Ausgabe 
13.4.1882
 
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A-Hurbe.

1882.

Vonnerslag den 13. April. 1

* 43.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersaz mit 14 Pf., bet Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Bekanntmachung.

Betreffend: Das Militär-Ersatzgeschäft pro 1882. Das diesjaͤhrige Musterungsgeschaft wird fur den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Nathhaussaale in folgender Weise vorgenommen:

Montag den 17. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bad Nauheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken,

Büdesheim und Burg⸗-Gräfenrode.

Dienstag den 18. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Butzbach, Dor heim, Dorn-Assenheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr. und Fauerbach v. d. H.

Mittwoch den 19. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Friedberg und Gambach.

Donnerstag den 20. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Griedel, Groß⸗ Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holz⸗ hausen und Ilbenstadt.

Freitag den 21. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kaichen, Klein Karben, Kirch⸗Göns, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Mai bach, Massenheim, Melbach, Munster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach und Nieder-Florstadt.

Samstag den 22. April ll. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Woͤllstadt, Ober-Erlenbach, Ober⸗Eschbach, Ober-Florstadt und Ober-Mörlen. Montag den 24. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Ober-Rosbach, Ober⸗Wöͤllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim und Rendel. Dienstag den 25. April l. J., Vormittags& Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Rockenberg, Rod heim, Rödgen, Schwalheim, Soͤdel, Staden, Stammheim und Steinfurth. Mittwoch den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden Trais-Münzen berg, Vilbel, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Donnerstag den 27. April l. J., Vomittags 8 Uhr,

im Rathhaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg.

In den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtliche Militäxpflichtigen des Jahrgangs 1862 mit Ausnahme der zum ein jährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigten, sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet ein zufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder drittten Male erscheinen, haben ihre Gestellungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach F. 65 der

Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militär pflichtigen gezogen. Diejenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theil zunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Recla mationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§. 48 der Ersatzordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Groß herzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde ange hörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwach⸗ sinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Mili tärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Auschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erfor⸗ derlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhand⸗ lungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht ge schehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurück⸗ stellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorgelegen haben, werden von der Groß⸗ herzoglichen Oberersatzcommission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veraulassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatzreservisten IJ. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurück stellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben ruͤcksichtlich ihrer haͤuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberuf⸗ ung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzoglichen Burgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Muster ungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Friedberg den 23. März 1882.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Kreises Friedberg.

Dr. Braden.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzcommission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veroͤffentlichen, die Militärpflichtigen,

welche gestellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen,

pünktlich zur Ausführung kommen.

Betreffend: Die allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882.

daß die gegebenen Bestimmungen Dr. Braden.

Friedberg am 6. April 1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar laufenden Jahres

findet am 5. Juni laufenden Jahres die Erhebung einer allgemeinen

Berufsstatistik für den Umfang des Reiches statt. Die Erhebung er folgt gemeindeweise. Die Ausführung liegt der Gemeindebehörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür Zählungs commissionen einsetzen kann.

Die Gemeinde ist in Zählbezirke einzu⸗

theilen; kleine Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk, für jeden Zähl bezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und Wiederein sammlung der Zaͤhlformulare obliegt. Die Angaben für die Erheb ungen sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zaͤhlformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorstaͤnden, als welche auch einzeln lebende

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