Ausgabe 
7.5.1881
 
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Das Wuchergesetz vom 24. Mai 1880. (Schluß.)

Indessen sind es so geringe Proeentsätze nicht, welche wir im Auge haben. Denn sie könnten nicht leicht Jemanden ruintren und dle Wucherer begnügen sich auch mit so geringem Verdienst nicht. Wir bekämpfen den Wucher, der viel größere Opfer verlangt, meistens in einer Form, in welcher dem Schuldner gar nicht bewußt wird, wie hohe Procente er geben muß. Einige Beispiele mögen dies erläutern: 1) Wenn Jemand, der sich in Noth befindet, ein Darlehen von 100 M. aufnimmt und 6 pCt. Zinsen davon zu geben verspricht, er erhalt aber in Wirklichkeit nur 80 M., so ist das ein wucherisches Geschäft. Denn der Gläubiger bezieht alsdann im ersten Jahre 26 pCt., bezw. wenn man die nicht bezahlten 20 M. als zu 5 pCt. verzinslich annimmt, 27 pCt., und falls er das Capital, ohne weitere Vortheile zu verlangen, länger stehen läßt, in den folgenden Jahren pCt. Es wird aber nicht leicht vorkommen, daß ein Wucherer sein Geld zu 7½¼ pCt. stehen läßt. Er wird vielmehr nach Ablauf der Zeit, für welche er es zugesagt hatte, weitere Vortheile verlangen und etwa statt des Schuld- scheins über 100 M. sich einen solchen über 120 M. ausstellen lassen, also jetzt 28¼ pCt. beziehen. 2) Gerade so wäre es, wenn statt des Darlehens von 100 M. nur 60 M. baar und daneben Waaren gegeben werden, deren Werth zu 40 M. angegeben wird, in Wirklichkeit aber nur 20 M. beträgt. 3) Ein Bauer verschuldet einem Händler auf das Kaufgeld für eine Kuh 100 M. Da er zur Verfallzeit nicht zahlen kann, so wird er sich gern zu einer Vergütung für Fristgestattung verstehen. Bezahlt er nun für eine Frist von einem Vierteljahr 3, 4 oder 5 M., so sind das pro Jahr 12, 16 oder 20 pCt. u. s. w. Der Wucherer wird aber, um seinen Schuldner immer in der Hand zu haben und ihn nicht merken zu lassen, wie hohe Procente er nimmt, nur kürzere Fristen be willigen und der Bauer wird gern eine Kleinigkeit geben, um einige Zeit Ruhe zu haben. Was sind denkt er 1, 2, 3 M., wenn ihm zur Bezahlung seiner Schuld von 100 M. ein Monat Geduld gegeben wird? Hofft er doch, bis dahin aus dem Erlöse für Fucht oder ein Stück Vieh bezahlen zu können. Ja das sind höchst wucherische Zinsen, denn sie betragen 12, 24 und 36 pCt. 4) Noch verdeckter wird das wucherische Geschäft, wenn für die Fristgestattung statt baaren Geldes Sachen, namentlich solche, welche der Bauer im Hof hat und die er deshalb nicht so hoch anschlägt, versprochen werden. Der Gläubiger gewährt z. B. zur Bezahlung der Schuld von 100 M. einen Monat Frist, wenn ihm eine Meste Frucht gegeben wird, oder er gewährt ein Viertel- jahr Frist, bedingt sich aber das Kalb aus, welches bis dahin die Kuh des Schuldners bekommen wird. Ja die Meste Frucht ist 3 M. werth. Die Zinsen betragen also 36 pCt., das Kalb ist 20 M. werth, die Zinsen betragen also 80 pCt. 5) Der Händler kommt zu dem Bauer und fordert die schuldigen 200 M. zu einer Zeit, wo er

