 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. . 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten

stellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst(Schriftwerke, Abbildungen,§.

musikalischen Compositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B*) auf und bedruckt die Vorricht

den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner ver-] ungen demnächst, unter thunlichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel, n einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicher

2

Brillen, N breitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom und zwar i

7 601 ö Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. Unter stellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen herge

2 Klemm der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstell- stellten, ihr vorgelegten Exemplare nach dem im§. 2 erwähnten Muster A auf und 0 ung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

1 werden. Wer sich daher im Besitz von Exemplaren der im Absatz 4 erwähnten F. 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bis 1d Etah Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde[herigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen 0 Prüfung und Ag seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Commise hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im F. 1 be⸗ öhrlichsten bs sionäre zꝛc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger] zeichneten Exemplare oder die im 8. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem

Exemplare mit Hülfe ungestempelter

ges oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen 6. November 1883 oder die im 6. 3 bezeichneten ber 1887 hergestellt worden sind.

ö

den(Arauer),, Lada ig. Vollmacht bedarf. N 1 e 1 Vorrichtungen oder erst nach dem 6. Novem 7 0 5 6 f 2. 1 end 11 ste f 195 He dennächst 15555§. 6. Die Verzeichnisse)(§8. 2, 4) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Notoren U. ö. remplare nach dem nach Di i. 0 ö Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege henk in nut guten d einzelne t e 9. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizei⸗ g 7 gang g 73 behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt

1 ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter] worden sind, bedarf es nicht.

edel ug Weise angefertigten Vorrichtungen wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten N 8 b Ab 1 1 1 14 d Nechanike oller Art, sowie lithographische Steine deren Benutzung nach der Uebereinkunft§. 7. Für die e ae und Abstempelung der Exemplare und Vorricht hotograß untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkraft⸗] ungen werden Kosten nicht erhoben. b

5 f treten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vor⸗ Berlin den 3. November 1883. Der Reichskanzler.

ugetuuscl. ausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit dem Stempel versehen werden. Wer In Vertretung: v. Boetticher. l

Ortspolizeibehörden durch die Großherzoglichen Kreisämter mitgetheilt werden.

Sandbach, Kreis Erbach.

106 Der unten signalisirte Musketier Johann Wilhelm Geck der 3. Kompagnie 2. Nassauischen Infanterle-Regiments Nr. 88 hat sich am rl 115 eigenmächtig ohne bekannte Veranlassung(wahrscheinlich aus Furcht vor Strafe, wegen 1 N 255 age e ae een 35 3 ü t, weßhalb der Verdacht der ahnenflucht gegen denselben vorliegt. Sämmtliche Civil- u ilitä 5 ergeben Usag 0 bis jetzt noch nicht dahin zurückgekehrt, weßha er Verdach Fahnenfl geg. e

12 sfalle zu verhaften und an die Seu pf ersucht, auf den ze. Geck zu vlgiltren, denselben im Betretungsfalle z haf Königliches Kommando des 2. Nassaulschen Infanterie⸗Regiments Nr. 88.

0 Monat alt; katholisch; Stand und Gewerbe: Cartonage dunkelblond; Bart: keinen; Stirne: hoch; Augenbrauen: seiner Entfernung mit: Rock, Tuch⸗

Mainz den 3. Dezember 1883.

f 0 chi 7 5 2 2 9 5 sern/ 1 bi Signalement. Geburtsort: Friedberg, Kreis Friedberg, Großherzogthum Hessen; 22 Jahre 1

Mund: klein; Zähne: gesund; Haare:

den 0 a

en ve Gru arbeiter; Größe: 1,685 m; Statur: schwächlich; Kinn: rund; Nase: spitz; 5 f f

danschle gc dunkelblond; Gesicht; oval; Gesichtsfarbe: bleich; besondere Kennzeichen: unstäter Blick; Sprache: deutsch. Bekleidet war derselbe bei intfe f

fek/ Heel hose, Hals binde, Feldmütze, Hemd, Leibriemen mit Schloß, mit Stempel: J. R. 88. I. Batl. 3. Komp. und dem Garniturstempel; Seitengewehr mit Stempel: J. R. 88. 3. 733

55 den 00 außerdem Säbeltroddel.

ö 1 15. be 5 725

turen wer? Deutsches Reich. Nr. 24, zum Prem. Lieut. befördert; Prem.⸗stehende Commission überwiesen. Struckmann Lieut. Hopfe vom 4. Gr. Inf.⸗Regt. Nr. 118 referirt über die Landgüterordnung für Schlesien.

Darmstadt. Dem Baurath von Hügel

f a WMiliterschießs 0 andirt. Die Vorlage wird genehmigt. adt wurde der Charakter als Geheimer als Assistent zur Militärschießschule commandirt. Die Vorlage, f ü in Darmst 0 Berlin, 14. Dec. Im Abgeordnetenhaus Die N. A. Z. bestätigt die Mittheilungen

eren Major Kolbe wurde heute der Etat des Mimisteriums des der Berl. Pol. Nachr. n Verhandlungen vom 2. Gr. Juf. Regt. Nr. 116 wurde der Innern berathen. 15. Dec. Die Kreis⸗ und zwischen der Justiz⸗ und Finanzverwaltung be⸗ Char. als Oberstlieut. verliehen; Sec. Lieut. Provinzial-Ordnung für die Provinz Hannover züglich der Herabsetzung der Anwaltsgebühren Dalmer von der Nes. des 2. Gr. Drag.⸗Regts. wurde an eine aus fünfzehn Mitgliedern be⸗ mit dem Hinzufügen, daß diese Verhandlungen 18 5