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Donnerstag den 7. Juli.
—Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. 1
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
(Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, ö Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder
Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
zemsfghgei 1 bir= 75 0 55 f 5 1 f ö f 775 j 5 In Gemaßheit der Instruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat Juni
1881 sich folgendermaßen und zwar für je 100 Kilogramm berechnen: Hafer M. 17.—, Heu M.
Friedberg den 5. Juli 1881.
Stroh M. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
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Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in dieser Woche die diesjährigen Schießübungen der Stamm-Mannschaft des
hiesigen Landwehrbataillons auf der Seewiese dahier beginnen werden.
aufgehißte, rothweiße Flagge für die nächste Umgebung signalisirt werden.
Die jedesmalige Stunde und Dauer des Schießens wird durch eine
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der zunächst gelegenen Orte
wollen Vorstehendes noch besonders durch die Schelle bekannt machen lassen.
Friedberg den 4. Juli 1881.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Ober- und Nieder-Rosbach.
Montag den 11. laufenden Monats soll in Ober-Rosbach nach Artikel 25 des Gesetzes vom 18. August 1871 die Wahl der drei Sachverständigen der Commission zur Leitung der Arbeiten der Consolidirung stattfinden.
Die Liste über die in drei Abtheilungen getheilten Grundbesitzer liegt Donnerstag den 7., Freitag den 8. und Samstag den 9. laufenden
Monats auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Ober-Rosbach offen. selben zu wählen.
Jede Abtheilung hat einen Sachverständigen und einen Ersatzmann für den—
Zu wählen haben die Grundbesitzer der III. Abtheilung mit einem Steuerkapital von 2 fl. 12 kr. und weniger von 8—8½è Uhr.
Die Grundbesitzer der II. Abtheilung mit einem Grundbesitz von Die Grundbesitzer von 3 fl. 16 kr. aufwärts von 9—9½ Uhr.
2 fl. 12 kr. bis 3 fl. 16 kr. von 8½—9 Uhr.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande, so werden die Commissionsmitglieder durch das unterzeichnete Kreisamt ernannt.
Friedberg den 4. Juli 1881. 2423
Be ka unt ma ch u ng.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Die Entwässerung der Fluren VII, VIII, IX und XVI der Gemarkung Dorheim.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in
hessischer Anzeiger Nr. 55— am 15. Juni dieses Jahres stattgehabten Abstimmungstermin
dem in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 6. Mai dieses Jahres— Ober⸗
Niemand gegen die Ausführung der projektirten
Entwässerung Widerspruch erhoben hat und daß demgemäß die Ausführung des Projekts demnach erfolgt.
Abstimmungsprotokoll vom 15. Juni 1881 liegt 14 Tage lang
Jedermanns Einsicht offen.
auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Dorheim zu
Wer Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Abstimmung oder gegen das bekannt gemachte Resultat der
Abstimmung erheben zu können glaubt, hat solche bei dem Kreisausschuß des
dieser Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen. Friedberg den 4. Juli 1881. 2426
Bekanntmachung.
Kreises Friedberg binnen 14 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein— jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. 5 f
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver⸗ wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufuͤgen: a. Geburts— zeugniß; b ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen
Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des§. 3 Absatz 2d Jügigtet K W578 Mic. Getz von Friedborn, Joh. Größer von Caub, Bern
Seb. Adolph Seßen von Bilk, Andr. Strauß von Völkershausen,
während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse fur die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen J. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz— ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im uUebrigen wird auf die Bestimmungen der§F. 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatzordnung verwiesen.
Darmstadt im December 1878. e Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende:
Spamer.
Wilhelm Ullrich von Marquartowitz,
h. Schmidt von Schmalnau.
Freizügigkeitsgesetzes:


