Ausgabe 
23.5.1882
 
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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bet Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoneen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen

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Amtlicher Theil.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Centralausschuß der im September 1882 zu Darmstatt statt findenden landwirthschaftlichen Landesausstellung auf sein Nachsuchen gestattet, in Verbindung mit dieser Ausstellung eine Verloosung von

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der Oberamtsrichter Störger in Herbstein zum Oberamtsrichter in Fürth ernannt.

Maschinen, Geräthen und sonstigen Gegenständen, welche der Viehzucht, Land-, Forst- und Haus wirthschaft, Gärtnerei, Fischerei, Bienenzucht ꝛc. dienlich sind, abzuhalten und die betreffenden Loose im Großherzogthum abzusetzen.

betreffend: Die allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Friedberg den 17. Mai 1882. * N 7 f 75 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

5 Im April laufenden Jahres waren behufs Berathung der zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Ausführung der Berufszählung vom 5. Juni laufenden Jahres dienlichen Maßregeln Vertreter der amtlichen Statistik auf Einladung des Directors des Kaiserlichen statistischen Amtes in Erfurt zusammengetreten. Von denselben wurden unter Anderem die nachstehend zusammengestellten Resolutionen, welche wir Ihnen beziehungsweise durch Sie den Zählungscommissionen zur thunlichsten Nachachtung empfehlen.

1. Im Hinblick auf die Bedeutung der am 5. Juni 1882 im ganzen Deutschen Reiche stattfindenden Berufszählung empfiehlt die Conferenz, Nichts unversucht zu lassen, um für die Durchführung der Erhebung innerhalb der Gemeinden die Mitwirkung geeigneter Kräfte aus der Mitte der Bevölkerung in ausgedehntem Maße zu gewinnen. Männer, welchen die Ausübung ihres Berufs eine eingehende Kenntuiß der persönlichen und gewerblichen Verhältnisse ihrer Gemeinden verschafft, werden nicht nur mit dem Zaͤhleramte zu betrauen, sondern auch hinsichtlich der Leitung des örtlichen Zählgeschäfts zu gemeinsamem Wirken mit den hiermit befaßten Behörden aufzufordern sein.

2. Die Conferenz erachtet es für die erfolgreiche Durchführung des Zählgeschaftes als wesentlich, daß, wenigstens in den größeren Gemeinden, die Beiziehung solcher geeigneten Kraͤfte zur Leitung der Zählgeschäfte erfolge, sei es unter Bildung förmlich organisirter Zaͤhlungs Commissionen aus ihnen und den Mitgliedern der Gemeindebehörden, sei es, indem sie diesen letzteren zu gemeinschaftlicher Arbeit unmittelbar veigesellt werden. Sie empfiehlt deshalb die Förderung der hierauf zu richtenden Bestrebungen.

1 3. Die Conferenz empfiehlt ferner, in denjenigen Gemeinden, deren Ausdehnung es angezeigt erscheinen läßt, eine Mehrheit nach diesen Grundsätzen gebildeter leitender Stellen einzusetzen, damit das Arbeitsmaß einer jeden derselben die Grenzen nicht überschreite, innerhalb welcher eine zweckentsprechende Gründlichkeit der Behandlung möglich bleibt.

4. Die Aufgabe der Zählungs-Commissionen beziehungsweise Gemeindebehörden umfaßt Alles, was zur Vorbereitung, Leitung und Ueberwachung des Zählgeschäftes innerhalb der einzelnen Gemeinden und Gemeindetheile erforderlich ist. Insbesondere liegt denselben ob: a die Eintheilung der Gemeinden in örtlich genau abzugrenzende Zählbezirke; b. die Bestellung einer hinlänglichen Anzahl tüchtiger Zähler und deren Unterweisung; e. die Aufklärung der Gemeindeangehörigen über den Zweck der Erhebung und über die Ausfüllung der Zahlfor mulare, die Gewinnung des Interesses der Bevölkerung für die Lieferung vollständiger und richtiger Angaben und die Ertheilung von Rath und Hülfe bei Ausfüllung der Formulare, sowie endlich d. die wiederholte Prüfung und Richtigstellung der in den Zählformularen gemachten, von den Zählern bereits geprüften Angaben. Die Conferenz empfiehlt, diese wiederholte Prüfung überall alsbald nach Ablieferung der ausgefüllten Formulare seitens der Zähler, unter Zuziehung dieser letzteren, durchzuführen, und hält es fuͤr den Werth des Gesammtergebnisses der Arbeit von höchster Bedeutung, daß, besonders bei diesem Geschäfte, die Lokalbehörden der Mitwirkung ortskundiger Gemeindeangehöriger nicht entbehren.

