Ausgabe 
6.1.1883
 
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und Schmerzen, dem ewigen Tod usche ich für das neue Jahr.

H. Koll.

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Samstag den 6. Jauuar.

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zeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bet Annoncen mit 11 Pf.

.

itzei 0 ö berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 ein Beleg k 9 Annoncen von auswärtigen Ein sendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Vetrag nicht beigefügt ist, werden 175 Post a ee

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal laufenden Jahres.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg au die Großherzoglichen

Friedberg den 27. Dezember 1882. Bürgermeistereien des Kreises.

Zur Ausschwörung des Verfassungseides durch die im IV. Quartal dieses Jahres aufgenommenen, sowie die hiermit sich noch im Rück

stande befindenden Ortsbürger und die, welche ohne Ortsbürger zu werden,

Montag den 8. Januar 1883, Vormittags 10 Uhr, auf Vilbel und Dienstag den 9. Januar 1883, Vormittags 11

geheirathet haben, aber in der Gemeinde wohnen, haben wir auf

10 F de d bei Groß-Karben für die aus den Orten des fruheren Kreises f 5 hr, auf dem Rathhause dahier für die A ör fass ide Verpflichteten aus den Gemeinden des früheren Kreises Friedberg Termin l 1 aden bold a e ee

Zugleich werden wir in dem erstgenannten Termine

anderen Angehörigen der ersteren Orte, welche Beschwerden und Wünsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen. Sie wollen hiernach Einladung

ergehen lassen und die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten zug

leich bei 3Z Mark Strafe vorladen lassen und bis zum 6. Januar 1883

unfehlbar Verzeichnisse mit Bescheinigung, daß Vorladung erfolgt oder Bericht, daß keine zu laden sind, an uns einsenden. Dr. Braden.

Philipp Pfeffer von

Schaub III. von Büdesheim, Johannes Schäfer von Dortelweil, Friedrich Ullmann von Nieder-Erlenbach, Ober⸗Erlenbach, Georg Lorenz Weber IV. von Ober-Erlenbach.

Betreffend: Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an

Wenn auch ein großer Theil der Ortsgerichte seither die ihnen obliegenden Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit pünktlich und mit Umsicht erledigt und so zur Herstellung eines raschen Geschäftsganges und zur Förderung des Interesses der betreffenden Bezirksangehörigen beigetragen hat, so läßt doch die Thätigkeit anderer Ortsgerichtsvor steher vieles zu wünschen übrig, und wir sind deshalb und im Hinblicke auf die in der Neuzeit bei uns vorgebrachten Beschwerden veranlaßt, Sie auf das nachdrücklichste zur pünktlichen Befolgung der be stehenden Bestimmungen aufzufordern. Insbesondere aber weisen wir Sie auf folgende Punkte hin:

1. Die Protokollirung von Im mobiliarveräußerungs-Verträgen ist niemals aufzuschieben, und setzen Sie sich, wenn Sie dem berech tigten Verlangen der Vertragsschließenden nicht sofort entsprechen, selbst großer Verantwortung aus. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem In halte des Gesetzes vom 4. August 1871(Regierungsblatt Nr. 27, Seite 294) vertraut zu machen und heben hervor, daß die Protokollir ung immer durch denzuständigen Ortsgerichtsvorsteher erfolgen muß, also durch den Ortsgerichtsvorsteher für diejenige Gemarkung, in welcher das veräußerte Immobile gelegen ist. Umfaßt ein und derselbe Ver trag die Veräußerung mehrerer, in verschiedenen Ortsgerichtsbezirken gelegenen unbeweglichen Sachen, dann ist nach Vorschrift des Artikel 1, letzter Absatz, des gedachten Gesetzes zu verfahren.

2. Die Fertigung und Einsendung der Vorarbeiten zu Hypothek bestellungen ist gleichfalls thunlichst schnell zu bewirken, da Verzöger ungen in vielen Fällen Verluste für die Hypothekbesteller, ins besondere in Bezug auf Zinsenzahlung, im Gefolge haben können.

3. Die Grundbuchsauszüge, welche Sie fertigen, müssen mit dem Grundbuche in vollstem Einklange stehen. So hat, wenn z. B. der Eigenthümer zur Zeit der Fertigung des Auszugs an einem anderen Orte als dem im Grund buche eingetragenen wohnt, der Ortsgerichts vorsteher auf diesen Wegzug keinerlei Rücksicht zu nehmen, vielmehr in den Kopf des Auszuges den im Grundbuche angegebenen Wohnort einzutragen.

4. Wohl ist es erforderlich, daß in den Protokollen über Immo⸗ bilienversteigerungen Vor- und Familiennamen der Ehefrauen der Steigerer angegeben werden, allein es ist nicht nöthig, daß auch

Dorheim, Michael Roth von Ilbenstadt, Franz Robert Meinhold von Ilbenstadt Erust Stephan von Ilbenstadt, Karl Kromm von Kirch-Göns, Jacob Fett II. 1 5 Nieder⸗Weisel, ich Wien

die Ehefrauen der Steigerer die Protokolle unterschreiben.

Heinrich Dietz von Ilbenstadt, Heinrich Wilhelm Rück von Büdesheim, Ludwig

ifer 5 Philipp Gangel von Harheim, K. Theobald Fritz von Harheim, Johaun Adam Friedrich Schmidt von Nieder-Erlenbach, Karl Jost von Nieder-Eschbach, August Martin Klimm von

Friedberg am 2. Januar 1883. die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks.

