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Dienstag den 9. Mai.
erhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
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5 Amtlicher Theil.
Die Ausführung der Bauordnung vom 30. April 1881.
(Schluß.)
3) Bei der Anlage von Schornsteinen ist im Allgemeinen achten: a. Alle Rauchröhren von Feuerungen jeder münden. Es ist untersagt, Rauchröhren durch Mauern, Wände, Fenster oder dergl. in das Freie zu führen..... b. Alle Schornsteinröhren(Schornsteine) sollen dergestalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben entstehen kann und daß sie, wenn dieser Fall doch eintreten sollte, fest genug sind, um keine Feuers⸗ gefahr zu veranlassen. e. Die Umfangsmauern, sowie die Zwischenwände mehrerer nebeneinander liegender Schornsteinröhren sollen nirgends unter 12 Cmtr., stark sein. d. Die Schornsteinröhren sollen in der Regel ihre Unterstützung von den Funda— menten aus erhalten, so daß sie ganz für sich selbst stehen können. Jedenfalls sollen dieselben sicher auf Mauern, Gewölben oder auf Eisenconstruetionen ruhen. In der Regel sollen die Schornsteinröhren senkrecht über das Dach geführt werden. Wenn eine etwas geneigte Richtung derselben nicht zu vermeiden ist, so darf die Neigung gegen den Horizont nicht weniger als 60 Grade(90 Grad auf den rechten Winkel) betragen. Das Schleifen der Schornsteinröhren auf Unterlagen von Holz ist gänzlich untersagt...... e. Da wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke gehen oder an Holzwänden vorbeiziehen, muß wenigstens 12 Cmtr. Raum zwischen der
n Folgendes zu beob— Art sollen in Schornsteine aus—
Außenseite des Schornsteins und dem nächsten Holze verbleiben, welcher in den Gebälken mit Lehm- oder Backsteinen ausgemauert oder ausgerollt wird. Diese
Bestimmung bezieht sich nicht auf Fußböden, die sichtbaren Theile der Dachconstruction und auf Fußsockel, sobald dieselben nicht' mit Holzdübeln in die Schornsteinwand befestigt sind. k. Schornsteine, welche an der schmalen Seite nur aus einer Röhre bestehen, dürfen nicht über 3,50 Meter Höhe frei aufgeführt werden, sondern er— halten bei größerer Höhe vortretende Pfeiler oder eine Verstärkung der oben bei e vorgeschriebenen Wandstärke um weitere 12 Centimeter. Die Pfeiler sind gleichzeitig und im Verbande mit den Röhren aufzuführen. In beiden Fällen müssen aber die Pfeiler und die Verstärkung gehörig von unten aus fundamentirt sein. g. Die Höhe der Schornsteine über den Dachflächen muß mindestens 75 Centimeter betragen; über den Firsten genügt ein Ueberstand von 50 Centimeter. Ist eine Dachbedeckung von nicht feuersicherem Material zugelassen(8 77), so kann eine größere Erhöhung des Schornsteins über Dach vorgeschrieben werden. b. Die Ausmündung der Schorn— steine darf nicht in der Nähe von Holzwänden oder von anderem Holzwerk stattfin den, sondern die Schornsteine müssen an Holzwerk nach Maßgabe der Bestimmungen unter e und g vorüber in die Höhe geführt werden. Diese Bestimmung findet selbst verständlich auch benachbarten Gebäuden gegenüber volle Anwendung. i. Zu ge mauerten Schornsteinen dürfen in der Regel nur die besten, volkommen ausgebrannten Backsteine, nicht Hohlsteine, verwendet werden. Die Aufmauerung muß satt in Lehm oder Kalkspeiß ausgeführt werden; sowohl die Stoß- als Lagerfugen müssen mit Speiß vollkommen ausgefüllt sein. Die inneren und äußeren Flächen der Schorn— steine sind glatt zu verputzen. Zur weiteren Erhöhung der Rauchröhren über die unter g vorgeschriebene Hohe über Dach ist auch die Anwendung von Röhren aus Eisen oder Thon gestattet, wenn solche gut befestigt und gegen das Herabfallen ge— sichert werden. Vei Verwendung von Thonröhren zu diesem Zweck müssen dieselben aus einem einzigen Stück bestehen. Schornsteinaufsätze(Luftsauger, Schornstein— hüte ꝛc.), aus Metall oder Thon, sind gestattet; sie sind sicher zu befestigen, und es darf durch dieselben das ordnungsmäßige Reinigen der Rauchröhren nicht gehindert werden. k...... I. Schornsteinroͤhren in gewöhnlichen Umfangsmauern sollen gegen deren Außenseite wenigstens 25 Centimeter Wandstärke haben. Bei Schorn— steinen in Bruchsteinmauern sollen die Röhrenwandungen 12 Centimeter dick von Backsteinen aufgeführt werden. w. Bei Schornsteinanlagen zur Rauchabführung stärkerer Feuerungen, als diejenigen, welche für den Hausbedarf dienen, können größere Wandstärken und dickere Ummauerungen in der Nähe von Holzwerk vorge⸗ schrieben werden. Bei außergewöhnlichen Schornsteinanlagen für größere Gewerbs— betriebe, Maschinen, technische Etablissements und dergleichen sind besondere Bestimm— ungen im einzelnen Falle von der Polizeibehörde zu erlassen. m. Schornsteinbusen sollen von Metall construirt, oder von Backsteinen gewölbt werden; sie dürfen kein anderes Holzwerk, als das sie unterstützende sogenannte Schornsteinbusenholz und dessen Verkleidung enthalten. i 4) Hinsichtlich der weiten Schornsteine sind folgende Bestimmungen zu be— achten: a. Die weiten Röhren, welche von dem Schornsteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als 40 CEentimeter Breite und 45 Centimeter Länge in dem Lichten erhalten. Wird die Lichtweite der besteigbaren Schornsteine über 60 Centi— neter ausgedehnt, so sind Steigeisen zur Erleichterung des Besteigens anzubringen. Das Zusammenwölben mehrerer Schornsteine, so daß sie sich ohne Unterstützung mittelst Holzwerk frei tragen, ist für die weiten Röhren mit Beachtung der Bestimm— ungen unter Nr. 3, d gestattet. e. Der Boden der Schornsteine muß von Stein sein. Einsteigöffnungen sollen mit starken elsernen Thüren verschlossen werden. Der Fußboden unter offenen oder nur mit Klappen geschlossenen Küchen- und ähnlichen Schornsteinen soll mit Stein oder Eisen geplättet, oder mit einem feuersicheren Estrich versehen sein, wenn nicht schon die Bestimmungen in Nr. 6 plaßgreifend sind. 5) Hinsichtlich der engen, sogenannten russischen Schornsteine wird bestimmt: *. Die Form des horizontalen Durchschnittes der engen Schornsteinröhren ist in der Regel als Kreis fläche zu nehmen. Es können jedoch auch andere Durchschnittsformen zugelassen werden, wenn für die gehörige Reinigung der so construirten Schornsteine Sscherheit gegeben ist. b. Die Weite der engen Schornstefnröhren bei gewöhnlichen Ofen- und Herdfeuerungen mit kreisrundem Querschnitt soll im Durchmesser wenigstens 1 Centimeter betragen. Schornsteinröhren mit quadratischem Querschnitt sollen mindestens 18 Centimeter weit sein, d. h. es soll das Querschnittsquadrat eine Seitenlänge von mindestens 18 Centimeter haben. Bei Schornsteinröhren mit läng— uch rechteckigem oder ovalem Querschnitt sollen die Röhren nach der einen Richtung mindestens 20 und nach der anderen Richtung 12 Centimeter welt sein. Münden mehr als drei Ofenröhren in eine Schornstelnröhre aus, so sind ebenso wie bel geuerungen anderer Art, z. B. größeren Herd- und Kesselfeuerungen zꝛc., die oben
angegebenen Westen angemessen zu vergrößern. o. Bei Anlagen, wo wegen starker
Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Schornsteinwände zu erwarten ist, sind diese angemessen zu verstärken, worüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der technischen Behörde nähere Bestimmung zu ertheilen hat. d. Zu dem Zwecke der Reinigung muß bei jedem nicht von innen durch den Schornstein⸗ feger besteigbaren Schornstein in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und auf dem Dache eine solche zum Stand für den Schornsteinfeger in geeigneter Höhenlage angebracht werden. e. Zum Reinigen der engen Schornsteine muß ferner an dem untersten Theile derselben eine Oeffnung von verhältnißmäßiger Größe sich befinden. Bei Feuerungen, wo der Schornstein über einem sogenannten Vorkamine oder Vorgelege beginnt, wird in dem Boden der Röhre ein Futterrohr mit einer Kapsel von Eisenblech eingemauert, welche Letztere bei dem Reinigen zu dem Auf— fangen des Rußes dient. Röhren ohne Vorkamine erhalten ganz unten ein ver— schließbares Seitenthürchen von Eisen, welches in einen Falz einschlägt und dicht schließen muß. Werden ausnahmsweise mit polizeilicher Erlaubniß auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Ausputzthürchen angebracht, so müssen solche doppelt sein, um die Oeffnungen im Innern der Röhren und in der Außenseite der Schornsteine zu verschließen. Diese Thürchen selbst sind mit einem Riegel zu versehen, an welchen ein Vorhangschloß gelegt werden soll. Die Ausputzthürchen sollen möglichst entfernt von allem Holzwerk angebracht, und der Fußboden unter denjenigen in den Speicher⸗ räumen soll 75 Centimeter im Quadrat geplättet werden. k. Die Verwendung von Tuffsteinröhren ist gestattet, wenn dieselben eine Wandstärke von mindestens 12 Centi— meter haben, mit gutem Mörtel verbunden und äußerlich verputzt werden. Tuffstein⸗ röhren sind aber erst in einer Höhe von 50 Centimeter über dem untersten Ausputz⸗ thürchen zur Verwendung zulässig. g. Rauchröhren von Guß- oder Schmiedeeisen, von gebranntem Thon, oder einem anderen feuersicheren Matexial, anstatt der oben beschriebenen Schornsteine, dürfen nur gefertigt werden, wenn die Poltzeibehörde auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde sie gestattet. Es ist dabei dann aber immer darauf zu sehen, daß sie von gehöriger Stärke sind, daß die ein— zelnen Theile gut mit einander verbunden werden, daß! die Röhren in den Gebälken so ausgewechselt werden, daß das nächste Holz 25 Centimeter von dem Lichten des Rohres absteht und der Zwischenraum mit Back- oder Lehmsteinen ausgerollt oder
ausgemauert wird, und daß alles Holzwerk der de und des Dachstuhls min⸗ destens 25 Centimeter von solchen Röhren entfernt bleibt. Auch müssen dieselben da, wo sie etwa mit feuerfangenden Gegenständen wegen der Benutzung der Räume
in Berührung kommen könnten, wie B. in
Dachräumen, durch Mäntel von feuer- sicherem Material, welche 8 Centimeter von den Röhren abstehen, isolirt werden. h. Das Mauerwerk der über Dach geführten Rauchröhren ist oben mit Stein- oder Eisenplatten, oder mit Rollschichten von Backsteinen, abzudecken.
