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Samstag den 12. Mai. 55.
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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wind bei
Annoncen von auswärtigen Einsendern(
Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. oweit Letztere nicht Jahres conto bel uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
unterstellten gewerblichen Anlagen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Aufstellung eines Verzeichnisses über die der Aussicht des Großherzoglichen Fabrikinspeetors
Friedberg den 8. Mai 1883
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim,
Bad⸗Nauheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Gräfeurode, Butzbach,
Dorheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach, Griedel, Harheim, Hoch-Weisel, Holzhausen, Klein-Karben, Kloppenheim, Massen—
heim, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober—
Mörlen, Ober- Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Petterweil, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg, Rodheim, Schwalheim, Söͤdel, Staden, Stamm eheim, Vilbel, Wölfersheim und Großherzogliches Polizei-Commissariat Wickstadt.
Wir lassen Ihnen morgen die uns eingesandten Verzeichnisse der Fabriken und der diesen gleichgestellten Werkstätten, der Hüttenwerke,
Bauhöfe und Wersten, sowie der nach F. 16 Anlagen durch die Post wiederholt zugehen. Wir beauftragen Sie daher
die Richtigkeit der in den Spalten 11, 12, 1255
der Gewerbeordunug einer vorgängigen behördlichen Genehmigung bedürftigen gewerblichen Diese Verzeichnisse entbehren in manchen Punkten der nöthigen Vollständigkeit und Genauigkeit.
14 und 17 vollzogenen Einträge, insoweit solche von dem
Großherzoglichen Fabrikinspector durch Unterstreichung mit Rothstift beanstandet worden sind, einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, etwaige Unrichtigkeiten zu beseitigen und offen gelassene Spalten— wenn keine jugendlichen Arbeiter in der Fabrik sind, durch Beifügung des Zeichens
„0“— auszufüllen.
Die Zahl der jugendlichen Arbeiter kann abgesehen von den Angaben der Fabrikinhaber aus den Verzeichnissen ent—
nommen werden, welche in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter thätig sind, nach§. 138 der Gewerbeordnung ausgehängt werden
müssen.
Es ist nothwendig, diese Prüfung und Vervollständigung mit größter Beschleunigung vorzunehmen und sind uns die Verzeich—
nisse bis spätestens Donnerstag den 17. dieses Monats wieder vorzulegen.
J. V. d. K.:
Dr. v. Gemmingen, Kreis-Assessor.
Bekanntmachung. Das nachstehend abgedruckte Polizei- Reglement bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.
Friedberg den 28. April 1883.
Belreffend: Den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in Friedberg.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Polizei- Reglement.
Auf Grund der Art. 37, 76 und 148 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich wird hinsichtlich der Ausübung des Gewerbebetriebs der Dienstmänner in der Stadt Friedberg nach Vernehmung der Localpolizeibehörde und der Gemeindever— tretung und mit Genehmigung Großberzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. Januar 1883 zu Nr. 182 verordnet wie folgt:
1. Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste als Dienstmänner, Packträger und dergleichen anbieten, bedürfen hierzu einer poltzei— lichen, auf Widerruf zu verleihenden Conecession. Die Zahl der zu ertheilenden Coneessionen hängt von den Verkehrsbedürfnissen ab und hat hierüber die Groß— herzogliche Bürgermeisterei zu bestimmen.
2. Die Conression als Dienstmann oder Packträger wird nur an solche Per⸗ sonen ertheilt, welche sich über ihre Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit auszuweisen vermögen, zur Handarbeit tüchtig und ortskundig sind.
3. Vor Ertheilung der Concession muß eine Caution von 30 Mark in baarem Geld geleistet werden. Das Geld kann auf Wunsch des Betreffenden bei hiesiger Sparkasse angelegt und der jährliche Zinsbetrag nach seinem Belieben gutgeschrieben oder von ihm in Empfang genommen werden.
4. Diese Caution haftet sowohl für verwirkte Geldstrafen der Dienstmänner, als auch für Ansprüche, welche den Auftraggebern, falls sie durch Leistungen in Nachtheil gekommen sein sollten, etwa erwachsen könnten. Dergleichen Ansprüche müssen stets sofort bei der Großherzoglichen Vürgermeisterei zur Geltung gebracht werden, da nach dem Ausscheiden eines Dienstmannes die Caution zurückgegeben wird.
5. Jedem Dienstmann und Packträger wird eine Nummer in dem Erlaubniß⸗ schein zugetheilt. Die zugetheilten Nummern müssen auf einem Metallschild auf der linken äußeren Brustseite und vorn an der Mütze in deutlich sichtbaren Ziffern ge tragen werden. In Bezug auf Dienstkleidung und Abzeichen seitens der Großher— zoglichen Bürgermeisterei erlassene Vorschriften, müssen seitens der Dienstmänner befolgt werden.
6. Niemand darf das Gewerbe als Dienstmann oder Packträger betreiben, dem nicht seitens der Bürgermeisterei ein auf seinen Namen lautender und mit Dienstnummer versehener und für das laufende Kalenderjahr gültiger Erlaubniß⸗ schein ausgefertigt worden ist. Diesen Erlaubnißschein nebst einem Exemplar dieser Polizeiverordnung und des Tarifs hat jeder Dienstmann bei sich zu führen und auch auf Erfordern den Auftraggebern, sowie den Aufsichtsbeamten sofort vorzu⸗ zeigen. Den Vediensteten der hiesigen Gasthäuser ist nur gestattet für die Gäste der Letzteren nicht aber für andere Personen Dienstleistungen zu besorgen und Gepäck zu befördern. In dem Vahnhofe gehen die im Dienste der Bahnverwaltung stehenden Gepäckträger den Dienstmännern voraus.
