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Samstag den 26. november.
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her Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. ö
dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Erscheint Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres⸗Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
polizeibehörden und der Großherzoglichen Landstreicher wiederholt und dringend aufzugeben.
Fällen vorbereitet werde.
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Fällen ohne große Beschwerde ausführen läßt.
dies zu ermöglichen, ist es jedoch dringend geboten,
vor der etwaigen Rache des Vagabunden mit der
Polizeiorganen behufs wirksamer Bekämpfung des
der auswärtigen Vagabunden von unserem Kreis gelingen muß. Friedberg den 12. November 1881.
des§. 361 pos. 2 und des 5. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Indem wir Sie beauftragen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise, insbesondere auch durch Anschlag in dem Publika— tiouskasten zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, benützen wir diesen Anlaß Ihnen die gewissenhafteste und pünktlichste Beobachtung der be— stehenden Vorschriften wiederholt und auf das Eindringlichste einzu— schärfen, Sie auch anzuweisen, die Ihnen unterstellten Localpolizeibe— diensteten geeignet zu instruiren und uns diejenigen, welche sich in Ausübung ihrer Obliegenheiten lͤssig erweisen, zur disciplinären Be— strafung anzeigen. Sie wollen dieselben ferner wiederholt und aus— dröcklich darauf hinweisen, daß wir bei der Vertheilung der zu unserer Lisposition stehenden Polizeistrafdritttheile die Localpolizeibediensteten in dem Maaße berücksichtigen werden, als sie den in rubricirtem Vetreff erlassenen Anordnungen nachgekommen sind und daß insbesondere diejenigen auf keine Remuneration zu rechnen haben, welche sich in dieser Beziehung lässig zeigen. Unter Bezug— nahme auf unscre Ausschreiben vom 1. November 1880(Amtsblatt Nr. 3) vom 16. November und vom 9. Dezember 1880(Oberhessischer Anzeiger Nr. 138 und 147) machen wir andurch auf die von Ihnen zu besolgenden Anordnungen wiederholt aufmerksam. 1. Jeder Bettler, Landstreicher sowie jeder aus dem Großherzog— thum Ausgewiesene ist im Betretungsfalle festzunehmen. 1 2. Wenn ein gewerbsmäßiger, meistens sich schon äußerlich als solcher kennzeichnende Bettler durch das Ort kömmt, kann es einem umsichtigen Polizeibediensteten nicht schwer fallen, denselben durch ge— eignete Umfrage auch dann zu überführen, wenn er ihn nicht selbst bei frischer That ertappt hat. Um dies zu ermöglichen, ist es jedoch er— forderlich, daß auch die Ortseinwohner die Polizeiorgane thaͤtig unter— stützen und empfiehlt es sich daher, dieselben in geeigneter Weise zu
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solcher Unterstützung einzuladen. Es wird an solcher dann nicht fehlen, wenn die Einwohner geeignet im Sinne unserer vorstehenden Ausführ— ungen belehrt worden sind. Insbesondere wollen Sie von diesem Aus— schreiben dem Gemeinderath Kenntniß geben und den einzelnen Mitgliedern
in unserem Auftrag Ihre wirksamste Unterstützung dringend anempfehlen.
3. Die Arrestauten sind von Ihnen alsbald zu vernehmen und Ihrerseits Anzeige aufzunehmen. Bezüglich der Form derselben verweisen wir Sie auf unser Ausschreiben vom 3. November 1879— Amtsblatt
Betreffend: Den im October 1881 vorzunehmenden Wiesengang.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Die Thatsache, daß das berufsmäßige Vagabundenthum täglich, und nicht nur immer belästigendere Wirkungen auf das Publikum äußert, der Kreisangehörigen zehrt, namentlich aber in immer häufigeren Fällen die öffentliche Sicherheit gefährdet, hat uns Anlaß gegeben, den Local— Gendarmerie des Kreises die streugste Handhabung der gesetzlichen Vorschriften Jusbesondere haben wir angeordnet, daß jeder Bettler und jeder Landstreicher unnachsichtlich festgenommen und nicht allein seine Bestrafung veranlaßt, sondern namentlich seine Ausweisung in den hierzu geeigneten Die umfassendste Thätigkeit der Polizeiorgane in Erfolge begleitet sein können, wenn dieselbe seiteuns des Publikums wirksame Unterstützung erfährt. jeder Private befugt ist, den auf frischer That betroffenen Bettler festzunehmen und der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder dem nächsten Polizeibediensteten zuzuführen und daß diese Art der Unterstützung der Polizei sich insbesondere auf den Landorten empfiehlt und in vielen Wir haben die Polizeibediensteten angewiesen, in allen Fällen, in welchen sich ein gewerbs⸗ mäßiger, meistens sich schon äußerlich als solcher kennzeichnender Bettler in einem Orte blicken läßt, geeignete Umfrage bei den Einwohnern zu halten, um denselben auf diese Weise womöglich auch daun zu überführen, wenn er ihn auch nicht selbst auf frischer That betroffen hat. daß das Publikum eintretenden Falls wie es sehr häufig vorkömmt, sei es aus falsch angebrachtem Mitleid, sei es um die Wahrheit hinter dem Berge hält. Vagabundenthums jede mögliche Hülfe zu leisten und
Betreffend: Ausführung des F. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Diejenigen von Ihnen, welche unserem Ausschreiben vom 13. vorigen Monats—
nicht eutsprochen haben, werden an dessen sofortige Erledigung wiederholt erinnert. Dr. Braden.
