M. J. 86,069. 42 25,859. 58 10,106. 92 684. 60 1,652. 7b 7063. 44 9. 40
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kauft
un 0 55 5 Haug Hern J, garstraße⸗ 1 Hof, Keul.
srautn. 1200
1883.
Dienstag den 5 Juni
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M64.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Dle einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahre
bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. sconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Stempelabgabe von Tanzbelustigungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. April laufenden Jahres zu Nr. M. J. 10,073 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit—
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Zu Nr. M. J. 10,073.
Betreffend: Die Stempelabgabe von Tanzbelustigungen.“ Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. . f. 8„ 5 f. 7 f„ f 2 Im Einvernehmen mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen bestimmen wir hiermit, daß eine Tanzbelustigung, welche mit einer
Friedberg den 2. Juni 1883.
Dr. v. Gemmingen, Kreis-Assessor.
Darmstadt am 30. April 1883.
von einem Privaten in den Räumen eines Gast-, beziehungsweise Wirthshauses veranstalteten Gesellschaft,— wobei nur die eingeladenen Gäste
Zutritt haben und die gesammten Kosten, einschließlich der etwa von dem Wirth gelieferten Speisen und Getränke, von dem einladenden Gast⸗
geber bestritten werden,— verbunden ist, als ein Tanz- und Musikhalten an öffentlichem Ort, beziehungsweise als ein öffentlicher Tanz und
eine von einer geschlossenen Gesellschaft gehaltene Tanzbelustigung im Sinne des§. 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1857 nicht angesehen
werden soll, und daß in einem solchen Falle die Verpflichtung zur Einholung eines Tanzerlaubnißscheins nicht vorliegt. Sie wollen sich hier—
nach bemessen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Städte, beziehungsweise die staatlichen Lokalpolizeibehörden geeignet instruiren. v. Starck. de Beauclair.
Betreffend: Die von den Gemeinden für die 1882/83 r Holzsamensendungen zu leistenden Ersatzzahlungen. Friedberg den 2. Juni 1883.
g a Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Wald besitzenden Gemeinden und die Markvorstände. 0 Ueber den aus dem Großherzoglichen Holzsamenmagazin für 1882/83 fuͤr Ihre Waldungen bezogenen Holzsamen gehen Ihnen die Auszüge gleichzeitig unter Couvert mit der Weisung zu, sofort für die Auszahlung der Beträge zu sorgen. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis⸗Assessor. Betreffend: Das von Friedrich von Criegern verfaßte Werk:„Das rothe Kreuz in Deutschland, Handbuch der freiwilligen Krankenpflege für die Kriegs- und vorbereitende Friedensthätigkeit“. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiste reien des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. vorigen Monats zu Nr. M. J. 12,462
theilen wir zur Kenntnißnahme mit. Dr. Braden. Zu M. J. 12,462. Betreffend: Das von Friedrich von Crlegern verfaßte Werk:„Das rothe Kreuz in Deutschland, Handbuch der freiwilligen Krankenpflege für die Kriegs- und vorbereitende Friedensthätigkeit“. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
In dem Verlage von Veit& Comp. in Leipzig ist eine von dem Königlich Sächsischen Regierungsrath Friedrich von Criegern ver— faßte, mit einem von Ihrer Majestät der Kaiserin ausgesetzten Preis gekrönte Schrift unter dem Titel:„Das rothe Kreuz in Deutschland, Handbuch der freiwilligen Krankenpflege für die Kriegs- und vorbereitende Friedensthätigkeit“ erschienen. Wir machen Sie auf dieses mit voller Sachkenntuiß bearbeitete, interessante Werk unter dem Anfügen aufmerksam, daß sich dessen Auschaffung namentlich auch für größere Gemeinden darum empfiehlt, weil dasselbe uͤbersichtliche und praktisch brauchbare Zusammenstellungen der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen darüber gibt, in welchen genau geordneten Formen und in welcher Weise sich im Kriegsfall die Thätigkeit von Gemeinden, Körperschaften und
Friedberg den 4. Juni 1883.
Darmstadt am 23. Mai 1883.
Stimmen abgelehnt.
