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selbstständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Haus— wirthschaft gelten, beziehungsweise den selbstständigen Gewerbetreibenden oder deren Vertreter ob. Aushülfsweise kann auch der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden. Wahr— heitswidrige Beantwortung der Fragen oder die Weigerung die Au— gaben zu machen, welche nach dem Reichsgesetze verlangt werden können, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark. Die Einsendung des Zählmaterials(Zählformulare und Controllisten) hat, nach Zählbezirken und Nummern geordnet, nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in ausreichender Verpackung sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als 2000 Einwohner aber längstens bis zum 22. Juni, fur größere Gemeinden längstens bis zum 5. Juli 1882 an uns zu erfolgen. Für die Erhebung dienen folgende Zaͤhlpapiere: a. Zählformulare: 1. der Zählbogen(A) für die Erhebung J. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehuͤlfen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke(Formular J auf Seite 2 und 3 des Zählbogens), II. der landwirthschaftlichen Betriebe(For— mular II auf Seite 4 des Zählbogens); 2. die Gewerbekarte(B) für die Erhebung der Gewerbetriebe mit Mitinhaber, Gehülfen, Dampf— kesseln oder durch elementare Kraft bewegten Triebwerke; hierzu: 3. die Auleitung zur Ausfüllung der Zählformulare(C); b. Anweisungen: 4. die Anweisung für die Zähler(D) mit der Controlliste(F), 5. die Auweisung für die Gemeindebehörde(E) mit dem Gemeindebogen(G).
Wir bemerken hierzu im Allgemeinen noch Folgendes:
J. Zählbogen werden in jede Haushaltung abgegeben: Gewerbe— karten nur in solche, in denen oder von denen ein Gewerbe betrieben wird; mit jedem Zählbogen wird die Anleitung(C) ausgegeben.
II. Bezüglich der Justructionen des Zählers: Die Austheilung der Zählformulare ist zwischen dem Vormittag des 1. und Mittag des 4. Juni 1882 vorzunehmen. Die Zählbogen sind, wenn dies nicht von der Gemeindebehörde oder den Zählungs-Commissionen geschehen sein sollte, vom Zähler auf der Titelseite mit den dort geforderten Ortsbezeichnungen, mit der Bezeichnung des Zählbezirks und mit fort— laufenden Nummern zu versehen. Die Gewerbekarten werden mit den Buchstaben des Zählbezirks und der Nummer des dazu gehörigen Zähl— bogens bezeichnet. Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 5. Juni 1882 zu beginnen, ununter— brochen fortzusetzen und wenn irgend thunlich vor Abend zu beendigen. Sollte indessen die Einsammlung bis Abend nicht möglich sein, so ist dieselbe am 6. Juni wieder aufzunehmen und nöthigenfalls am 7. fort— zusetzen. Bei dieser Gelegenheit hat er die Formulare einer Durchsicht zu unterwerfen und dabei bemerkte Auslassungen oder Irrthümer als— bald zu ergänzen und zu berichtigen. Namentlich ist darauf zu achten, daß die Unterschrift des Haushaltungsvorstandes beziehungsweise des selbstständigen Gewerbetreibenden oder eines Vertreters auf der Titel— seite nicht fehlt. Die Ablieferung der Zählpapiere aun die Zählungs— Commissionen beziehungsweise die Gemeindebehöͤrden hat bis zum 12. Juni 1882 zu erfolgen.