7. Die Dienstmänner sind verpflichtet ihre Wohnung und deren etwaigen Wechsel bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei anzuzeigen. Beim Aufgeben des Gewerbs muß der ertheilte Erlaubnißschein an die Bürgermeisterei zurückgeliefert und darf derselbe nie einem Andern zur Benutzung überlassen bleiben.
8. Die Dienstmänner müssen während der Dienzeit in reinlicher, nicht zer⸗ rissener Kleidung erscheinen, sich stets nüchtern erhalten, gegen das Publikum sich ruhig und höflich betragen und auf den Straßen und Standplätzen allen Streit und sonstige Ungehörigkeiten und Zudringlichkeiten vermeiden. Hat einer derselben seine Dienste Jemand angeboten, oder ist er zu Dienstleistungen von Jemand auf⸗ gefordert, so haben die Andern sich entfernt zu halten, es sei denn, daß ihre Bei⸗ hülfe von dem Auftraggeber ausdrücklich verlangt werde. Weisungen der Polizei⸗ offizianten hinsichtlich ihres Verhaltens im Dienst haben sie in jeder Beziehung
sofort Folge zu leisten.
9. Den Dienstmännern wird seitens der Bürgermeisterei Anweisung ertheilt,
in welcher Zeit sie an bestimmten Plätzen anwesend sein müssen. Bezüglich ihrer Aufstellung in dem Bahnhof haben sie sich nach den Anordnungen des Stations— vorstehers zu richten. 5 5 5
10. Geräthschaften, als Schieb- und Stoßkarren, Körbe u. s. w. dürfen nur an von dem Bürgermeister genehmigten Orten aufgestellt werden.
11. Die Dienstmänner dürfen, so lange sie dienstfrei sind, die Annahme von Aufträgen nicht verweigern. Ueber die Erheblichkeit etwaiger Weigerungsgründe hat der Bürgermeister zu entscheiden. Die Dienstmänner haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten nach den Bestimmungen des Auftraggebers pünktlich, sorgfältig und in möglichst kurzer Zeit auszuführen. Sie dürfen ihnen aufgetragene Dienste nicht eigenmächtig andern Personen übertragen. Unbestellbare Gegenstände haben sie als⸗ bald dem Auftraggeber, oder wenn derselbe nicht mehr zu ermitteln ist, auf der Bürgermeisterei binnen 24 Stunden abzuliefern. 1 55 f
12. Kein Dienstmann darf für tarifmäßige Dienste mehr als die im beige⸗ fügten Tarif aufgeführten Sätze verlangen. Für Dienstleistungen und Geschäfte, die nicht im Tarif aufgeführt sind, bleibt, die Einigung über den Preis der Inte— ressenten vorbehalten. Hat bei solchen Dienstleistungen eine vorherige Verabredung nicht stattgefunden, so gilt in Streitfällen dafür der Stunden- resp. Tag⸗Arbeits⸗ Tarif und wird der zu zahlende Satz von der Vürgermeisterei festgesetzt.
13. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht durch bestehende Gesetze höhere Strafen angedroht sind, mit Geldbuße bis zu 9 Mark, im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft. Fortgesetzte Zuwiderhandlungen ziehen Verlust der Coneession nach sich. N N 3 e
14. Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer ersten Publi— kation im Oberhessischen Anzeiger in Kraft.
Tarif für Besorgung von Aufträgen und anderen Dienstleistungen. 1) Gänge und Fuhren innerhalb der Stadt und deren nächste Um—
5 5 5 0 1 ebung bis zu 10 Minuten Entfernung: 5 5 155 b 87 elne Gang ohne Gepäck oder mit solchem bis zum Gewicht von 10 Kilo 20 b. für einen solchen mit einer Traglast bis zu 25 Kilo 1 4 c. für eine Fuhre mit Schieb oder Stoßkarren bis zum Gewicht von 50 Kils— 5 für je 25 Kilo mehr„,—
Die Anzahl der Gepäckstücke kommt bei den unter E
zeichneten Dienstleistungen nicht in Betracht.
2) Stundenarbeit: 8 1 a. ohne Geschirr: für die erste Stunde: 50 für jede folgende Stunde.„„ 75 b. mit Geschirr: für die erste Stunde.„ ß 5 für jede folgende Stunde) 3) Tagesarbeit: 2 6 1 710 a. ohne Geschirr: für den ganzen Tag(10 Arbeitsstunden) 2 60 5 für den halben Tag(5 Arbeitsstunden). 150 b. mit Geschirr: für den ganzen Tag(10 Arbeitsstunden). 3 50
für den halben Tag(5 Arbeltsstunden dz 4) Gänge über Land berechnen sich nach dem Stunde bezw. Tagestarif und zwar ohne Gepäck oder Traglast oder mit solchem bis 5 Kilo nach 2. a und 3. a, mit solchem über 5 Kilo bis 15 Kilo nach 2.0 und 3.5 des Tarifs. Zum Transport schwerer Lasten über Land sind die Dienstmänner nicht verpflichtet und muß daher bei Uebernahme solcher die Vergütung besonders vereinbart werden.