§ 68. Brandmauern müssen von Bruch-, Back- oder Lehmsteinen aufgeführt werden. Die Stärke derselben ist im einzelnen Falle, unter Berücksichtigung der
Höhe der Gebäude, des Baumaterials, der Verbindung, in der die betreffenden Mauern mit anderen stehen, der Bestimmung der Gebäude und der Construetion der Decken festzusetzen. In gewöhnlichen Wohn- und Oeconomie-Gebäuden sollen Brand— mauern von Bruchsteinen wenigstens 45 Centimeter, von Lehmsteinen 40 Centimeter und von Backsteinen 25 Centimeter unter Dach stark sein. Bei mehr als ein Stock Höhe müssen dieselben nach unten, von Gebälk zu Gebälk, verhältnißmäßige, wenigstens 7 Eentimeter starke Zusätze in der Dicke erhalten. Beträgt die Stockhöhe mehr als 4 Meter, so muͤssen die Mauerstärken in den einzelnen Stockwerken angemessen ver⸗ größert werden. Durchzuͤge, Balken, Schwellen, Pfetten und andere Verbindungs- stücke dürfen in Brandmauern nur in soweit eingreifen, als dadurch die oben vorge⸗ schriebenen Minimalstärken an keiner Stelle vermindert werden.
§ 85. Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten und Hauptveränderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und Beurtheilung des Bauprojeets erforderlichen Pläne in doppelter Ausfertigung durch Vermittelung der Loealpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen.
Diese Pläne haben zu enthalten:
a. Situation des Bauplatzes und dessen Umgebung, mit Angabe der Himmels— gegenden, der anstoßenden Straßen, Wege und Wasserläufe, sowie bestehender oder projeetirter Baulinien; die Eigenthumsgrenzen, benachbarte Gebäude mit Bezeichnung deren Benutzung, Höhe, Bauart und Eigenthümer. Diese Situation ist in dem Maßstabe von ¼00 der natürlichen Größe darzustellen. Für Neubauten ist der Situationsplan von einem Geometer zu fertigen.
b. Grundrisse für jedes einzelne Stockwerk vom Keller bis zum mit Angabe der Feuerungseinrichtungen. s
c. Mindestens einen Vertikaldurchschnitt durch jedes Gebäude, mit Angabe der Terrainhöhe und der Höhe der betreffenden Straße..
d. Ansicht nach der Straße und, wenn das Bauwesen von mehreren Straßen aus sichtbar wird, Ansichten von diesen Straßen aus. f 8 8
e. Bei Bauveräͤnderungen ist der bestehende und der künftige Zustand deutlich und durch verschiedene Farben kenntlich zu machen. Neue Bauten sind mit rother, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer und, sowett sie besettigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen. 8
Die unter b, e, d und e bezeichneten Grundrtisse, Durchschnitte und Ansichten sind in dem Maßstabe von ¼100 darzustellen. In allen Plänen sind die wesentlichsten Dimensionen der Gebäude, der einzelnen Räume derselben und der E onstruetions— theile mit deutlichen Zahlen einzuschreiben. Jedem Plan muß ein Maßstab beigesetzt werden. Außer den vorstehend bezeichneten Plänen können, insoweit solches zur Prüfung und Beurtheilung eines Bauprofeetes erforderlich erscheint, Detailpläne in größerem Maßstabe von Gebäudetheilen, Feuerungsanlagen, Construettonen de., sowie Nivellements des Bauplatzes und der angrenzenden Straßen verlangt werden. Für alle einzureichenden Pläne ist dauerhaftes Material zu verwenden, und in der Regel sind dieselben in Aetenformat 33 Centimeter Hohe und 21 Centimeter Breite zusammengelegt einzureichen. Die Situattonspläne sind von Demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauherrn und dem Techniker, von
Dachraum,
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