Ausgabe 
21.4.1881
 
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1lJ. PDVDeonnerssag den 21. April.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bet uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Regulirung der Nidda, insbesondere Bildung einer Coneurrenz.

werden ihm bei seinen Arbeiten nach Kräften förderlich sein.

Betreffend: Vermessungen der Königlich Preußischen Landesaufnahme auf Großherzoglichem Gebiet.

Friedberg am 11. April 1881.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Reichelsheim, Staden, Ober-Florstadt, Nieder-Florstadt, Nieder⸗Wöllstadt, Burg⸗Gräfenrode, Okarben, Groß-Karben, Klein-Karben, Rendel, Cultur⸗Ingenieur Völzing ist mit Fertigung einer Uebersichtskarte des

Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt, Dortelweil, Massenheim, Vilbel und Harheim. Inundationsgebietes der Nidda und Horloff beauftragt. Sie Dr. Braden.

Friedberg den 19. April 1881.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat zu Wickstadt.

Indem wir Ihnen durch nachstehenden Abdruck eine von Großherzoglichem Ministerium des

Innern und der Justiz in Gemeinschaft

mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 16. vorigen Monats erlassene offene Ordre zur Kenntnißnahme mittheilen, laden wir zog 1 5 9 5 0.

Sie ein, nach Maßgabe derselben die mit den Vermessungen betrauten Offiziere und deren Personal in ihren Arbeiten entsprechend

zu unterstützen.

Dr. Braden.

Offene Ordre für den Herrn Chef der trigonometrischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landesaufnahme Oberstlieutenant à la suite des

Generalstabes der Armee, Schreiber, sowie die demselben untergebenen Dirigenten, Offiziere, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Grundbesitzer, Geistlichen ꝛc. und die bei der

Trigonometer und Hülfstrigonometer an Landesverwaltung angestellten Beamten in

den Provinzen Oberhessen und Rheinhessen.

Die von der trigonometrischen und topographischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landesaufnahme projectirten Vermessungen und Aufnahmen werden in diesem Jahre sich unter Anderem auch auf Gebietstheile der Provinzen Oberhessen und Rheinhessen erstrecken. Die bei den trigonometrischen Feldarbeiten, welche etwa

von Mitte April d. J. ab ihren Anfang nehmen werden, fungirenden

Dirigenten, Officiere, Trigonometer, und Hülfstrigonometer, werden unter dem Befehle des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, des Oberstlieutenants à la suite des Generalstabes der Armee Herrn Schreiber, stehen. Da zur Ausführung dieses ge meinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens aber die Mitwirkung der Grundeigenthümer und Eingesessenen, sowie der Verwaltungs behörden, namentlich auch der Forstbeamten, in den betreffenden Ge bietstheilen erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, zur Förderung der erwähnten Arbeiten auch ihrerseits kraͤftig und eifrig mitzuwirken. Die dem Herrn Oberst lieutenant Schreiber sowie dem ihm unterstellten Personal zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:

1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten Ortschaften zuverlaͤssig zu benennen wissen.

2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unum gänglich nöthig werdenden Durchhauen förderliche Unterstüͤtzung zu leisten.

3) Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen Führer, zum Transport und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu ander weitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.

4) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen baben die Großherzoglichen Bürgermeistereien dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber, sowie dem ihm untergebenen Personal, auf Verlangen

Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht über schreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.

5) Die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Arbeiter werden, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit 25 Pf. für den Mann bezahlt; bei Signalbauten da gegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, erhalten die Arbeiter orts üblichen Taglohn. Den Gemeinde-Vorstaänden wird empfohlen, dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber oder dessen Beauftragten zur Be⸗ schaffung der nöthigen Arbeiter moͤglichst behülflich zu sein.

6) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offieiere, Trigonometer und Topographen, Huͤlfstrigonometer und Hülsstopographen überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die Dirigenten auch noch fuͤr ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der Dirigenten ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Ueberhaupt wird erwartet, daß dem Herrn Oberstlieutenant Schreiber und dem gesammten ihm unterstellten Personale alle anderen Hülfs leistungen, deren sie zur Beförderung und Erleichterung ihres Auf trages bedürfen, werden gewährt werden und es wird insbesondere zu den Grundbesitzern, Geistlichen und allen Einwohnern überhaupt das Vertrauen gehegt, daß sie mit Bereitwilligkeit deren Wünschen entsprechen und dadurch zur Erleichterung des nützlichen Zwecks dieser Unternehmung beitragen werden.

Darmstadt den 16. März 1881. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.

(L. S.) gez. von Starck. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. (L. 8.) gez. Schleiermacher.

contras. Rautenbusch.

Betreffend: Die Ausführung des Neichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom

23. Juni 1880.

Friedberg den 19. April 1881.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

Das in Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der ad Nr. 6211 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung, sowie zur entsprechenden

Justiz vom 18. vorigen Monats Verständigung der Fleischbeschauer und Wasen

neister unter dem Anfügen mit, daß die Vorschriften desselben an die Stelle der bisher bestandenen, nunmehr in Wegfall gekommenen

Bestimmungen getreten sind. Ein Exemplar der neuen Handausgabe des rubrieirten Gesetzes, nebst den zu dessen Ausführung ergangenen reichs und landesrechtlichen Bestimmungen, lassen wir Ihnen mit nächster Post zugehen und empfehlen Ihnen, da dasselbe bei einem etwaigen Personal wechsel mit den Dienstacten dem Amtsnachfolger überliefert werden muß, das Exemplar fraglicher Schrift im Gemeindeinventar einzutragen und in der Registratur aufzubewahren. Zugleich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die fragliche Handausgabe in der Buchhandlung des Großherzoglichen Staatsverlags zu Darmstadt zum Preise von 90 Pf. für das Exemplar käuflich zu beziehen st und daß beim Bezug in Partieen von mindestens 40 Exemplaren, etwa Seitens der landwirthschaftlichen Vereine, Consumvereine und dergleichen eine Preisermaͤßigung auf 80 Pf. pro Exemplar eintritt. Dr. Bredben.

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