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Obberhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dlenstag,
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und. 1 1 5 5 Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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Amtlicher Theil.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Verfügung d. d. 21. April laufenden Jahres ad Nr. 8569 die Verbindung einer Verloosung mit dem Grünberger Gallusmarkt nach dem vorgelegten Plane und den Vertrieb der Loose à 1 Mark in der Provinz Oberhessen genehmigt.
Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Obgleich die Maul- und Klauenseuche allerwärts auftritt, ist fast in keinem einzigen Fall der Anzeigepflicht, wie sie§. 9 des Reichs⸗ gesetzes vom 23. April 1880 vorschreibt, Genüge geschehen. Indem wir daher auf die genannte Bestimmung besonders hinweisen und bemerken, daß Unterlassung oder Verzogerung der Anzeige um mehr als 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde nach§. 65 des Viehseuchengesetzes mit Geldstrafe von 10— 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft wird, beauftragen wir Sie durch die Schelle entsprechende Bekanntmachung zu erlassen und diese Verfugung in den Publikationskasten anheften zu lassen. Genaueste Ueberwachung der Beachtung der angezogenen Gesetzesbestimmungen Ihrerseits sind wir gewärtig. Dr. Braden.
Betreffend: Verwendung der Ueberschüsse der Sparkasse(Mathüldenstift) Friedberg⸗Vußbach pro 1881 8 1 zu Unterstü zungen. 8 Friedberg den 28. April 1881. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des früheren Kreises Friedberg. In der General-Versammlung des Mathildenstifts sind für 1881 wieder wie seither 1600 Mark für die Industrieschulen in den zu dem Bezirk des Mathildenstifts gehörigen Gemeinden verwilligt worden. Nach der auf die Seelenzahl derselben stattgehabten Vertheilung dieser Summe erträgt es Ihren Gemeinden die beigesetzten Beträge. Sie wollen die Gemeinde-Einnehmer zur Erhebung derselben anweisen und für Controlirung besorgt sein. Die Verwendung hat nur zu Zwecken der Industrieschulen zu erfolgen. 9 8 9 0 zu& ö ö 5 9 Dr. Braden. Repartition der aus der Mathildenstiftskasse Friedberg-Butzbach für Industrieschulen gezahlt werdenden Beträge für 1881. Assenheim mit Wickstadt 42 M. 20 Pf., Bauernheim 7 M. 65 Pf., Beienheim 15 M. 15 Pf., Bodenrod 5 M. 55 Pf., Bönstadt 26 M. 90 Pf., Bruchenbrücken 22 M., Butzbach 104 M. 80 Pf., Dorheim 27 M. 90 Pf., Dorn⸗Assenheim 24 M. 60 Pf., Fauerbach v. d. H. 19 M. 60 Pf., Fauerbach b. Fr. 21 M. 50 Pf., Fried⸗ berg 179 M. 90 Pf., Gambach 54 M. 60 Pf., Griedel 30 M. 60 Pf., Hausen mit Oes 5 M. 10 Pf., Hoch Weisel 25 M. 85 Pf., Ilbenstadt 38 M., Kirch⸗Göns 24 M. 40 Pf., Langenhain mit Ziegen berg 17 M. 95 Pf., Maibach 6 M. 90 Pf., Melbach 18 M. 80 Pf., Münster 8 M. 35 Pf., Münzenberg 33 M. 10 Pf., Bad⸗Nauheim 98 M., Nieder⸗Florstadt 52 M. 10 Pf., Nieder-Mörlen 26 M. 50 Pf., Nieder- Rosbach 20 M. 10 Pf., Nieder- Weisel 49 M. 40 Pf., Nieder⸗Wöllstadt 38 M. 20 Pf., Ober⸗Florstadt 11 M. 75 Pf., Ober⸗Mörlen 71 M., Ober⸗Rosbach 47 M. 50 Pf., Ober⸗Wöllstadt 27 M. 20 Pf., Ockstadt 45 M. 60 Pf., Oppershofen 22 M. 60 Pf., Ossenheim 11 M. 45 Pf., Ostheim 17 M. 40 Pf., Pohl⸗Göns 21 M. 80 Pf., Reichelsheim 32 M. 60 Pf., Rockenberg 49 M. 20 Pf., Rödgen 8 M. 30 Pf., Schwalheim 22 M. 70 Pf., Södel 26 M. 15 Pf., Staden 14 M. 75 Pf., Steinfurth 35 M. 80 Pf., Trais⸗Münzenberg 9 M., Weckesheim 15 M. 5 Pf., Wisselsheim 9 M. 28 Pf., Wölfersheim 31 M. 60 Pf., Wohnbach 23 M. 60 Pf.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Schulvorstände in den Gemeinden des früheren Kreises Friedberg. Von vorstehender Verfügung geben wir Ihnen Keuntniß, um daraus entnehmen zu konnen, welche Beträge für die Industrieschulen Dr. Braden.
zur Disposition stehen.
Friedberg den 28. April 1881.
Ankauf von Stutfüllen.
