Ausgabe 
20.7.1882
 
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Donnerstag den 20. Juli.

Oberhessischer Anzeige

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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- Annoncen von auswärtigen Elnsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben),

oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Aus dem Reichsgesetzblatt ist zu publitiren: Nr. 15. Consularvertrag mit Brasilien.

die Ausgabe neuer gestempelter Wechselblankets. Betreffend: Ortstafeln.

Amtlicher Theil.

Nr. 16. Consularvertrag mit Griechenland.

Bekanntmachung, betreffend

Friedberg am 17. Juli 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir haben wahrgenommen, daß viele der von Ihnen im letzten Frühjahre bezogenen gußeisernen Ortstafeln, beziehungsweise Annextafeln, noch nicht mit Oelfarbe angestrichen sind und empfehlen Ihnen deßhalb den Oelfarbenanstrich der Tafeln(weißer Grund, schwarze Schrift) baldigst vornehmen zu lassen, weil ohne denselben die Tafeln Noth leiden und auch auf den rohen Tafeln die Schrift nicht deutlich genug ist.

Betreffend: Das Verfahren bei Aufnahme von Waisen in die Lan des-Waisenanstalt.

Dr. Braden.

Friedberg den 15. Juli 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die über die Aufnahme und Beau bestehenden Bestimmungen in den seltensten Fällen richtig zur Anwendung gebracht werden. aller bezüglichen Obliegenheiten herbeizuführen, pünktlichste Beobachtung wir von Ihnen erwarten. Unter armen oder unbemittelten Waisen sind auch solche zu verstehen, die

mittelte Waisen hessischer Staatsangehöriger.

geben wir Ihnen nachstehend eine Zusammenstellung der wesentlichsten Auspruch auf Aufnahme in die Landes-Waisenanstalt haben nur ehelich geborene, unbe

ssichtigung von Waisen in die Landes-Waisenanstalt Um nun eine ordnungsmäßige, rasche Erledigung

Vorschriften, deren

zwar ein Einkommen

besitzen, welches aber zu ihrer Erziehung uicht ausreichend ist. Die Verpflichtung der Landes⸗Waisenaustalt beginnt mit der Zeit, wo ein Kind

Waise wird.

Waisenkind nicht zu Leuten kommt, Erziehung von Mädchen übernehmen,

Contract-Formulare sind hierauf sorgfältig auszufüllen, wobei ein besonderes Zunamen der Pflegeeltern und des Waisenkindes, des Formularen, welche im Eingang noch das WortHeute tragen, dief des Kindes an die Pflegeeltern eingetragen wird. folgender Urkunden, ungesäumt vorzulegen: 1. Todesschein beider Eltern, namentlich ob Großeltern von väterlich

und Familienverhältnisse des Waisen,

sind, ihre verwaisten Enkel zu erziehen, 4. Zeugniß des Sobald die Genehmigung des Pflegevertrags erfolgt ist,

die erfolgreich geschehene Impfung.

was bei der halbjährigen Erhebung des Pflegegeldes zu beobachten ist, Sie woll Kreisblatts vom 14. Februar 1879 bemessen auch dem Großherzoglichen Kreis-Ges Wir nehmen noch Veranlassung, Sie ganz besonders darauf hinzuweisen, wie es

anzuzeigen.

Waisen eine tüchtige, sittliche Erziehung erhalten. Erziehung vernachlässigen, so ist uns hiervon unverzüglich Kenntuniß zu geben. welche eine anderweite Pflegebegebung angezeigt erscheinen lassen. daß ein Arzt herbeigerufen wird, in dringenden Fällen der

keiten in der Verpflegung oder

sofortige Mittheilung zu machen, wenn sich sonstige Umstände ereignen, Wird eine Waise krank, so liegt Ihnen die Pflicht ob, alsbald dafür zu sorgen, nächste, soust der Großherzogliche Kreisarzt, dem auch von jeder Herbeiruf bei der Confirmation oder ersten Communion die Bitte um Unterstützung zur Gesuch mit Ihrer gutachtlichen Aeußerung und unter Beischluß einer p uns rechtzeitig vorzulegen.

haben Sie dies Confirmation hiervon unverzüglich Auzeige zu machen.

über die gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter sechs Jahren aufge sechsten Lebensjahre ein Ueberwachungsbogen zu führen ist.

der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs 14. Mai 1880 verweisen, empfehlen wir Ihnen zugleich, geeigneten Falles die Pflegeeltern auf die Bestimmungen

zum vollendeten Gesetz vom 10. September 1878, den Schutz erlassene Instruktion d. d.

der§§. 2 und 3 besonders aufmerksam zu machen.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in hies dies zur allgemeinen Kenntnißnahme bringen,

Indem wir

Es liegt Ihnen darum die verantwortliche P Ihnen hiernach die vorgeschriebenen, gedruckten Formulare zuge mit dem Geistlichen beziehungsweise Rabbiner in's Benehmen zu f welche in der Waisenpflege blos ein Mittel zur Besserung ihrer eigenen Lage suchen. einem Wittwer oder einem ledigen Mann soll aber kein Kind zur Erziehung übergeben werden. Die

