Ausgabe 
25.3.1882
 
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1882.

Samslag den 25. März.

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1 aus Zosle, Provinz Posen; Heinrich Herrmann aus Rihna,

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets Per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Gesetz über den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen.

Friedberg den 22. März 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfügung vom 12. vorigen Monats, Kreisblatt Nr. 20, bis jetzt nicht entsprochen haben,

erinnern wir an die sofortige Erledigung derselben.

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Militär⸗Ersatzgeschäft pro 1882. F 825812 5 2 0 8 82 2288441 12 Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Rathhaussaale in folgender Weise vorgenommen:

Montag den 17. April u l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bad Nauheim, Baueruheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken,

Büdesheim und Burg-Gräfenrode.

Dienstag den 18. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Butzbach, Dor heim, Dorn-Assenheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr. und Fauerbach v. d. H.

Mittwoch den 19. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Friedberg und

ge 8 Gambach.

Donnerstag den 20. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Griedel, Groß Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holz

hausen und Ilbenstadt.

Freitag den 21. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kaichen, Klein Karben, Kirch- Göns, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Mai bach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach,

Nieder-Eschbach und Nieder-Florstadt.

Samstag den April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militär pflichtigen aus den Gemeinden Nieder-Moͤrlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Woͤllstadt, Ober-Erlenbach,

Ober⸗Eschbach, Ober-Florstadt und Ober-Mörlen.

Montag den 24. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ober-Rosbach, Ober ⸗Woͤllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim,

Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim und Rendel.

Dienstag den 25. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Rockenberg, Rod⸗ heim, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim und Steinfurth.

Mittwoch den 26. April ll. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Trais-Münzen berg, Vilbel, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und

Wohnbach. Donnerstag den 27. April ll. J., Vomittags 8 Uhr,

im Rathhaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg. In den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1862 mit Ausnahme der zum ein jährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigten, sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet ein

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zufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder drittten Male erscheinen, haben ihre Gestellungsscheine mitzubringen. Für

Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach§. 65 der

welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben.

Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzeommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militär⸗ pflichtigen gezogen. Diejenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theil⸗ zunehmen und konnen keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Recla mationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§. 48 der Ersatzordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde ange hörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwach⸗ sinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen zu stellen, Wenn ein Mili⸗ tärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwuͤrdig, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erfor derlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhand- lungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht ge schehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurück⸗ stellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehöͤrige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzeommission nicht vorgelegen haben, werden von der Groß⸗ herzoglichen Oberersatzeommission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschaͤft ist die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatzreservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurück stellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classifietrung derselben rüͤcksichtlich ihrer haͤuslichen und gewerblichen Verhaͤltnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberuf ung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Muster ungsgeschaͤfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Friedberg den 23. März 1882. Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Dr. Braden.

Kreises Friedberg.

Der Civiloorsitzende der Großherzoglichen Ersatzcommission des Kreises Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den ö oliz u g Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen,

Die vorstehende

welche gestellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen,

pünktlich zur Ausführung kommen.

Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf heim, Kreis Hanau; Andreas Egenold aus Niedererbach,

Grund des F.

Kreis Walmerod, Friedrich Vollgenannt ans Kreuzberg; Karl Beck aus Eisenach; Kreis Hüufeld. Der Aufenthaltsort des Ludwig Maus aus

Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt.

daß die gegebenen Bestimmungen Dr. Braden.

3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes: Philipp Heinrich Oestreich aus Fechen

Regierungsbezirk Wiesbaden; Friedrich Wilhelm Julius Heidekorn Johannes Heck aus Monshausen, Kreis Biedenkopf; Burg⸗Gemünden ist unbekannt und zu ermitteln.