Ausgabe 
21.4.1881
 
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Betreffend: Die Ausführun Zu Nr. 6211.

g des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 28. Juni 1880.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.

Die im Großherzogthum seither geltenden, in unserem Aus schreiben vom 15. November 1879(Amtsblatt Nr. 15) theils zu sammengestellten, theils neu getroffenen Bestimmungen in Betreff der Maßregeln zur Unterdrückung von Viehseuchen sind nunmehr zum größten Theil durch das mit dem 1. April l. J. in Kraft tretende Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter drückung von Viehseuchen, und durch die zur Ausführung desselben vom Bundesrathe erlassene Instruction vom 24. Februar dieses Jahres sowie endlich durch die Großherzogliche Ausführungs verordnung vom 12. dieses Monats ersetzt worden, in welcher übrigens der Juhalt der seitherigen Vorschriften zum größten und wesentlichsten Theil Aufnahme und gesetzliche Bestätigung gefunden hat. Zu einem kleinen Theil haben jene Bestimmungen durch das Reichsgesetz und die Reichs instruction auch Abänderungen, mehrfach aber erhebliche Erweiterung erfahren, letzteres namentlich im Anschluß an die nunmehr gesetzlich geregelte Entschädigungsfrage. Demgemäß hat sich fortan das Ver fahren der Verwaltungs- und Polizeibehörden bei Abwehr und Unter drückung von Viehseuchen nach jenen reichs rechtlichen Vorschriften und nach der Großherzoglichen Ausführungsverordnung vom 12. dieses Monats zu bemessen. An die Stelle der Bestimmungen unseres ge dachten Ausschreibens vom 15. November 1879, welche wir zur Ver meidung von Irrungen hiermit formell aufheben und ganz durch neue ersetzen wollen, sollen die folgenden instructionellen Vorschriften treten.

§. 1. Von allen gemäß der§§. 9 und 10 des Reichsgesetzes erfolgten Anzeigen von Seuchenausbruch und Seuchengefahr haben die Ortspolizeibehörden alsbald dem Kreisamte Mitthetlung zu machen und dabei die von ihnen getroffenen Anordnungen anzuzeigen. Das Kreisamt wird alsdann prüfen, ob den bestehenden Vorschriften gehörig nachgekommen ist, und bei sich ergebenden Anständen die geeignete Remedur eintreten lassen, auch nöthigenfalls, insbesondere aber immer dann, wenn die ausgebrochene Seuche auf mehrere Orte verbreitet ist, die erforderlichen Anordnungen selbst treffen(L. 1 Absatz 2 der Verordnung).

§. 2. Das Kreisamt hat, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen nach der Verordnung unsere Genehmigung einzuholen ist, uns berichtliche Anzeige zu machen, wenn die Tödtung eines oder mehrerer Thiere angeordnet worden ist, für welche Entschädigung geleistet werden muß. Dem Bericht ist jedesmal die Schätzungs urkunde beizufügen. Wenn für die, einer geregelten veterinärpolizei lichen Controle unterstellten Schlachtviehhöfe oder öffentlichen Schlacht⸗ häuser auf Grund des§. 56 Absatz 2 des Reichsgesetzes strengere Absperrungsmaßregeln, als die in§. 56 Absatz 1 bezeichneten, aus nahmsweise angeordnet werden sollen, so ist hierzu unsere vorgängige Genehmigung einzuholen.

§. 3. Folgende Befugnisse und Obliegenheiten der Polizei⸗ behörden werden auf Grund des F. 1 Absatz 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 12. dieses Monats hiermit der Polizeiverwaltungs behörde(den Großherzoglichen Kreisämtern) ausschließlich überwiesen: 1) die durch die Instruction vorgeschriebenen Publicationen im Kreis blatt über den Ausbruch und das Erlöschen von Seuchen; 2) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur aus nahmsweisen Aus führung von lebenden oder todten Thieren, im Falle des§. 9, und zur Oeffnung von Kadavern durch andere Personen, als approbirte Thierärzte, im Falle des§. 10 der Instruction; 3) die polizeiliche Ge stattung der mindestens dreimonatlichen Absperrung eines der Toll wuth verdächtigen Hundes, anstatt sofortiger Tödtung gemäß§ 19 Absatz 3 der Instruction; 4) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Wechsel des Standorts(Gehöfts) von Thieren, bezüglich deren der Verdacht der Ansteckung mit Wutbhgift vorliegt, im Falle des§. 25 der Instruction; 5) die Benachrichtigungen des General Kommando's, in den Fällen des§. 36 Satz 1 der Instruction; 6) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Benutzung von Pferden

Betreffend: Beginn des neuen Schuljahres.

Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg

Unter Hinweis auf unsere Ausschreiben in obigem Betreff in den vorderen Jahren empfehlen wir Ihnen, allgemein vorgeschrieben, am ersten Montag im Monat Mai, in diesem Jahre also

außerhalb der Feldmark(Gemarkung) im Falle des§. 49 der In⸗ struktion; 7) die Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zum Schlachten oder zur Verbringung von Rindvieh in andere Stallungen beziehentlich Gehöfte, sowie zum Weidegang, in den Fällen des 8. 75 der Justruction; 8) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ueberführung von Thieren in andere Stallungen, zum Gebrauch solcher bei der Feldarbeit und zum Weidegang derselben, in den Fällen des §. 80 Ziffer 1, 2 und 3 der Instruction; 9) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Einführung von gesundem Rindvieh in ein Lungenseuchen-Gehöft,§. 82 der Instruction; 10) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Weiterbeförderung von Thieren auf Eisenbahnen, im Falle des§. 85 Absatz 2 der Instruction; 11) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Aus führung von der An steckung an Lungenseuche verdächtigem Rindvieh, gemäß§. 86 Ziffer 1 und 2 der Instruction; 12) die Verlängerung der dreimonatlichen Frist zur Ausführung des Heilverfahrens bei räudekranken Schaf⸗ heerden, im Falle des§. 122 Absatz 3 der Instruction; 13) die Er⸗ theilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ausfuͤhrung der zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe behufs sofortiger Abschlachtung gemäß§. 126 Ziffer 1 und 2 der Instruction.

