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und Lit. C. werden hlermst aufgefordert, iner jeden Aetse bis ner der Gesellschast, inzuzahlen.
Der Vorstand.
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Fey, Gerichtsvollzieher.
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Mäßige Preise. Auf. 9 0 8 bis Abende erbeten. Lehr⸗Anssaf
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1883.
Samstag den 16. Juni.
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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Oberhessischer Anz
Rreisblatt für den Artis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ei ' 6 ⸗ Pf. If.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post made
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Beerdigung in sogenannten tragischen Fällen und bei Verbrechen.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen mit und schärfen Ihnen die strenge Befolgung der Vorschriften des Artikel 14 der Verordnung vom 3. November 1875, betreffend„die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes ꝛc.“ hiermit ein.
85 Nr. M. J. 7033.
etreffend: Die Beerdigungen in sogenannten tragischen Fällen und bei Verbrechen. 1 Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Bei den statistischen Aufstellungen über die Sterbefälle wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß über die in Folge tragischen
Friedberg den 12. Juni 1883.
Ur. Braden. Darmstadt am 26. Mai 1883.
Todes oder durch Verbrechen Verstorbenen ein Todeszeugniß nicht ausgefertigt wurde, und daß in Folge dieser Unterlassung die betreffenden Todesfälle gar nicht oder doch erst sehr verspätet zur Aufnahme in die Sterbfalls-Uebersichten gelangten. Die Ausstellung des vorgeschriebenen Todeszeugnisses unterblieb, wie es scheint, in der Regel deßhalb, weil von den Ortspolizeibehörden irrthümlich angenommen wurde, daß die in solchen Fällen von der Stagtsanwaltschaft oder dem Amtsrichter in Gemäßheit der Vorschrift in§. 157 pos. 2 der Strafprozeßordnung aus—
u Negierung beabsichtige, die 5 Abgg. Racké und Gen., betr. die kirchenpolitische
Laage, nicht mehr während der jetzigen Session der Kammer, sondern erst während des Zusammenseins
gefertigte„schriftliche Genehmigung der Beerdigung“ schon für sich allein genüge und an die Stelle der sonst allgemein vorgeschriebenen orts⸗ polizeilichen Beerdigungserlaubniß trete, und daß somit in solchen Fällen auch von der Beibringung eines von einem Arzte oder Leichenbeschauer
ausgefertigten Todeszeugnisses abgesehen werden
könne. Diese Auffassung ist jedoch irrig. Die
„die Aussührung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes ꝛc.“ schreibt im
vor, daß keine Beerdigung ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen darf, und weiter, dann ertheilen darf, nachdem ihr ein von einem Arzte oder Wundar
ausgestelltes Zeugniß über das
Verordnung vom 3. November 1875 betreffend Artikel 14 pos. 1 allgemein und ausnahmslos daß diese die Genehmigung erst
zte oder von dem verpflichteten Leichenbeschauer des Orts vorschrifsmäßig erfolgte Ableben der betreffenden Person(Todeszeugniß) übergeben worden ist. Dieses Todeszeugniß ist hiernach
auch in allen oben erwähnten Fällen einzuholen, nachdem die Gerichtsbehörde bestätigt hat, daß ihrerseits der Beerdigung Nichts entgegenstehe.
v. Starck.
Betreffend: Die Beeidigung der Großherzoglichen Straßenmeister und deren Verpflichtung auf den Polizeischutz.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der bezüglich der Beeidigung der staatlichen Straßenmeister, theilen wir Ihnen unter dem Anf
Weise in Ihren Gemeinden bekannt machen zu wollen.
Zu Nr. M. J. 9580.
Betreffend: Die Beeidigung der Großherzoglichen Stra ßenmeister und deren Verpflichtung auf den Polizeischutz.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und
Die neue Organisation des Straßenunterhaltungs-Personals ist bi
gesührt und sind die bis jetzt bestellten 31 Straßenmeister auf den Polizei
Widersetzlichkeit sich als zur Aufrechterhaltung der Straßenpolizei berechtigt ausn welches in einem messingenen Schilde mit der Aufschrift„Bauaussicht“ besteht.
Kenntniß zu geben.
Dienstnachrichten aus
Georg Thorn II. von Groß-Karben wurde als Nachtwächter
Reich II. und Georg Langsdorf II., sämmtlich von Bad⸗Nauheim, wur Daniel Seybold, Philipp Müller I. und Wilhelm Seibold VI. von Vilbel wurden als Feldge
Gegen den Stanislaus Woiciechowski
Friedberg den 12. Juni 1883.
v. Starck.
