2 1 * 0
drunnen
Tobit Fact
Präfrie
Kerktin.
ien
ho mat
18
1 1550
tent
— 6
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und 0 1 23.. 0 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Freitag Abend aus gegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. D e de
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. ——
—— 2————
Amtlicher Theil.
betreffend: Die Bau- und Feuersicherheit der zu Musikproduktionen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen ze. benutzten Räumlichkeiten.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Friedberg den 25. Januar 1882.
Die nachstehend abgedruckte Verfügung theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und entsprechender Darnachachtung, sowie unter der Fmpfehlung mit, darauf zu achten, daß die zu solchen Darstellungen zu benutzenden Räumlichkeiten den bau- und sicherheitspolizeilichen Anfor⸗ gerungen entsprechen. Dr. Braden.
zu Nr. M. J. 1082.
letreffend: Die B d Feuersicherbeit der zu Musikprodr Schaust* 5 sch* 3 4 b Betreffend: Die Bau⸗ und Feuersicherheit der zu Musikproduktionen, Schaustellungen, theatralischen Darmstadt den 12. Januar 1882.
Vorstellungen ꝛc. benutzten Räumlichkeiten.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir sehen uns veranlaßt Sie darauf aufmerksam zu machen, daß Ihnen auf Grund des§. 59 der Gewerbeord— justeht, die für umherziehende oder vorübergebende Unternehmungen(ohne Begründung eines stehenden Gewerbes au dem zesetzlich erforderliche Erlaubniß zu Musikproduktionen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen uch an die Bedingung zu knüpfen, daß das Lokal, in welchem die Aufführung stattfinden soll, den von Ihnen zu bez
iu Bezug auf sicherheitspolizeiliche, insbesondere auch auf feuer- und baupolizeiliche Einrichtungen und Vorkehrungen
Auforderungen
1 ind daß— wo N
die Verhältnisse dies ermöglichen— die Unternehmer wahrend der Vorstellungen eine gus der am Orte bestehenden organisirten Feuerwehr zu intsendende Feuerwache in dem Lokale aufnehmen und für die entstehenden Kosten beziehungsweise Vergütungen fkomn Wir empfehlen Ihnen, in den geeigneten Fällen hiernach das Erforderliche anzuordnen.
v. Starck. Fuhr. Betreffend: Ausführung des F. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Freizügigkeit vom 1. November 1867, Friedberg den 20. Januar 1882.
des§. 361 pos. 2 und des§. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs. 1* 9 g 5* 8 Aris r Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg in die Großberzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliches Polizeicommissariat Wickstadt und die Großberzogliche Gendarmerie des Kreises. Die Positionen 5 und 6 unseres Ausschreibens vom 12. November 1881— Oberhessischer Anzeiger Nr. 140— wurden vielfach
jsune. Wir machen darauf aufmerksam, daß diese Auffassung irrig ist und daß der Aufenthalt von uns nur versagt werden kann, wenn zwei Bestrafungen wegen Bettels oder Landstreicherei innerhalb der letzten 12 Monate constatirt sind. Ist daher ein Individuum wegen einer dieser leiden Uebertretungen festgenommen und es raͤumt ungeachtet eindringlichen Vorhalts nicht ein, wegen Bettels oder Landstreicherei innerhalb ler gedachten Frist bestraft worden zu sein, so ist in allen Fällen unmittelbar und beschleunigt an die Heimathsbehoͤrde um Mittheilung eines Vorstrafenverzeichnisses zu schreiben. Den Wortlaut unseres oben gedachten Ausschreibens vom 12. November vorigen Jahres lassen wir nach— tehend wiederholt zum Abdruck bringen. Dr. Braden. Hetreffend: Ausführung des§. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Freizügigkeit vom 1. November 1867, des§. 361 pos. 2 und des F. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs.
