1882. Dienstag den 10. Januar.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und 1 5 1 Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
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r Dienstag,
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bet uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen,
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Führung der Register über die Zuzüge und Wegzüge in 1881. Friedberg den 5. Januar 1882. * Doi Tri 9 10 3 5* a 91 g 7* 17901 Kari N.* Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 11. Januar 1878, Oberhessischer Anzeiger Nr. 8, fordern wir Sie hiermit auf, die rubricirten Register bis zum 20. laufenden Monats ordnungsmaäßig abgeschlossen an uns einzusenden oder desfallsige Negativbescheinigungen nach Maßgabe der Vorschrift unter Nr. 10 der Anleitung zur Führung der Register vorzulegen.
Ur. Braden.
Betreffend: Die Beseitigung dürrer Bäume in Feld und Gärten. Friedberg den 6. Januar 1882. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 13. October vorigen Jahres, Kreisblatt Nr. 122, sehen wir Ihrer baldigen Aeußerung
darüber entgegen, ob Sie zur vollständigen Erreichung des in der angeführten Bekanntmachung verfolgten Zwecks den Erlaß eines Polizei— Reglements fur geboten erachten. Dr. Braden.
Betreffend: Die Wahl der Krelstags-Abgeordneten für den Kreis Friedberg, insbesondere Seitens der Friedberg den 6 nuar 1882 Höchstbes 0 g den 6. Janu 2 Höchstbesteuerten. 6 a janue
K 5 f 155 1 25— f 3 f N f e Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem durch die letzte Volkszaͤhlung die Bevoͤlkerung des Kreises Friedberg zu 62,106 Seelen festgestellt worden ist, hat vorschriftlich
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, der Kreistag des
Kreises Friedberg nunmehr aus 21 Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Dritttheil von den 50 Hoͤchstbesteuerten, zwei Dritttheile von den
Bevollmächtigten der Gemeindevorstände zu waͤhlen sind. Mit Verweisung auf die nachstehend abgedruckten Artikel 16, 17 und 18
1 18 des ange⸗ zogenen Gesetzes laden wir Sie ein, zwecks Ermittelung der hiernach zur Vornahme der Wahl stimmberechtigten 50 Höͤchstbesteuerten uns langstens binnen 14 Tagen diejenigen zehn Steuerpflichtigen mit genauer und vollständiger Angabe der Namen und unterscheidenden
Bezeichnungen anzugeben, welchen in Ihrer resp. Gemeinde die hoͤchsten Communalsteuer-Kapitalien zugeschrieben sind und zwar unter Beifügung dieser Normalsteuer-Kapitalien. Befinden sich unter denselben solche, die in anderen Gemeinden des Kreises Friedberg noch weiter besteuert sind, so wollen Sie vor Einsendung des Verzeichnisses durch Anfrage bei den Bürgermeistereien der betreffenden anderen Gemeinden sich den Betrag dieser weiteren Communalsteuer Kapitalien mittheilen lassen und in den Verzeichnissen ebenfalls unter Namhaftmachung der Gemeinden, für welche solche bestehen, beisetzen. Wir erwarten pünktliche Befolgung unserer Verfügung.
Dr. Braden.
