markung Ilbenstadt in Gemäßbhett des Gesetzes vom
treffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in 13 der Gemarkung Ilbenstadt.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Ilben⸗ adt die Zusammenlegung der Grundstücke in der Ge⸗
18. August 1871 betr. die Zusammenlegung der Grund— stücke dc. beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen,
noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzu— stellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt—
findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt werden würden, hiermit aufgefordert:
1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbs— titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu er— wirken.
2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schöͤn vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Bei— fügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maß— gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigen— thumsurkunde ausgestellt werden wird.
3) Diejenigen, welche ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi⸗ cations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An— spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen ein— tragen lassen, um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nach⸗ zuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Proeesses in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betreffenden Grundstücke zu be— antragen.
4) Obereigenthümer und Fideieommißberechtigte, welche ihre Heimfalls- und Suceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns⸗, Erb- oder Landsiedel-, Leih— oder Fideicommißqualität eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen.
5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor⸗ behalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtig⸗ keits⸗, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezeichnung
der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffent⸗ lichen Bücher zu erwirken, resp. die Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke der Constituirung eines dieselbe Sicherheit bletenden Surrogats bei der Zusammenlegung in dem vom Gerichte zu errichtenden Verzeichniß zu beantragen.
6) Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg— und Wasserleitungsregulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind; ferner Die— jenigen, welche solche Grundstücke zur lebensläng— lichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugs⸗ berechtigung anzusprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer
P zen VI. NT 9— 69, 70, 71, 160, 161, 164 und 165 nahme der Parzellen:
Fl. IV Nr. 8, 108, 109, 110, 114;
ner,
Il. VI Nr. 27,2; 27,5; 28,5; 287; 30 bis 35; ein,; e en eee ee, eee; 94,9; 94,61; 94,64; 94,81; 94,85; 279;
Fl. VIII Nr. 143-145 und 147 160
erstrecken.
Nach dem zweiten Antrag vom 31. Januar 1881 soll
die Zusammenlegung und Meleoration der Grundstücke
dieses Gemarkungsabschnittes im Zusammenhang mit der
Zusammenlegung und Meleoration der Fluren IV, V,
VI, VII, VIII und IX nach Maßgabe der vorgenannten
Gesetze ausgeführt werden und fich auf die Parzellen:
Fl. 1 Nr. 286, 287, 299 bis 425, 428 und 429, 443 bis 483;
Fl. II Nr. 88 bis 95, 99 bis 179 und auf die ganze
Fl. II
erstrecken.
Friedberg, 7. April 1881.
Großherzogliches Amtsgericht Friedberg.
Sellheim.
52, 99, 00
7 mit Aus⸗
Becker. Gerichtsschreiber.
Edictalladung.
Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Assenheim.
Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Assen— heim die Zusammenlegung der Grundstücke in der Ge— markung Assenheim in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1871, betr. die Zusammenlegung der Grund⸗ stücke ꝛc., beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von d rei Monaten, vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend, und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern, resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeich⸗ nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen auf⸗ zustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der
1493
statt⸗
findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie
daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als Fortbestand behandelt werden würden, hiermit aufgefordert:
1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammenlegungs— bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben um die Errichtung und Ingrossation ihrer Exwerb⸗ titel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken.
2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren ohne Bei⸗ fügung des Exwerbtitels, um letzteren nach Maß⸗ gabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthums⸗ urkunde ausgestellt werden wird.
3) Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi⸗ cations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückforderungsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An⸗ spruch durch den Vormerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage durch Vescheinigung nachzuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betr. Grundstück zu beantragen.
4) Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls und Sueeessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns-, Erb- oder Landsiedel⸗, Leih oder Fideicommißqualität eines Grundstücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes
Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Beibringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen.
7 Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffent— lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche ste für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Nach dem ersten Antrage vom 1. März 1880 soll die Zusammenlegung mit Anlage eines neuen Wegs und Grabnetzes sich im Anschluß an die Niddacorrectton nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1871 und der Instruction vom 7. November 1876 auf den Parzellen:
Fl. 1 Nr. 431,2 432,5; 433,2;
434 bis 442 incl.;
vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grund— buch eintragen zu lassen.