III. Bezüglich der Functionen der Gemeindebehörden und Zähl— ungs⸗Commissionen: Die zugezogenen Commissionsmitglieder sind von Ihnen auf die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten. Die Gemeindebehörden ꝛc. haben die Abgrenz— ung der Zählbezirke vorzunehmen. Dieselben haben die Zähler aus
ihrer Mitte oder aus anderen geeigneten Persönlichkeiten zu ernennen; letztere sind wie die Commissionsmitglieder zu verpflichten. Es ist recht— zeitig für die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, nach Umständen durch Aufforderung freiwilliger Kräfte, Sorge zu tragen. Die Gemeindebehörde hat zu erwägen, daß es sich bei der Erhebung nicht allein darum handelt, Zahl, Eigenschaften und insbesondere die Berufsverhältnisse der Bevölkerung möglichst genau zu ermitteln, son— dern daß es wesentlich auch darauf ankommt, Zahl und Art der land— wirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe kennen zu lernen. Die Gemeindebehörde hat die Zähler und soweit thunlich die Bevölkerung durch Aufklärung, Auskunft und in etwa sonst nöthiger Weise zu unter— stützen und sich die Ergänzung und Berichtigung der in den Zaͤhlfor— mularien gemachten Angaben angelegen sein zu lassen. Für diese Zwecke empfiehlt es sich, die vorhandenen Uebersichten der Bewohner und Ge— schäfte in Gewerbe-, Handels-, Steuer- und anderen Verzeichnissen zu benutzen und zu vergleichen. Dieselbe hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Zähler wohl unterrichtet über ihre Aufgabe, über die Oert— lichkeit ihres Zählbezirks und über die persönlichen und gewerblichen Verhältnisse der Bewohner an ihr Geschäft gehen. Insbesondete sind jedem Zähler rechtzeitig ein Abdruck der Anleitung D und E, eine Con— trolliste und die fr seinen Zählbezirk erforderliche Anzahl von For— mularien zuzustellen. Wenn die Gemeinde als solche unmittelbar land— wirthschaftliches Gelände(Aecker, Wiesen ꝛc.) bewirthschaftet(deren Frucht- und Graswuchs z. B. auf dem Halm verkauft wird), oder Gewerbe betreibt, so hat die Gemeindebehörde darüber zu wachen und event. dafür zu sorgen, daß die betreffenden Aufseher, Verwalter ꝛc. die erforderlichen Angaben in einem Zählbogen, beziehungsweise einer Gewerbekarte machen. Weun die Angabe aber nicht in dieser Weise erfolgt oder nicht erfolgen kann, so sind seitens der Gemeindebehörde besondere Zählformulare darüber aufzustellen und auszufüllen. Da in Bezug auf die landwirthschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Grund— stücke, deren Ertrag auf dem Halm, am Stocke oder Baume verkauft werden, die Angaben vom Verkäufer zu machen sind, so wollen Sie bei Grundstücken, welche in dieser Weise bewirthschaftet werden und die Kirchen, Schulen, Stiftungen oder dem Fiscus zustehen, die be— treffenden Verwaltungsbeamten ersuchen, in gleicher Weise, wie bei den Gemeindegütern besondere Zählformulare aufzustellen und Ihnen zuzu— senden. Wenn die Flächenangaben unter II des Zählbogeus nicht in Hectar und Ar gemacht werden können, so sind die Angaben in dem alten ortsüblichen Maße au den Rand links neben die Fragen zu setzen und die Benennung der Maßeinheit darüber zu schreiben. Um fur die Umrechnung dieser alten Maße in das neue Maß die nöthige Grund— lage zu gewinnen, wollen Sie in Ihren Begleitungsberichten angeben, in welchem Verhältnisse die alten Maße zu dem neuen Maße stehen. Die erforderlichen Zählpapiere werden Ihnen demnächst zugehen; zuerst die Auweisungen für Sie, beziehungsweise die Zählungs-Commissionen und für die Zaͤhler, damit diese in den Stand gesetzt werden, sich mit den betreffenden Vorschriften gehörig vertraut zu machen, die Zähl— bogen, Gewerbekarten werden später folgen.
Wir empfehlen Ihnen genaue Beobachtung der für die Aufnahme der Berufsstatistik gegebenen Vorschriften und sind in Zweifelsfällen zu mündlicher und schriftlicher Auskunft gerne bereit.
Dr. Oraden.
a Ausst
chreiben.
Um Angabe des derzeitigen Aufenthaltsortes des Eisenbahnarbeiters Friedrich Fichtner aus Guminitz, Kreis Krotoschin, wird ersucht.
Friedberg am 28. März 1882.
Der Großherzogliche Amtsanwalt Lorenz.
