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berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
j 1 5 ö Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Di Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. sch De aud Sa ienstag,
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal laufenden Jahres. Friedberg den 19. Dezember 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Zur Ausschwörung des Verfassungs-Eides durch die im IV. Quartal dieses Jahres aufgenommenen, sowie die hiermit sich noch im Rückstande befindenden Ortsbürger und die, welche ohne Ortsbürger zu werden, geheirathet haben, aber in der Gemeinde heimathsberechtigt sind, haben wir auf Montag den 9. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr, auf dem Selzerbrunnen bei Groß ⸗Karben für die aus den Orten des früheren Kreises Vilbel und Dienstag den 10. Januar 1882, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause dahier für die zur Ausschwörung des Verfassungs-Eides Verpflichteten aus den Gemeinden des früheren Kreises Friedberg Termin anberaumt. Zugleich werden wir in dem erst— genannten Termine anderen Angehörigen der ersteren Orte, welche Beschwerden und Wuͤnsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen. Sie wollen hiernach Einladung ergehen lassen und die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten zugleich bei 3 Mark Strafe vorladen lassen und bis zum 6. kommenden Monats unfehlbar Verzeichnisse mit Bescheinigung, daß Vorladung erfolgt oder Bericht, daß keine zu laden sind, an uns einsenden.
Dr. Braden.
Wilhelm Spamer von Bruchenbrücken, Georg Ludwig Bullmann von Nieder-Rosbach, Heinrich Mörler III. von Ockstadt, Johannes Beck von Schwalheim, Christoph Müller von Trais⸗Münzenberg, Philipp Berg von Wölfersheim, Heinrich Propheter von Rendel, Andreas Ullrich von Kloppenheim.
Lokalpolizeireglement, betreffend den Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger. Auf Grund des F. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 dinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register(Formular A.)
wird mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Friedberg und[in der Columne für Bemerkungen einzutragen. mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der§. 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzu— Justiz vom 9. November 1881 zu Nr. M. J. 23215 in Betreff der stellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, Führung der Bücher der Gesindevermiether, sowie bezüglich der poli- für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren er— zeilichen Controle über den Umfang und die Art des Geschaͤftsbetriebs] hoben werden. Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizeibehörde in derselben Nachstehendes bestimmt: zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im §. 1. Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen der— Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abge— jenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen] stempelt, dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach anliegendem Formular A.] Geschäftslokale, an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzu⸗ und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung schlagen, beziehungsweise aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Dienstboten suchen, in ein Geschaftsbuch nach anliegendem Formular B., Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren. Die in dem aus⸗ nach der Reihenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Um- gehängten bührentarife bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde— fange des Geschäftsbetriebes steht dem Gesindeverdinger frei, beide verdinger nicht überschritten werden. Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten zu führen. 5 e Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibe⸗ §. 2. Die vorstehend bezeichneten Geschäftsbücher müssen dauer- hörde und deren Vollzugsorgane jeder Zeit in seine Geschäftsräume haft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie einzulassen und die geführten Register auf Erfordern vorzuzeigen. dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens§. 8. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, der Ortspolizeibehoͤrde paginirt und abgestempelt sind und die Seiten- Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, zahl beglaubigt ist. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Tim Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. 50 Mark bestraft.(Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877.)
F. 3. Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchen—§. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verord⸗ den, sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich, ung werden mit Geldstrafe von einer bis dreißig Mark, oder im Un⸗ in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen. ö vermögensfalle mit eutsprechender Haft bestraft. Dieselbe Strafe tritt
. 4. Nach dem Abschlusse der Geschäftsbücher sind dieselben[ein, wenn ein Gesindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungs- mindestens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren. mäßig führt, oder in dieselben„ sei es absichtlih, sei es fahrlässiger
J. 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die, ihre Weise, unrichtige. Angaben einträgt. ö 1 8 1 Vermittlung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei den Orts⸗§. 10. Dieses Polizeireglement tritt mit 1. Januar 1882 in Kraft. volizeibehörden Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern Friedberg den 23. December 1881. 5* und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen Großherzogliches. Kreisamt Friedberg. den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindever— Dr. Braden.
Formular A. Geschäftsbuch für die dienstsuchenden Personen.
6. 7. 8. 9. 10. 11.
Letzte Herrschaft. Neue Herrschaft. getpunkt 5 2 u Wohnung Ob Art des 5 90 0 2 8 N hei Nome Wohnung, d'Stand Wohnung,* Bemerkungen Alter. Geburtsort.(Straße, Nr., sverhei-] gesuchten fund Stan ug/ und Stand! Straße Dienst⸗ gen. * 1 5* 5e/ 2 Vornamen. Obdachgeber).[rathet.] Dienstes. oder 8 ieh Nr. antritts. Gewerbe. ewerbe.
Zu⸗ und
lar B. Geschäftsbuch für die Herrschaften, welche Dienstboten suchen.
75 3. 1 5. 6. 105 8. 9 10.
Ob männlich] Für welche Höhe Der ane 0 erfüllt durch Tag Wohnung, oder weiblich Art und des mapu
der Mel⸗ 9 Stellung. Straße, Dienstbote Dienstleist gebotenen[Zu- und Vor— dung. Nr. gesucht wird. ungen. Lohns.[ Name.
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Bemerkungen. Geburtsort.


