Ausgabe 
14.2.1882
 
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folgende Bestimmungen zu beachten:

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1882. Dienstag den 14. Februar. M 19.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Naubeim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

5 a 2 Erscheint dreimal wöchentlich und z Di Artisblatt für den Kreis Friedberg. Denne e ind 1 Dienstag,

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bel Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Verfügung vom 24. Januar 1882 ad Nr. 955 zu den mit den diesjährigen Friedberger Frühjahrs- und Herbst-Pferdemaͤrkten verbundenen Verloosungen die Erlaubniß ertheilt und den Vertrieb der Loose A 1 Mark 50 Pf. im Großherzogthum gestattet.

Bekanntmachung. Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Verhütung von Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere bei dem Verkehr auf öffentlichen Wegen gegebenen Vorschriften haufig übertreten werden. Wir sehen uns daher veranlaßt das Publikum auf die in F. 366 pos. 2 und 3 des Reichsstrafgesetzbuchs und die im Artikel 271 U des Polizeistrafgesetzes enthaltenen hierunter abgedruckten Vorschriften wiederholt aufmerksam zu machen und bemerken, daß das Polizeipersonal angewiesen wurde, die Beobachtung derselben scharf zu überwachen.

Friedberg den 11. Februar 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden. Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, müssen von ihrem Führer zurüͤckgetrieben werden. 5) Bei dem Vorbeifahren nach einerlei dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet hörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leite die rechte Seite so ausweichen langs f der andern Seite vorbeifahren Das Vorbeifahren im Jagen und das

welches überhaupt nur st und nur mit der ge⸗ ückbleibenden Wagens auf 5 g as andere Fuhrwerk auf die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. ettfahren ist ganz untersagt und das Vor⸗

1. Alle Fubrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt.

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2) Gest a Wegs das Aus weich yt, so muß der beif 0 a 5 st 13. die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nich e beifahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet. * 1 e de W 1 1 5* 0 8 10 zenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm aeetemmerbee Wagen znerst 6) Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhang 0 t 1 1h erke Iten 5 1 5 1 bemerken kann, 2 einem schicklichen Orte se lange mit 3 ee sich befindet, begegnen, so hat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen gegen den Abhang hin auszu aber auf beiden Seiten ein Abhang sich Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1. dieses Artikels vorgeschrieben ist. Zeichen zu geben. f W Zaumwiderhandlungen gegen die zorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr. 3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung.[ bis 5 fl. bestraft.)

Kömmen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo einAus dem Deutschen Strafgese

Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurückfahren, für welches F. 366. Mit Geldstrafe bis zu mit Haft bis zu vier⸗ dies, weil es das leichtere ist, oder weil es dem Anfange des Hohlwegs sich am zehn Faden wird era: 5

dies, 28 2 F 1 n zehn Tagen wird bestraft:

nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft il. Erlaubt die Be⸗ 2) Wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder schaffenbeit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen de tädte oder Dorfer mit gemeiner Gefahr so muß solches mit 2 leichteren vorgenommen werden, um das Renn vorüber Pferde einfährt oder zureitet. 1

77 dei le be 1 selseiti 2 terstütgen verb 9 ind 8 8 8 5 2 8 1 8 zu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind. 3) Wer auf öff chen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren J) Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht Anderer muthwillig verhindert.

Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere. Friedberg den 11. Februar 1882.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an das Gr. Polizei-Commissariat Wickstadt und die Gr. Gendarmerie des Kreises. Unter Beziehung auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie die Befolgung der einschlägigen Vorschriften genau zu über wachen und Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in einem Theile der Flur J in der Gemarkung Ober-Moͤrlen.

1 Nachdem eine Anzahl Grundbesitzer von Ober-Mörlen die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Ober-Moͤrlen

beantragt hat, wird Offenlegung des Antrags, der summarischen Darlegung und des Namensverzeichnisses der betheiligten Grundbesitzer auf 1 f N 5

dem Gemeindehause zu Ober-Mörlen von Freitag den 17. laufenden Monats bis Freitag den 17. kommenden Monats hierdurch angeordnet. Zugleich werden die stimmberechtigten Grundbesitzer aufgefordert im Termin Freitag den 17. kommenden Monats, Vormittags von 9 bis Mittags 1 Uhr, über das Project abzustimmen, mit dem Anfügen, daß die weder in Selbstperson noch durch gehoͤrig legitimirte Bevollmächtigte abstimmenden Stimmberechtigten als für die Ausführung der Zusammenlegung stimmend angesehen werden sollen.

Auswärtige Stimmberechtigte haben bis zu dem genannten Termin einen Bevollmächtigten in der Gemeinde zu bestellen, als sonst bei weiter nöthig werdenden Handlungen eine besondere Aufforderung nicht mehr ergehen wird.

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nur diejenigen Grundbesitzer, welche im Grund- oder Flurbuche stehen, oder deren Erben, zur Abstimmung legitimirt sind, daß jedoch bei zeitigem Antrag das Ab- und Zuschreiben noch waͤhrend der Dauer der Offenlegungsfrist erwirkt und durch das Großherzogliche Steuercommissariat Butzbach gewahrt werden kann. f

Friedberg am 9. Februar 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J V. d. K.: 448 Küchler, Kreis-Assessor.

Bekanntmachung. Betreffend: Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung Fauerbach b. Fr.

Donnerstag den 16. laufenden Monats, Nachmittags von 12 bis 1 Uhr, findet auf dem Gemeindehause zu Fauerbach b. Fr. Wahl von drei sachverständigen Commissionusmitgliedern zur Leitung der in rubro genannten Entwässerung statt. Wahlberechtigt sind saͤmmtliche betheiligte Prundbesitzer, welche in dem bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei Fauerbach offen liegenden Verzeichniß der Grundbefttzer eingetragen sind.

Friedberg am 9. Februar 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

800 J. V. d. K.: Küchler, Kreis ⸗Assessor.

Einladung.

Unterzeichneter ladet hierdurch die geehrten Mitglieder des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg auf Freitag den 17. dieses Monats, Nachmittags 2 Uhr, nach dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben, behufs einer weiteren Besprechung über die Errichtung einer Zucker abrik in der Wetterau, ergebenst ein.

Stammheim den 13. Februar 1882. Der Director der Section Vilbel e eee ee Bezirks-Vereins Friedberg.

A. Rullmann.