Bekanntmachung. Durch rechtskräftiges am 3. April 1882 von dem kommandirenden General des XI. Armee-Corps bestätigtes Erkenntniß vom 28. März 1882 sind die nach⸗ benannten Ersatz⸗Reservisten des 2. Bataillons(Friedberg) 1. Großherzoglich Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 115 1) Jakob Ruppel aus Ober⸗Rosbach, Kreis Fried⸗ berg, 2) Philipp Will aus Vilbel, Kreis Friedberg, in contumaciam für fahnenfluchtig erklärt und jeder in eine Geldstrafe von 200 Mark verurtheilt worden.
Darmstadt, 8. April 1882.
Großherzogliches Gericht der Großherzoglich Hessischen(25.) Division.
Deutsches Reich.
Ehegatten und endlich Dienstboten oder andere kinder und deren Abkömmlinge; b. Schwieger⸗
Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 7 enthält die Verordnung und Bekanntmachung, die Ausübung des Gesetzes vom 27. April 188 über die Ausführung und den Schutz der Fischerei betr.
— Der Gerichtsschreiber-Aspirant Malzahn zu Höchst wurde zum Hülfsgerichtsschreiber in Darmstadt, Gölz zu Alsfeld zum Hülfsgerichts— schreiber in Lorsch, Veith in Langen zum Hülfs— gerichtsschreiber in Gießen bestellt.
Darmstadt. Den Ständen ist ein sehr umfangreicher Gesetzentwurf, betr. die Erbschafts— steuer und die Schenkungssteuer, zugegangen. Derselbe ändert die gegenwärtig bestehende Gesetz— gebung in den verschiedensten Richtungen wesent— lich ab. Wir theilen die wichtigsten Bestimmungen mit. Befreit von der Erbschaftssteuer sollen Vermögensanfälle sein, wenn deren Werth für ein und dieselbe Person die Summe von 100 M. nicht übersteigt, ferner an Descendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, weiter
Personen, welche dem Hausstand des Erblassers angehört haben und in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, wenn die Erbschaft den Betrag von 1000 M. nicht über⸗ schreitet. Die Erbschaftssteuer wird von dem— jenigen Betrag berechnet, um welcher der Steuer— pflichtige, dem der Anfall zukommt oder zukommen sollte, durch denselben reicher wird oder reicher werden konnte. Unbewegliches Vermögen, welches sich außerhalb des Großherzogthums befindet, unterliegt der Erbschaftssteuer nicht. Die Steuer soll betragen: 1) vier Pfennig von je einer Mark, wenn der Anfall gelangt an: a. Eltern; b. vollbürtige Geschwister; 2) fünf Pfennig von je einer Mark, wenn der Anfall gelangt an: a. Großeltern und entferntere Voreltern; b. halb— bürtige Geschwister; e. Kinder und deren Ab— kömmlinge, sofern das Verhältniß auf Adoption, Arrogation oder Einkindschaftsvertrag beruht;
kinder; 6. Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwieger— eltern; d. Oheime, Tanten, Großneffen und Großnichten; 4) acht Pfennig von je einer Mark in allen übrigen Fällen.
— Der Finanzausschuß erster Kammer hat der zweiten Kammer be- schlossenen Ablehnung des Instituts der Bezirks- Antrag auf Ge⸗ währung der erforderlichen Mittel— 15,500 M. — für Remuneration von 31ͤ versuchsweise anzu—
nehmenden Bezirksgeometern wieder aufgegriffen
gegenüber der von
geometer den Dittmar'schen
und steht deshalb zu erwarten, daß diese An— gelegenheit nochmals die zweite Kammer be— schäftigen wird.
Berlin, 11. April. Der Kaiser gilt wieder 4
als völlig hergestellt, obwohl andererseits ver—
lautet, daß von dem letzten Unwohlsein ein, J
wenn auch nicht bedenklicher, Schwächezustand des Körpers zurückgeblieben ist. Der Monarch
d. Neffen und Nichten; 3) sechs Pfennig von je serschien gestern Abend freudig begrüßt zum ersten
einer Mark, wenn der Anfall gelangt an: a. Stief—
Mal wieder in der Oper.
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