Der Landespferdezucht-Verein veranstaltet auch im Jahre 1881 meinen Ankauf von Stutfüllen für seine Pferdezucht treibenden Mitglieder und solche Züchter, welche beabsichtigen dem Verein beizutreten. Angekauft werden nur halbjährige Stutfüllen bester Qualität, vorzugsweise in Hannover(muthmaßlicher Durchschnittspreis ca. 400 Mk. per Stück): sodann bei genügender Bestellung in Oldenburg ca. 300 Mk. per Stück, sowie in Belgien(Ardenner Füllen) ca. 500 Franes per Stück. Die Bestellungen müssen bis zum 1. Juni d. J. eingegangen sein und sind bei den Herren Directoren der landw. Bezirks⸗Vereine, in Rheinhessen bei dem Herrn Präsidenten des landw. Provinzial-Vereins bezw. den Herren Vorstehern der Vereinsbezirke, oder direct bei dem unterzeichneten Vorstande einzureichen und ist dabei anzugeben, ob auf Füllen hannövrischen, oldenburger oder Ardenner Schlags reflectirt wird. Der unterzeichnete Vorstand ist zu jeder weiteren Auskunft bereit und wird auf Wunsch die Ankaufsordnung in Abdruck mittheilen. Die allgemeinen Kosten(Reisekosten der Commissionen, sowie die Kosten des Transports, der Fütterung und der Versteigerung der Füllen) trägt der Pferdezucht⸗Verein, so daß die Besteller nur den Ankaufspreis zu entrichten haben. Die Thiere werden wie im vergangenen Jahre unter den Bestellern versteigert. Der Termin und Ort der Versteigerung wird s. Z. bekannt gegeben. Darmstadt den 16. April 1881. Der Vorstand des Landes-Pferdezucht-Vereins. Ordnun§. 7. Das erstmalige Ausgebot erfolgt zum durchschnittlichen Ankaufspreise. 2 9 8 8 3 Der etwaige Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigpreise an die Steigerer zurück⸗ für den Ankauf von Stutfohlen durch den Landespferdezucht-Verein.] vergütet, einen etwaigen Mindererlös haben dieselben nach demselben Maßstabe zu
Der Landespferdezucht-Verein veranstaltet in Gemäßheit seiner ersetzen. Jeder Besteller ist verpflichtet wie berechtigt, sich an der Versteigerung statutarischen Bestimmungen alljährlich für die pferdezüchtenden Mitglieder des maßgeblich seiner Bestellung zu betheiligen. Die beiden letzten Thiere werden den Vereins in den drei Provinzen einen gemeinschaftlichen Ankauf von Stutfohlen. durch die Versteigerung noch nicht versorgten Bestellern durch das Loos zugewiesen. Die Ankaufstermine werden vom Vorstande jeweils zeitig bekannt gegeben und ist[Bleiben bei der Versteigerung noch weitere Thiere übrig, so werden solche ebenfalls
in der betreffenden Einladung zur Betheiligung der voraussichtliche Ankaufspreis[durch das Loos denjenkgen Bestellern zugeschlagen, welche an der Versteigerung sich nicht bethelligt, beziehungsweise Fohlen in der bestellten Zahl nicht ersteigert haben.
nzugeben. 1§. 2. Angekauft werden halbjährige Stutfohlen in den durch eine vorzügliche][ Der hierfür zu zahlende Preis wird nach dem Ausfalle der vorhergehenden Ver— Pferdezucht ausgezeichneten Gegenden, welche alljährlich näher zu bestimmen sind. steigerung bemessen.. f 8
§. 3. Der Ankauf wird durch vom Ausschusse gewählte und vom Vorstand§. 8. Der Steigpreis ist sofort baar zu erlegen und erfolgt die Ueberwelsung mit Instruction versehene Commissionen, bestehend: a. aus einem Vorstandsmitglied nach Schluß der Versteigerung. 11 8 5 als Leiter, b. aus einem Veterinärarzt, o. aus Pferdezüchtern in der vom Ausschusse§. 9. Die allgemeinen Kosten der Commission, des Transports und der beschlossenen Zahl, auf Bestellung der Kauflustigen bewerkstelligt. Fütterung der Thiere bis zum Versteigerungsort, sowie der Versteigerung selbst trägt
4. Zur Betheiligung am Bezuge sind alle Mitglieder des Pferdezucht[der Landes Pferdezucht-Verein.
Vereins berechtigt. §. 5. Die Anmeldungen zur Betheiligung haben unter Angabe der Zahl der Revers.
gewünschten Fohlen bei dem Director des landw. Bezirks ⸗Vereins, 10 Rheinhessen Gemäß umstehender„Ordnung“ und insbesondere unter Bezug auf F. 5 pos. 2 bei dem Präsidenten oder den Vereinsbezirks⸗Vorstehern des landw. Provinzial— derselben verpflichtet sich der Unterzeichnete zur Betheiligung an der durch den Vereins, oder bei dem Vorstande des Pferdezuchtvereins in Darmstadt bis zu dem Vorstand des Landespferdezucht Vereins im Laufe dieses Jahres anzuberaumenden durch den Vorstand bekannt zu gebenden Termine zu geschehen. 5 Besteller sind Versteigerung der in angekauften Stutenfüllen oder im Verhinderungsfalle gehalten auf Erfordern des letztgenannten Vorstandes sich durch eine besondere* Feen de e Anzahl dieser Füllen zu demjenigen Preise, welcher Erklärung den Bezugsbestimmungen zu unterwerfen(Formular hierzu wird demselben nach§. 7 pos. 6 genannter Ordnung nachträglich sich ergeben wird
stellten Fohlen eine Anzahlung von fünfzig Mark Wtermit bestätigt außerdem der Unterzeichnete die Bestellung von.. Stuten⸗
zugesendet) und pro Stück der zu leisten. 3 1 1 7* üllen, wie solche durch die in F. 3 obiger 6. 6. Die in der Zahl der eingelaufenen Bestellungen angekauften Fohlen 5 5 5 sollen g 5
8 5 +* 73 ang 1 0 0
werden unter den Bestellern an den vom Ausschusse bestimmten Orten versteigert. a 1
Die Besteller werden vom Versteigerungstermin rechtzeitig benachrichtigt. 1
Ordnung näher bezeichnete Commission
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