insbesondere auch in unserem Kreise, in erschreckender Weise zunimmt sondern auch in nicht zu unterschätzender Weise an dem Wohlstande
gegen die Bettler und
dieser Richtung wird aber immer nur dann von nennenswerthem In dieser Beziehung bemerken wir, daß
Um richtige, wahrheitsgetreue Auskunft ertheilt und nicht,
Benennung als Zeuge zu vereiteln oder gar aus Angst Wir laden sämmtliche Kreisangehörige dringend ein, den
leben der festen Ueberzeugung, daß,
wenn Behörden und Publikum dieser Bekämpfung ihre volle Aufmerksamkeit zuwenden, die, wenn auch nicht vollständige, so doch Fernhaltung
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 12. November 1881.
Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Nr. 3.— Die Anzeigen müssen insbesondere die genaue Bezeichnung der Heimath des Denunciaten(Bundesstaat, Kreis, Landrathsbezirk, Amtshauptmannschaft, Bezirksamt, Oberamt, Provinz) enthalten.
4. Sie werden sich thunlichst bemühen alsbald festzustellen, ob und wann der Denunciat bereits wegen Bettels oder Landstreicherei bestraft worden ist und das Resultat Ihrer Ermittelung in die Anzeige aufnehmen. Zum Geständniß der Vorstrafen wird der Denunciat sich dann veranlaßt sehen, wenn derselbe darauf aufmerksam gemacht wird, daß man solche durch Anfrage bei der Heimathsbehoͤrde doch in Er⸗ fahrung bringen wird und daß sein Leugnen daher für seine Beurtheil— ung nur nachtheilig sein könne.
5. Ist die Vernehmung geschlossen und der Denunciat leugnet jede Vorstrafe in den letzten 12 Monaten, so wollen Sie sich alsbald schriftlich unter Bezeichnung der Eltern, des Alters und Gewerbes des Denunciaten an dessen Heimathsbehörde wenden mit der Bitte um directe schleunige Uebersendung des Vorstrafenverzeichnisses an das zuständige Amtsgericht. Die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Friedberg werden die Uebersendung des Vorstrafen— verzeichnisses an uns erbitten.
6) Die Anzeige muß immer die Mittheilung enthalten, daß De⸗ nunciat eingeräumt hat in den letzten 12 Monaten wegen Bettels u. s. w. bestraft worden zu sein, oder daß er dies zwar leugnet, daß aber an die Heimathsgemeinde(genaue Bezeichnung derselben!!) geschrieben worden ist.
7. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Amtsgerichtsbezirks Friedberg werden uns die Denunciaten mit Anzeige in duplo durch den Polizeidiener oder durch Sicherheitswache zuführen lassen.
8. Die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien der Amtsgerichtsbezirke Butzbach, Bad-Nauheim, Vilbel, Hungeg und Altenstadt werden den Denunciaten gefänglich an das zuständige Amtsgericht transportiren lassen, gleichzeitig aber uns die Anzeigen in duplo erstatten und daß dies geschehen dem betreffenden Amtsgerichte berichten.
9. Alle Anzeigen, Berichte und Correspondenzen müssen selbstver— ständlich so schleunig wie nur äußerst möglich befoͤrdert und in augen— fälliger Weise(Farbstift!) als„Haftsachen“ bezeichnet werden.
Dr. Braden.
Friedberg den 23. November 1881.
Großherzoglichen Buͤrgermeistereien des Kreises.
Oberhessischer Anzeiger Nr. 123— noch immer