Vereinen in die amtliche milifärische Fürsorge für Verwundeten- und Krankenpflege und für die Truppen im Feld einzufügen hat. daher den betreffenden Bürgermeistereien Ihres Kreises von dem Erf Ladenpreis desselben beträgt 4 Mark per Exemplar.
v. Starck.
Sie wollen
cheinen des Werks behufs etwaiger Anschaffung Kenntniß geben. Der
Fuhr.
Deutsches Reich.
Darmstadt. Der Kreisarzt des Kreisge— sundheitsamtes Dieburg Medieinalrath Dr. Kaiser wurde auf Nachsuchen, unter Anerkennung seiner Dienste, in den Ruhestand versetzt, der Kreis— arzt des Kreis-Gesundheits-Amtes Lauterbach Dr. Dannenberger zum Kreisarzt des Kreisge— sundheitsamtes Dieburg ernannt.
Darmstadt, 31. Mai. Zweite Kammer. In der Specialdebatte über das Einkommen— steuergesetz wird zunächst Art. 1—3 angenommen. Der Art. 4 wurde nach der Regierungs-Vorlage angenommen und der Antrag des Abg. Kugler mit 23 gegen 19 Stimmen abgelehnt, ebenso die Anträge Falk und Böhm. Der Art. 5 fand einstimmige Annahme. Zu Art. 6 brachte Dittmar den Antrag, die in Absatz 3 enthaltene Bestimm— ung, wonach Militärpersonen für Privatein— kommen bis zu 350 M. steuerfrei bleiben sollen, zu streichen. Dieser Autrag wurde gegen 13 Art. 7 und 8 fanden ein— stimmige Annahme. Zu Art. 9 stellt Frank den Antrag, daß mit dem Ableben einer Person die Steuer von Beginn des Monats, in welchen
der Todestag fällt, in Abgang zu bringen sei, sofern das Einkommen, welches der Verstorbene bezog, gleichzeitig mit seinem Ableben erlischt, statt wie es in der Vorlage heißt, von dem Schluß des Monats an. Art. 9 wurde mit diesem Zusatzantrag angenommen; ebenso fand Art. 10 Annahme. Nach Art. 11 sollen Hausbesitzer, Haushaltungsvorstände, Arbeitgeber und die Vor— stände der Spar- und Leihkassen gehalten sein, zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommen— steuer, der Lokalsteuerbehörde Auskunft zu er— theilen über alle ihnen bekannten, die Einkom— mensteuerpflicht berührenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen bezw. Untergebenen.— 1. Juni. Ueber Art. 11 entspinnt sich eine längere De— batte. Küchler beantragt, die Hausbesitzer von der Pflicht, bezüglich ihrer Miether Angaben machen zu müssen, zu entbinden. Der ganze Artikel 11 wird sammt dem Zusatzantrag Küchler angenommen. Es beginnt die Spezialdebatte über Art. 12, wonach die in Art. 11 genannten Personen, falls sie den ihnen obliegenden Ver— pflichtungen nicht nachkommen, oder wenn sie unrichtige Angaben machen, mit 5— 100 M.
bestraft werden sollen. Art. 12 wurde mit einem Zusatzantrag Racké, wonach die von den Behör— den gestellte Frist auf 14 Tage normirt wird, angenommen.— 2. Juni. Die Kammer trat heute sogleich in die Tagesordnung, Berathung des Einkommensteuergesetzes, ein. Nach lebhafter Debatte über die von dem Ausschusse beantragte Einführung der Selbstdeclaration an Stelle der Einschätzung wird der diesbezügliche Ausschuß— antrag mit 26 gegen 16 Stimmen angenommen. Art. 13 wird in der Fassung der Ausschußan— träge, die Art. 14— 18 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.
Berlin,(. Juni. Reichstag. Nach noch— maliger Abstimmung über die vorgestern nur handschriftlich, erst jetzt gedruckt vorliegenden Anträge Ruppert und Kablé zu F. 56b der Ge— werbenovelle, werden beide Anträge mit großer Mehrheit abgelehnt und§. 56b nach den Be— schluͤssen zweiter Lesung genehmigt. Art. 5 (Handlungsreisende) wird ohne Discussion nach den Beschlüssen zweiter Lesung genehmigt. Zu Art. 6(fliegender Buchhandel) wird ein Zusatz Richters, wonach zur nichtgewerbsmäßigen Ver—