5. Die Conferenz erachtet das Amt eines Zählers mit demjenigen eines Mitgliedes einer Zählungscommission oder sonstigen, das örtliche Zählgeschäft leitenden Stelle als wohl vereinbar.

6. Um den, sei es als Zähler, sei es als Mitglieder der leitenden Stellen beziehungsweise Zählungscommissionen, bei der Erledigung der örtlichen Zählgeschäfte mitwirkenden Personen die formellen Schwierigkeiten der Arbeit zu erleichtern, hält es die Conferenz für sehr geeignet, diese Personen in gemeinschaftlichen Versammlungen über die Einrichtung der Formulare und die Art, wie die Eintragungen in die selben zu bewirken sind, unter Vorführung geeigneter Beispiele zu unterweisen. Die Conferenz empfiehlt von diesem Mittel Gebrauch zu machen, soweit dies als durchführbar erkannt wird.

7. Auch empfiehlt sie mit Rücksicht auf die in dieser Beziehung bereits gemachten günstigen Erfahrungen, die Zählungsformulare in den Schulen von den Lehrern besprechen und erläutern zu lassen. ö

Verschiedene Anfragen veranlassen uns ferner noch zu folgenden Bemerkungen: a. Die Bestimmungen in E, der Anweisung für die Zähler und für die Gemeindebehörden(Zählungs-Commissionen)§. 10, in Betreff der Gemeinden gelten nicht blos für Civilgemeinden, sondern auch für Kirchen- und Schulgemeinden, sowie für sonstige Corporationen. b. Nach II, Formular für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe, Frage 3 B soll der Flächeninhalt des Waldes angegeben werden. Es wird nicht beabsichtigt, die Flächeninhalte von sämmtlichen Waldungen zu ermitteln, sondern unr von denjenigen, welche mit einem landwirthschaftlichen Betriebe in Verbindung stehen. Es werden daher die fiskalischen und standesherrlichen Waldungen, sowie die Waldungen von Gemeinden und sonstigen Corporationen fast durchweg nicht in Betracht zu ziehen sein. e. Dem Großherzoglichen Fiskus oder Standesherren gehörende Wiesen, welche nicht mit einem landwirthschaftlichen Betriebe in Verbindung stehen, oder nicht verpachtet sind, sondern durch Beamte und Bedienstete selbst bewirthschaftet werden, sollen nicht durch die Zählung, sondern durch von uns einzuziehende Erkundigung bei den betreffenden Behörden ermittelt werden.

Bekanntmachung, den Remonte-Ankauf pro 1882 betreffend. In Folge Abänderung einiger Remonte-Märkte im Großherzogthum Baden ist eine geringe Modifikation der für das diesseitige Staatsgebiet anberaumten Remonte-Märkte erforderlich geworden, und zwar so, daß der Markt in 5

Lampertheim erst am 21. August, Gernsheim erst am 24. August und Groß-Bieberau 5 2. 1 Groß-Gerau 25. Bickenbach 2

5 e 5 5 8 stattfinden soll. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in Nr. 33 des Oberh. Anzeigers von 1882 wird dies zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Friedberg den 17. Mai 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Deutsches Reich. Darmstadt. Der Oberförster Preuschen in Ernsthofen wurde nach Bessungen versetzt und

und nahm mit 21 gegen 3 Stimmen folgenden Antrag des Dr. Lingens(Centrum) an:Der Reichstag beschließt zu erklären, daß nach der erst durch Gesetz vom 16. Juli 1879 erfolgten Erhöhung der Tabaksteuer eine weitere Belast ung und Beunruhigung der Tabakindustrie um so mehr als unstatthaft erscheint, als die vor

handenen und in Zunahme begriffenen Ein nahmen, sowohl im Reiche als in den Einzel staaten, bei angemessener Sparsamkeit die Mittel bieten, die öffentlichen Bedürfnisse zu befriedigen und bestehende Mängel in der Steuer- und Zollgesetzgebung auszugleichen.

21. Mai. Schloͤzer's Verhandlungen

Berlin, 19. Mai. Die Tabakmonopol Commission beendete heute ihre Berathungen

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