5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor⸗ behalte, Revocations-, Resolutions oder Nichtigkeits⸗, Separatlons- oder andere Sicherheits rechte, die weder im Hypothekenbuch noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können, um unter, Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezahlung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken resp. die Aufzeichnung der Grund⸗ stücke zum Zwecke der Constitulrung eines dieselbe
ö Sicherheit bietenden Surrogats bei der Zusammen⸗ legung in dem vom Gerichte zu errichtenden Ver⸗ zelchniß zu beantragen.
reef Arcs regrkfrüntg'rlöschen, sönderf noch
nach derselben geltend zu machen sind; ferner Dle⸗
jenigen, welche solche Grundstücke zur lebens länglichen
Nutznleßung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur
geschwlsterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebens⸗
länglichen Leibzucht- oder Auszugs berechtigung anzu⸗ sprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die
Anstellung der entsprechenden Klage, unter Bei⸗
bringung einer Bescheinigung über solche, in dem
vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen.
7) Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.
Die Zusammenlegung erstreckt sich auf die ganze Gemarkung Assenheim mit Ausnahme des Waldes und der Stadt.
Friedberg, 11. April 1881.
Großherzogliches Amtsgericht Friedberg.
Sellheim.
Becker. 1494 5 8 Gerichtsschreiber⸗ Bekanntmachung. 1804 Das Postfuhrgeschäft auf der Station Gießen,
welches die Unterhaltung von 3 Pferden und 3 Postillonen erfordert, soll vom 1. October d. J. ab, und die Be⸗ förderung der Postsachen zwischen Gießen und Londorf mittels einer täglich einmal in jeder Richtung verkehren⸗ den zweispännigen Privatpersonenpost vom 1. Dezember d. J. ab anderweit verdungen werden. Unternehmer, welche die erwähnten Postfuhrgeschäfte zusammen oder eins von denselben zu übernehmen geneigt sind, wollen sich bis zum 15. Juni bei der hiesigen Ober-Postdirection oder bei dem Postamt Gießen melden, woselbst auch die näheren Bedingungen eingesehen werden können. Die Auswahl unter den Bewerbern steht der Postverwaltung ohne entscheidende Rücksicht auf die Mindestforderung frei. Darmstadt den 14. Mai 1881. Der Kaiserliche Ober-Postdirector Hagemann.
Sub..
Submission.
1798 Dte Anlieferung von 80 Raummetern Buchen⸗
Scheitholz I. Klasse soll auf dem Submissionswege ver⸗
geben werden. Offerten sind vor dem 25. d. Mts. bei
uns einzureichen.
Friedberg am 14. Mai 1881.
Großherzogliche Direetion des Schullehrer-Seminars.
Schäfer.
Arbeits-Versteigerung. 1826 Samstag den 21. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, soll im Gemeindehaus zu Ober⸗Rosbach
Maurerarbeit, veranschlagt zu 70 M. 50 Pf., Weißbinderarbeit 39 Handarbeit 37 Schreinerarbeit 117 Kieslieferung 31„ Tapezierarbeit mit Lieferung 2„ 00 Dachdeckerarbeit 20— Lieferung von Tuffrohrstelnen 103„ 690 Kalklieferung 6„ Russensteinliferung 10 q
öffentlich in Accord gegeben werden. Bad-Nauheim den 16. Mai 1881. Brückel, Bezirksbauaufseher. 8 Holz-Versteigerung.
1858 Bei den am 25. und 26. April l. J. abgehaltenen Holzversteigerungen im hiesigen Gemeindewald, Distrikt Haide, hat das Brennholz die Genehmigung nicht erhalten und soll dasselbe Dienstag den 24. Mai, Vormittags 9 Uhr anfangend, einer nochmaligen Versteigerung aus⸗ gesetzt werden. Hierbei kommen zur Versteigerung:
9 Raummeter Birken-Knüppel,
5 5 Aspen-Knüppel, 20 1 Buchen⸗Knüppel, 32 1 Eichen-Knüppel,
256. Buchen⸗Stockholz,
39 1 Eichen⸗Stockholz, 5000 Stück Buchen⸗Wellen J. Qualität, 1200„ CEichen-Wellen,
2000„ Nadel⸗-Wellen.
Die Zusammenkunft ist am alten Pflanzgarten, am Vieinalweg von Muͤnster nach Maibach führend. Zahlungstermin bis 11. November l. N Die Herren Bürgermeister werden gebeten, im Interesse ihrer Gemeinden eine rechtzeitige ortsübliche Bekannt— machung ergehen zu lassen. Fauerbach v. d. H. den 17. Mai 1881. Großherzogliche Burgermeisterei Fauerbach v. d. H. Dilges.
ist zu vermiethen und kann sogleich
Die kleinere
Hälfte meines Magazins
uͤbernommen werden.
6) Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch
1829 Karl Fritz.