Augenmerk auf vollständige und genaue Angabe der Vor- und f Jahres und Tages der Geburt des letztern, wie auch darauf zu richten ist, daß bei den es Wort durchstrichen und an dessen Stelle der Tag der Uebergabe Die in dreifacher Ausfertigung aufgenommenen Verträge haben Sie uns, unter Beischluß

oder ersten Communion auch wirklich zugelassen werden wird, Wir machen Sie schließlich noch darauf aufmerksam, wie auch die Waisenkinder in das Register nommen werden müssen, daß somit auch über jedes derselben bis Indem wir Sie in dieser Richtung noch des Einzelnen auf das

2. Geburtsschein des

Bekanntmachung.

flicht ob, uns ungesäumt Anzeige von der Verwaisung zu machen. stellt worden, haben Sie sich alsbald wegen der Wahl geeigneter Pflegeeltern etzen, wobei ganz vorzugsweise darauf zu achten ist, daß ein

ung eines andern Arztes alsbald Mittheilung zu machen ist. Anschaffung von Kleidungsstücken bei Ihnen vorgebracht wird, so farramtlichen Bescheinigung, daß das Waisenkind zur

Nachdem

Wittwen können die

Waisen, 3. Bescheinigung über die Vermögens

er oder mütterlicher Seite noch am Leben und ob sie im Stande Großherzoglichen Kreis-Gesundheitsamtes über den Gesundheitszustand des Waisen und haben Sie die Pflegeeltern davon zu unterrichten, en sich hierbei nach unserm Ausschreiben in Nr. 21 des undheitsamt die Aufnahme und den Namen des Pflegers Ihre Pflicht ist, mit darüber zu wachen, daß die Machen Sie in deren Erfüllung die Wahrnehmung, daß die Pflegeeltern ihre Verbindlich

Ebenso haben Sie uns

Wenn

Stirbt ein Waisenkind, so ist uns

Jahren betreffend, sowie die dazu

Dr. Braden.

iger Stadt und unserem Kreis nachgemachte Markstücke in größerer Anzahl cursiren. machen wir zugleich darauf aufmerksam, daß, wer nachgemachtes oder verfälschtes

Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in den Verkehr bringt oder auszugeben versucht, auf Grund des Strafgesetz buchs mit Gefängnißstrafe oder hoher Geldstrafe bestraft wird.

Friedberg den 18. Juli 1882.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. Dr. v. Gemmingen.

Deutsches Reich.

Darmstadt. Das Regierungsblatt, Bei lage Nr. 18, enthält:

I. und 11. Oeffentliche Anerkennung von edelen Thaten.

111. Bekanntmachung, die Niederschlagung von Um lagen der israel. Rel.⸗Gem. Kirch-Brombach betr.

IV. Berichtigte Uebersicht der Umlagen in einigen Gemeinden des Kr. Erbach pro 1882/83.

V. Uebersicht der für 1882/83 genehmigten Umlagen in den Gemeinden des Kr. Heppenheim.

VI. Namens veränderung.

VII. Dienstnachrichten. Dem Schullehrer Krenz zu

VIII. Ruhestandsversetzung.

IX. Coneurrenzeröffnungen. Erledigt ist: Die ev. Pfarrstelle zu Melbach, Gehalt 4569 M.; das Präsen⸗ tationsrecht steht den Freih. von Schenk zu Schweins berg zu. Die ev. Pfasrstelle zu Stumpertenrod, Gehalt 1593 M.; eine Lehrerstelle zu Nieder-Wiesen, Gehalt 900 M.; eine Lehrerstelle zu Klein-Karben, Gehalt 900 M.; eine Lehrerstelle zu Münzenberg, Gehalt 900, M.

X. Sterbefälle. Gestorben sind: der Ministerfaleal eulator Röder zu Darmstadt; der Hoftheatermaschinerie⸗ direetor Brandt zu Darmstadt; der Oekonomie-Rath Brandt in Hötensleben; der Schullehrer Schultheiß zu Götzen; der Oberförster Heß zu Darmstadt; der Schul

Walldorf wurde die 2. Lehrerstelle an der Gemeindeschule lehrer Lautenschläger zu Harpertshausen; der ev. Pfarrer

daselbst übertragen.

Kuntz zu Klein-Umstadt; der Schullehrer Gompf zu Eber

stadt; der Pedell Vorwinkel an dem Gymnasium zu Gießen; der Gradirmeister Mörler zu Bad-Nauheim; der Amts gerichtsschreiber Schmeckenberger zu Darmstadt; der Forstmeister Jäger zu Fürth; der Geh. Regierungsrath Pfannebecker zu Worms; der Schullehrer Tremper zu Hainhausen; der Kammermusiker Stautz zu Darmstadt; der Revistonsinspeetor Eberhard zu Bessungen; der Rechts- anwalt Werle zu Darmstadt; der ev. Pfarrer Seeger zu Zotzenbach; der Forstmeister Weidig zu Darmstadt; der Oberlehrer Görtz zu Mainz; der Steuerrath Trapp zu Bessungen; der Rechtsanwalt Lindt zu Darmstadt; der Schullehrer Wallhäuser zu Gundersheim; der Forst wart Heß zu Helpershain; der Schullehrer Ittel zu Nierstein; der ev. Pfarrer Stöhr zu Sprendlingen; der Landgerichtsdiener Seng zu Beerfelden; der Schullehrer

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