Betreffend: Die Veröffentlichung eines Werkes über die Kunstdenkmäler in dem Großherzagthum Hessen. Friedberg den 29. Juli 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien Assenheim mit Wickstadt, Bad⸗Nauheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bruchenbrüuͤcken, Büdes⸗
heim, Burg⸗Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H., Friedberg, Gambach, Griedel,
Groß⸗Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kirch⸗Göns, Kloppenheim,
Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nieder⸗Florstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder⸗Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober⸗Florstadt, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt mit Straßheim, Okarben, Oppershofen, Ostheim, Pohl-Göns, Rendel, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Vilbel, Weckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. Der baldigen Erledigung unserer Verfügung vom 6. dieses Monats sehen wir entgegen. Dr. Braden.
Betreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung, hier insbesondere die Beschaffenheit der zur 70 g. Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung einzureichenden Pläne. Friedberg den 31. Juli 1882.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Wir sehen uns veranlaßt, unsere Verfügung rubricirten Betreffs d. d. 19. dieses Monats(Nr. 85 des Kreisblatts) nochmals in Erinnerung zu bringen, wobei wir die bestimmte Erwartung aussprechen, daß von nun ab jede weitere Verfehlung, insbesondere auch gegen die im Schlußsatz enthaltene Bestimmung, sorgsamst vermieden werde. e
Betreffend: Die Aufstellung der Verzeichnisse schulpflichtiger Kinder. Friedberg am 31. Juli 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt und die Großherzogliche Kreisschulcommission Friedberg an sämmtliche Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Nachstehendes Ausschreiben der obersten Schulbehörde bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntniß und empfehlen Ihnen, den Großherzog— lichen Bürgermeistern, daß Sie jedesmal spätestens mit dem Schlusse des Schuljahres die betreffenden Verzeichnisse mit genauer Angabe des Namens der Kinder und der Eltern, sowie des Geburtstags der ersteren aufstellen und an die Vorsitzenden Ihrer Schulvorstände zur recht⸗ zeitigen Uebermittelung an die Lehrer, beziehungsweise die Oberlehrer abgeben und daß Sie, die Schulvorstände, beziehungsweise die Oberlehrer, diese Verzeichnisse sorgfältig in der Weise prüfen, ob den im Volksschulgesetze(Artikel 19 und 20) enthaltenen Bestimmungen genau entsprochen ist. Bei Aufstellung dieser Verzeichnisse haben Sie, die Großherzoglichen Burgermeister, auch die Kinder zu berücksichtigen, deren Eltern inzwischen in die Gemeinde übergezogen oder welche von auswärts an Ihrem Orte in Pflege gebracht worden sind.
Dr. Braden. Zu Nr. M. J. 12,304. 5 90 Betreffend: Die Aufstellung der Verzeichnisse schulpflichtiger Kinder. Darmstadt am 17. Juli 1882.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, an die Großh. Kreis⸗Schulcommissionen.
Nachdem die Führung der Geburtsregister auf die Standesbeamten übergegangen, ist die Frage entstanden, wer nunmehr die jäaͤhrlichen Verzeichnisse der schulpflichtigen Kinder aufzustellen habe. Da den Standesbeamten eine Verpflichtung hierzu nach der ihnen ertheilten In⸗ struction nicht obliegt, so erscheint es als das Zweckmäßigste, mit Aufstellung dieser Verzeichnisse die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu betrauen, da die Bürgermeister, wenn sie zugleich Standesbeamte sind, das erforderliche Material aus den von ihnen geführten Registern zu entnehmen in der Lage sind, im Falle der Trennung des Bürgermeister- und Standesamtes aber auf Grund des Artikels 19 der Verordnunng vom 3. November 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend, von den betreffenden Standesbeamten verlangen können, daß sie die Einsichtsnahme der Standesregister gebührenfrei gestatten sowie die im amtlichen Interesse erforderten Aufzeichnungen zu ihrer Verfügung bereit halten.
Knorr. Achenbach.
Bekanntmachung. Betreffend: Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem Pferde des Emil Becker zu Friedberg.
Es wird hiermit in Gemäßheit des§. 37, Ziffer 2 der Reichs⸗Jnstruction zu dem Reichs-Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der Section eines dem Fuhrmann Emil Becker zu Friedberg gehörigen, wegen Krankheit auf dem Wasenplatz getödteten Pferdes, Rotzkrankheit(Wurm) constatirt worden ist. Nach dem technischen Gutachten hat eine Ansteckung anderer Pferde bis jetzt nicht stattgefunden, und bietet der Thatbestand des Falles überhaupt zu Besorgniß keine Veranlassung.
Friedberg den 1. August 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Instruction zu dem Reichs⸗Viehseuchengesetz. Durch Bundesrathsbeschluß vom 22. April dieses Jahres hat der letzte Absatz im§. 20 der Reichs-Ausführungs-Instruction zu dem obigen Gesetze die folgende, veränderte Fassung erhalten:„Wenn Hunde, der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider, frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.“ Sie wollen die betreffende Stelle in dem Ihnen im verflossenen Jahre zu— gegangenen Dienstexemplar jener Justruction(amtliche Handausgabe des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen de., Darmstadt 1881, Seite 29) entsprechend abcorrigiren und machen wir Sie darauf aufmerksam, daß hiernach die polizeiliche Tödtung von Hunden, welche nach angeordneter Hundesperre innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, zwar nach Umständen zulässig, aber nicht unbedingt vorgeschrieben ist. Friedberg den 28. Juli 1882. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Wir sehen uns veranlaßt, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: Der F. 9 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 verpflichtet jeden Viehbesitzer zur sofortigen Anzeige bei der Polizeibehörde, wenn er von dem Ausbruche einer der in§. 10 des obengenannten Gesetzes aufgeführten Seuchen oder von verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, auf irgend eine Weise Kenntniß erhalten hat. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besttzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige(bei der Polizeibehörde) sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmaͤßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli⸗ zeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer dieser Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. Die in§. 10 des Seuchengesetzes angeführten Seuchen, auf welche sich Anzeigepflicht erstreckt, sind: 1) Milzbrand, 2) Tollwuth, 3) Rotz(Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 4) Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 5) Lungenseuche des Rindviehs, 6) Pockenseuche der Schafe, 7) Beschälseuche der Pferde und der Bläschen ausschlag der Pferde und des Rindviehs, 8) Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe(Schmiervieh). Hiernach ist also der Viehbesitzer oder dessen Vertreter, wozu auch derjenige zu rechnen ist, welcher fremde Thiere in Gewahrsam hat, unter allen Umständen verpflichtet, die oben erwähnte Anzeige über den Ausbruch einer Seuche oder den blosen Seuchenverdacht und zwar bei der Ortspolizeibehörde zu machen, und genügt nicht etwa, daß er einen practischen Thierarzt oder selbst den Kreisthierarzt zugezogen hat. Gleichwohl ist jeder Thierarzt, wie auch jeder Feischbeschauer, Wasenmeister oder jeder sogenannte Kur⸗
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