§. 4. Bei der Abschlachtung von Thieren, welche von einem wuthkranken oder einem wuthverdächtigen Thiere gebissen sind(§. 23 der Instruction), ist jedesmal der Kreis veterinärarzt zuzuziehen.

§. 5. Die Tödtung von seuchekranken Thieren hat, wenn dieselbe nicht auf dem Seuchengehöfte vorgenommen wird, auf dem Wasenplatz zu geschehen(vergl.§ 39 der Instruction).

§. 6. Im Falle des Schlußsatzes des§. 62 der Instruction hat die Lokalpolizeibehörde jedesmal das Gutachten des Kreisveterinär arztes über die anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen einzuholen.

§. 7. Die Entfernung und Unterpflügung des Mistes von rotzkranken oder rotzverdächtigen Thieren hat durch Rindviehgespanne zu geschehen. Ingleichen sind zur Abfuhr und Unterpflügung des Mistes von lungenseuchekrankem Rindvieh in der Regel nur Pferde⸗ gespanne zu benutzen(vergleiche Anweisung zum Desinfectionsver fahren§. 8).

§. 8. Die Verzeichnisse der wegen Lungenseuche unter Be⸗ obachtung gestellten Rindviehbestände gemäß§. 75 der Instruction sind auch fortan nach dem in unserem Ausschreiben vom 15. November 1879(Amtsblatt Nr. 15) gegebenen Formular A. aufzustellen.

§. 9. Die Maßregeln gegen die Verbreitung der Trichinen krankheit der Schweine und die Uebertragung derselben auf Menschen sind bei Erlaß des Reichs-Viehseuchengesetzes für mehr gesundheits⸗ polizeilicher, als veterinärpolizeilicher Natur erachtet und des halb dort nicht berührt worden. Es bleiben hiernach für das Großherzog⸗ thum die seither bestehenden einschlägigen Bestimmungen(So. 56 und 57 unseres Ausschreibens vom 15. November 1879) in Kraft, welche dahin lauten: a. Ist durch die mikroskopische Untersuchung ein Schwein trichinös befunden worden, so ist der Bestand, aus welchem dasselbe stammt, möglichst zu ermitteln und sind sämmtliche Schweine, welche mit jenem in derselben Pflege und Fütterung gestanden, unter poli zeilicher Beobachtung oder unter Stallsperre zu stellen. b. Sämmtliche Schweine, bei welchen hiernach sich der Verdacht auf Trichinose er⸗ gibt, dürfen ohne besondere kreis amtliche Erlaubniß nicht geschlachtet werden, und ist für den Fall des Schlachtens die mikroskopische Untersuchung immer anzuordnen; trichinöse Stücke sind unschädlich zu beseitigen. Selbstverständlich bleibt auch die auf der Instruction für Fleischbeschauer beruhende besondere Verpflichtung derselben zur An zeige bei Fällen von Trichinose aufrechterhalten. Sie wollen die Ihnen untergebenen Localpolizeibehörden hiernach geeignet bedeuten.

Darustadt den 18. März 1881..

v. Starck. Schaum.

Friedberg am 16. April 1881. an saͤmmtliche Schulvorstände des Kreises.

das neue Schuljahr, wie Montag den zweiten Mai beginnen und vorher

eine Woche, also vom 25. bis 30. laufenden Monats einschließlich, Ferien stattfinden zu lassen, sowie die hierzu berechtigten Schüler am

23. April laufenden Jahres in eutsprechender Weise aus der Schule zu entlassen. treten müssen, wo noch Schulprüfung von uns abgehalten werden soll und gleichzeitig hiermit Verfügung hierüber eintreffen wird.

Eine Abänderung hierin wird nur in wenigen Orten ein Sollten sich

in Ihrer Schule Kinder befinden, welche nach 8jährigem Schulbesuch durch eigene Schuld das Ziel des Volksschulunterrichtes nicht erreicht haben, so wollen Sie dieserhalb an uns berichten und dieselben keinesfalls eher entlassen, als bis unserseits auf Grund von Art. 21 des Schul⸗

gesetzes Verfügung ergangen ist. Alsbald nach sowie Klassen und Abtheilungen,

ö Beginn des Schuljahres erwarten wir Ihre genauen Angaben über die im habten Versäumnisse, nach der s. Z. bekannt gegebenen Berechnungsweise,

wie sie der allgemeine Lehrplan vorschreibt.

Jahre 18800 stattge⸗

und der Schüler im neuen Schuljahre, geordnet nach Geschlecht,

Dr. Braden.

Dem Wilhelm Backert, Scribent aus Kulmbach, Albrecht Götz von Naila, Regierungsbezirk Oberfranken,

Sebastian Graf von Rottweil. Wegen Bettels

7e bestraft: Johann Ruhr von Liebenhausen, Kreis Gersfeld; Ludwig Maus von Bur Heinrich Wehn von Darmstadt. Der Aufenthalt der Emma Ehrhard von Nieder-Mörlen ist unbekannt und zu ermitteln.

Regierungsbezirk Oberfranken, dem Georg Holzer von Lahr, Kreis Hadamar, und dem

wurde der Aufenthalt im Gebiete des Großherzogthums auf die Dauer von 2 untersagt. Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des§. 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes: Jahren

August Karsch von Otzdorf, g⸗Gemünden;

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