Steckbrief.
aus Lipnitza, Regierungsbezirk Marienwerder, Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
uhr. Friedberg den 6. Juni 1883.
Justiz vom 19. April 1883 zu Nr. M. J. 9580 ügen zur Kenntnißnahme mit, dies in ortsüblicher
Dr. Braden. Darmstadt am 19. April 1883.
der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
s auf die Baubezirke Friedberg, Grünberg, Nidda und Bingen durch⸗ schutz verpflichtet worden. Dieselben werden, damit sie bei etwaiger veisen können, resp. erkennbar sind, ein Dienstabzeichen tragen, Wir beauftragen Sie, den Einwohnern Ihres Kreises hiervon
de Beauclair.
dem Kreise Friedberg.
dieser Gemeinde bestellt und verpflichtet. den als Nachtwächter dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Heinrich schworene dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.
Johannes Steuber, August
31 Jahre alt, am linken Auge blind, ist die
Amtsgerichtsgefängniß zu Friedberg abzuliefern. Der Großherzogliche Amtsanwalt. J. V.: Dieffen bach.
Deutsches Reich.
Darmstadt, 13. Juni. Zweite Kammer. Nach Verkündigung neuer Einläufe trat die Kam⸗ mer in die Tagesordnung ein und erledigte eine Reihe von kleineren Sachen, die sämmtlich nur lokale Bedeutung haben. Es erfolgte hierauf die zweite Lesung des Secundärbahngesetzes. Art. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 werden nach den Be⸗ schlüssen erster Lesung angenommen, Art. 5 wird mit einem abändernden Antrage des Abg. Wolfs⸗ fehl, im übrigen auch nach den Beschlüssen erster Lesung angenemmen.— 14. Juni. setzung der zweiten
berathenen Artikel, sowie des Gesetzes im Ganzen. Sodann erklärte der Staatsminister v. Starck, die
Die Fort- Berathung des Secundär- bahnengesetzes ergab Annahme sämmtlicher heute
derselben im October zu beantworten, da das Er⸗ gebniß der gegenwärtigen kirchenpolitischen Vor— lage an den preußischen Landtag auf die Be— handlung der Sache hier unter Umständen nicht ohne Einfluß sein könnte. Die zweite Berath— ung des Einkommensteuergesetz-Entwurfs ergab Annahme des Gesetzes nach den Beschlüͤssen erster Lesung, mit Ausnahme des Art. 11, dessen 3. Abs.(Auskunftspflicht der Sparkassen) ge— strichen wurde, und des Art. 12 zu dem zwei Anträge der Abgg. Böhm und Racké angenom— men wurden.
— Die Oberrechnungs-Probatoren 1. Kl. Bausch und Beckenhaub wurden zu Oberrech— nungs-Revisoren, der Oberrechnungs-Probator 2. Kl. Landzettel zum Oberrechnungs-Probator
Interpellation der. Kl., die Hauptstaatskassecalculatoren 2. Kl.
Sieger und Göttmann zu Hauptstaatskassecal⸗ culatoren 1. Kl., der Oberförster Frey in Eudorf
zum vortragenden Rath bei der Abtheilung für
Forst⸗ und Cameralverwaltung des Ministeriums der Finanzen unter Verleihung des Amtstitels Oberforstrath ernannt.
Berlin, 13. Juni. In der heutigen Sitz⸗ ung der Kirchengesetzcommission erklärte der Cul⸗ tusminister auf eine Frage Windthorst's, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Regierung nach An— nahme des Gesetzes zu einer geeigneten Zeit weitere Schritte auf dem Gebiete der Revision thue.
— 14. Juni. Architekt Wallot in Frank⸗ furt hat den Auftrag erhalten, eine neue Skizze unter Berücksichtigung der früheren Wünsche der Parlaments-Baucommission zu entwerfen; es ward beschlossen, ihn mit der künstlerischen Leit— ung des Baues zu betrauen und ihm einen praktischen Reichsbaubeamten zur Seite zu geben. Außerdem wird eine Baucommission, bestehend aus Minister v. Bötticher, Präsident v. Levetzow und v. Forckenbeck und drei höheren Technikern, eingesetzt für die Ueberwachung des Fortgangs