5. Die Angabe der neuesten Steuerzettelnummern der Veräußerer und der Erwerber darf in den Notuln ꝛc. nie fehlen.

6. Ist das veräußerte Immobile verpfändet, so hat, wie dies ja ausdrücklich vorgeschrieben, der Ortsgerichtsvorsteher den Pfandgläubiger von der Veräußerung in Kenntniß zu setzen, und es ist in der Fragen beantwortung zu bescheinigen, daß diese Benachrichtigung erfolgt sei. Weiter ist es erforderlich, daß das Ortsgericht den Namen des ur sprünglichen Verpfänders angibt, ebenso, von welchem Tage die Hypothekeinschreibung lautet und wo sie sich im Hypothekeübuche ein getragen findet(Baud, Seite, Nummer).

7. Den Bestimmungen, welche die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffen und im Regierungsblatte vom Jahre 1850, Seite 282, enthalten sind, ist die größte Aufmerksamkeit zu schenken, da ohne letztere vielfach Hindernisse beim Ab- und Zuschreiben in den Grundbüchern und unnöthige Weiterungen hervorgerufen werden. Einsichtsnahme der bei Protokollirung der Verträge von den Betheiligten vorzulegenden Steuerzettel wird manchem Anstand von vorneherein vorbeugen.

8. Alle Ihnen zur Einholung der Unterschriften zugehenden Kauf briefsausfertigungen und Obligationen sind umgehend zurückzusenden, oder es ist, wenn ausnahmsweise ein Anstand vorliegen sollte, von diesem alsbald Anzeige zu machen. Sind viele Unterschriften einzu holen, so werden wir selbstverständlich die zur Erledigung der Auflage erforderliche geräumigere Frist festsetzen.

9. Die bei Ihnen entstehenden Kosten sind, gemaͤß F. 50 der Instruction für die Ortsgerichte, auf jeder Urkunde genau zu verzeichnen.

10. Grundbuchsauszüge und Taxatiousurkunden sind vor ihrer Einsendung immer mit dem erforderlichen Stempel zu versehen(bei einem Taxatum bis zu 1000 Mark ist Stempel zu 1 Mark, bei einem höheren Taxatum ein Stempel zu 2 Mark zu verwenden). N

Wir geben uns der Hoffnung hin, daß die Ortsgerichte diese Vorschriften genau befolgen und uns nicht nöthigen, mit Strafen gegen sie vorzugehen, zu deren Erkennung und sofortigen Controlirung wir um so mehr veranlaßt sein würden, als die seither geübte Milde zu unserem Bedauern den gewuͤnschten Erfolg nicht gehabt hat.

Sellheim. Weber.

1 ergeht, Lehrel⸗

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Regierungsblatt, Bei lage Nr. 27, enthält:

1. Bekanntmachung, dle Bildung der Amtsgerichts be zirke Langen und Groß-Gerau betr.

II. Bekanntmachung, die Erlassung einer neuen Arz mitteltaze betr. 5

III. Bekanntmachung, die in den Apotheken vorräthig zu haltenden Arzneimittel betr.

IV. Ordensverleihungen.

V. Namensveränderungen. 8

VI. Dienstnachrichten. Es wurde: dem ev. Pfarrer

Hembel zu Dudenhofen die Pfaarselle ga Dardenguen Gau⸗Atgesheim, Gehalt 1200 W.

übertragen; dem Schulamtsasp. Gorr aus Ober-Hörgern

die Lehrerstelle zu Bleidenrod übetragen; der Sergeant Roch aus Bosenheim zum Kanzleiwärter zu Darmstadt ernannt; dem Schullehrer Schäfer zu Rudingshain die Lehrerstelle zu Götzen, dem Schulamtsasp. Kitz aus Holz⸗ hausen die Lehrerstelle zu Meiches übertragen.

VII. Dienstentlassung. 5

VIII. Ruhestandsversetzungen. Der evang. Pfarrer Welcker zu Ober⸗Gleen und der Amtsgerichts diener Lerch in Ulrichstein wurden in den Ruhestand versetzt, ersterer auf Nachsuchen. e 33 f

IX. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: die Lehrer⸗ stelle zu Büches, Gehalt 900 M.; dem Fürsten zu Bsen⸗ burg und Büdingen zu Büdingen steht das Präsentations⸗ recht zu. Zwei Lehrerinnenstellen an der kath. Schule zu Dieburg, Gehalt 900 bis 1100 M.; eine Lehrerstelle zu

Das Regierungsblatt, Beilage Nr. 28, enthält:

1. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

11. Bekanntmachung, die Rechnung der May'schen Schulunterstützungs-Stiftung für 1881 betr

III. Ordensverleihungen.

Iv. Dienstnachrichten. Der Hofstallbeiknecht Gerst aus Lützel⸗Wiebelsbach wurde zum Hofkutscher ernannt; dem Schulamtsasp. Schwab aus Michelnau die Lehrer⸗ stelle zu Ober-Lais überlragen.

V. Coneurrenzeröffnung. Erledigt ist: eine Lehrer stelle zu Bürstadt, Gehalt 1000 1600 M.

VI. Sterbefälle. Gestorben sind: der ev. Pfarrer Schenk zu Babenhausen; der evang. Pfarrer Kratz zu Odernheim; der Schullehrer Hotz zu Hausen; der Kreis