fzig, beziehungsweise mit ihrer V
Art. 16: Zur persönlichen Theilnahme an der N 1 1
hundert Höchstbesteuerten zustehenden Wahlen sind, vorbehe
der nachfolgenden
l 6 besonderen Vestimmungen dieses Gesetzes, nur solche männliche Personen berechtigt, lichen welche a. in dem Kreise einen Wohnsitz haben, oder Grundeigenthum oder eine Ge Wahl werbsanlage in demselben besitzen, b. Angehörige des Deutschen Reichs und selbst herrlicher ständig sind, c. sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Als selbf wohnen ständig(b.) wird derjenige angesehen, welcher das 25. Lebensjahr vollend 0 sofern ihm das Recht, über sein Vermögen verfügen und dasselbe zu verwalten, erechtigung vorschreibt. nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist. Das Wahlrecht geht verloren, sobald Art. 18: Bei der Er eines der vorstehenden Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr halb des Kreises gelegenen zutrifft. Es ruht während der Dauer eines Coneurses, ferner während der Dauer halb des Kreises befindlichen Gewer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher[ Kreises veranlagte Gewerbsteuer und Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen Kreises in Anrechnung kon e Einkomme oder können, eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. Wahl qualifielrten Hoͤchstbesteuerten mehrere, Art. 17: Außer den nach Artikel 16 zur persönlichen Theilnahme an den richten, so sind dieselben gleichmäßig, auch Wahlen befähigten Personen können, sosern die im vorhergehenden Artikel unter 100 dadurch überschritten werden sollte, zur a.— e. bezeichneten Erfordernisse bei ihnen zutreffen, durch Stellvertreter sich bethei Ebefrau werden mit denjenigen des Ehema ligen: 1) unter Curatel stehende Personen durch ihren Vormund oder Curator; ehungsweise in väterlicher Gewalt befindli 2) unverheirathete Frauen durch von ihnen bevollmächtigte Vertreter; 3) der Staat Vaters zusammengerechnet. Steuerzahlungen g durch einen bevollmächtigten Vertreter; 4) Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften rechnung, welche schon in dem, dem Jahr, in welchem Wahl sta det, vorber⸗ auf Aectien, juristische Personen, jedoch mit Ausnahme der politischen Gemeinden,[gehenden Jahr entrichtet worden sind, es sei denn, daß f auf Objecten haften, Stiftungen durch den nach ihren Statuten oder Verfassungen befugten Vertreter oder 4 welche im Erbgang erworben sind. Betreffend: Die Besichtigung der Feuerstätten für das Jahr 1882. Friedberg den 20. Dezember 1881.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Indem wir Sie benachrichtigen, daß die Feuerstättenbesichtiger des Kreises beauftragt worden sind, die rubrieirte Besichtigung alsbald zu beginnen und so zu beschleunigen, daß die Protokolle spaͤtestens bis 20. Februar 1882 in Ihren Händen sind, beauftragen wir Sie, die letzteren laͤngstens bis zum 1. Maͤrz 1882 anher einzusenden. Dr. Braden.
Wegen Bettels bestraft: Karl Hofmann aus Grünberg; Heinrich Zülch aus Hersfeld, Regierungsbezirk Kassel; Jakob Kaiser aus Egesheim, Württemberg; Georg Lauter aus Lieblos, Kreis Gelnhausen; Albert Peißler aus Ruttersdorf bei Sachsen Altenburg; Johannes Kutsch aus Ebsdorf bei Marburg; Heinrich Schlegel aus Hoͤchst a. M.; Jakob Schleifer von Gettersdorf bei Hersfeld; Valentin Foldemar aus Leibholz, Kreis Hünfeld; Adam Andreas aus Goßmannsroth, Kreis Hirschfeld; Gustav Lorenz aus Munster i. W.; Adam Müßhling aus Schlitz, Kreis Lauterbach; Markus Bondy aus Prag; Johannes Lemp aus Trails, Kreis Gießen; Karl Kohl aus Eisen, Fürstenthum Birkenfeld; Adam Zier aus Buchenau; Joseph Brunner aus Tetzelsdorf, Regierungsbezirk Wien, Oesterreich.
Die Aufenthaltsorte des Christian Barowsky von Dovintz; des Peter Hoß von Heldenbergen; des Adam Althaus von Bobenhausen II., Kreis Schotten; des Peter Fuchs, Buchbinder von Baumbach, Amt Selters; des Johannes Winholt von Großenbach, Kreis Schlüchtern und der Marie Spörer von Rodheim v. d. H. sind unbekannt und zu ermitteln.