3 ö 71 7,. g f ene* WIN Ni Mallet Ran Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Indem wir Sie beauftragen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise, insbesondere auch durch Auschlag in dem Publi jationskasten zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, benützen wir diesen Anlaß Ihnen d
Friedberg den 12. November 1881.
die gewissenhafteste und punktlichste Beobachtung der lestehenden Vorschriften wiederholt und auf das Eindringlichste einzuschärfen, Sie auch anzuweisen, die Ihnen unterstellten Localpoltzelbedlensteten teeignet zu instruiren und uns diejenigen, welche sich in Ausübung ihrer Obliegenheiten laͤssig erweisen, zur disciplinären Bestrafung anzeigen. Sie wollen dieselben ferner wiederholt und ausdrücklich darauf hinweisen, daß wir bei der Vertheilung der zu unserer Disposition ste henden Polizeistrafdritttheile die Localpolizeibediensteten in dem Maaße beruͤcksichtigen werden, als sie den in rubricirtem Betreff trlassenen Anordnungen nachgekommen sind und daß insbesondere diejenigen auf keine Remuneration zu rechnen haben, welche sich in dieser Beziehung laͤssig zeigen. Unter Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 1. November 1880(Amtsblatt Nr. 3) vom 16. November und vom Dezember 1880(Oberhessischer Anzeiger Nr. 138 und 147) machen wir andurch auf die von Ihnen zu befolgenden Anordnun t aufmerksam.
1. Jeder Bettler, Landstreicher sowie jeder aus dem Großherzogthum Ausgewiesene ist im Betretungsfalle festzunehmen
2. Wenn ein gewerbsmaͤßiger, meistens sich schon äußerlich als solcher kennzeichnende Bettler durch das Ort koͤmmt, kann es einem umsichtigen Polizeibediensteten nicht schwer fallen, denselben durch geeignete Umfrage auch dann zu überführen, wenn er ihn nicht selbst bei frischer That ertappt hat. Um dies zu ermöglichen, ist es jedoch erforderlich, daß auch die Ortseinwohner die Polizeiorgane thaͤtig unterstützen ind empfiehlt es sich daher, dieselben in geeigneter Weise zu solcher Unterstützung einzuladen. Es wird an solcher dann nicht fehlen, wenn die Einwohner geeignet im Sinne unserer vorstehenden Ausfuhrungen belehrt worden sind. Insbesondere wollen Sie von diesem Ausschreiben dem Gemeinderath Kenntniß geben und den einzelnen Mitgliedern in unserem Auftrag Ihre wirksamste Unterstützung d
1 wilederhol
1 1
dringend anempfehlen.
3. Die Arrestanten sind von Ihnen alsbald zu vernehmen und Ihrerseits Anzeige aufzunehmen. Bezüglich der Form derselben ver peisen wir Sie auf unser Ausschreiben vom 3. November 1879— Amtsblatt Nr. 3.— Die Anzeigen müssen insbesondere die genaue Bezeich zung der Heimath des Denunciaten(Bundesstaat, Kreis, Landrathsbezirk, Amtshauptmannschaft, Bezirksamt, Oberamt, Provinz! enthalten.
4. Sie werden sich thunlichst bemühen alsbald festzustellen, ob und wann der Denunctat bereits wegen Bettels oder Landstreicherei lestraft worden ist und das Resultat Ihrer Ermittelung in die Anzeige aufnehmen. Zum Gestaͤndniß der Vorstrafen wird der Denunelat sich dann veranlaßt sehen, wenn derselbe darauf aufmerksam gemacht wird, daß man solche durch Anfrage bei der Heimathsbehoͤrde doch in Erfahr— ung bringen wird und daß sein Leugnen daher für seine Beurtheilung nur nachtheilig sein koͤnne.
5. Ist die Vernehmung geschlossen und der Denunciat leugnet jede Vorstrafe in den letzten 12 Monaten, so wollen Ste sich alsbald schriftlich unter Bezeichnung der Eltern, des Alters und Gewerbes des Denunciaten an dessen Heimathsbehoͤrde wenden mit der Bitte um Nrecte schleunige Uebersendung des Vorstrafenverzeichnisses an das zustaͤndige Amtsgericht. Die Großherzoglichen Bürgermetstereten des Imtsgerschtsbezirks Friedberg werden die Uebersendung des Vorstrafenverzeichnisses an uns erbitten.
6. Die Anzeige muß immer die Mittheilung enthalten, daß Denunciat eingeräumt hat in den letzten 12 Monaten wegen Bettels u. s. w.
1
ge straft worden zu sein, oder daß er dies zwar leugnet, daß aber an die Heimathsgemeinde(genaue Bezeichnung derselben!!) geschrieben worden ist. 5. 3 9. 0 0 g
*
7. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Friedberg werden uns die Denunctaten mit Anzeige in duplo durch
en Polizeidiener oder durch Sicherheitswache zuführen lassen.