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weiß, daß dieser nicht bezahlen kann. Er gestattet ein Viertelfahr Frist, wenn ihm der Bauer ein Rind, das 50 M. werth ist, für 70 M. abkauft. Er profitirt also in drei Monaten 20 M., das sind im Jahr 40 PCt. Das ist strafbarer Wucher. In diesen Beispielen hat man die Schulden nur zu geringen Beträgen angenommen, wie sie in der Regel im Anfang der Geschäftsverbindung zwischen Wucherer und Bauern sind. Ja es läßt sich sogar nicht einmal behaupten, daß schon die ersten Ge schäfte, welche abgeschlossen werden, gewöhnlich wucher ische seien. Im Gegentheil besteht der Wucher in der Regel in einer Reihe fortgesetzter, für den Schuldner immer drückender werdender Geschäfte. Der Wucherer muß ein schlauer Menschenkenner sein, der sich seine Opfer mit gewissenloser Berechnung unter denen aussucht, welche bereits in Noth gerathen sind oder deren Leicht sinn, Unerfahrenheit in Geschäften und Unfähigkeit zu haushälterischer Vermögens verwaltung er kennt. Er kommt als rettender Engel, als wohlmeinender Freund

und schließt das erste Geschäft mit geringerem Vortheil ab, vielleicht auch noch das zweite und dritte, je nach dem es erforderlich ist, um den Andern in Noth zu bringen. Hat er aber dies Ziel einmal erreicht, dann muß sein Opfer beständig bluten, immer größere Ver sprechungen machen und auf die nachtheiligsten Beding ungen eingehen. Was der Schuldner erwirbt, muß er hingeben, um nur die enormen Zinsen zu bezahlen und Fristen zu erwirken und da er dies immer weniger kann denn der schlaue Wucherer kommt immer, wenn er weiß, daß der Schuldner kein Geld hat wächst die Schuld beständig an. Fragt man nun, wie diesem Uebel zu steuern sei, so liegen zwei Wege vor uns, welche beide zum Ziele führen: 1) Es muß sich Jeder selbst vor Geschäften mit Wucherern hüten.) Es müssen die Bestimmungen des Wuchergesetzes zur Anwendung gebracht werden. ad 1. Der gewöhnliche Fall, in welchem Jemand in die Hände der Wucherer geräth, ist die Geldnoth und dieser ist allerdings nicht immer leicht abzuhelfen, nament lich dann nicht, wenn der Wucherer schon der Gläubiger ist und dadurch einen zwingenden Einfluß auf den Schuldner ausüben kann. Allein dennoch muß sich der Letztere aus den Klauen jenes unter allen Umständen zu befreien suchen. In den seltensten Fällen wird es ihm unmöglich sein, in einer öffentlichen Kasse, oder bei ehrlichen Leuten Geld zu leihen, sei es gegen einfachen Schuldschein oder gegen Hypothek. Denn ganz ver mögenslose Leute sucht sich der Wucherer nicht zum Opfer aus. Sollte jener aber wirklich kein Geld geliehen be kommen, dann mag er veräußern, was er nur entbehren kann und sei es mit Schaden. Er rettet dann doch noch Einiges. Thut er es nicht, sondern bleibt in den Händen des Wucherers, so gewinnt er nur Galgenfrist. Er wird dem Wucherer tributpflichtig mit Allem, was er erwirbt und besitzt und über kurz oder lang hat ihn dieser doch so weit gebracht, daß ihm gar Nichts übrig bleibt. Mit dem 1. Oktober l. J. erlischt auch das gesetzliche Pfandrecht der Ehefrau an dem Vermögen ihres Mannes,

hat alsdann im Concurs kein Vorzugsrecht wegen ihres eingebrachten Vermögens mehr und die Folge wird sein, daß auch dieses an den Wucherer verloren geht und die ganze Familie an den Bettelstab gebracht wird. Alle Be⸗ lehrungen und die täglichen Erfahrungen nützen indessen wenig. Falsche Scham, seine bedrängte Lage Anderen mitzutheilen, Leichtsinn, Gleichgültigkeit und die Hoffnung, sich selbst helfen zu können, wenn nur die augenblickliche Noth vorüber sei, führen immer wieder in die Hände des Wucherers. Deßhalb muß wiederholt ad 2. auf dem zweiten Weg, die Anrufung des Gerichts, verwiesen werden. Nicht nur die öffentliche Meinung hat die Wucherer als gewissenlose, verachtungswürdige Menschen gebrandmarkt, auch das Gesetz stellt sie als solche hin. Es bedroht sie mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 M. und spricht dabei ausdrück⸗ lich aus, daß ihnen auch die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden können. Die Gefängnißstrafe kann aber unter Umständen bis zu einem Jahr und die zu⸗ gleich zu erkennende Geldstrafe bis zu 6000 M. erhoht werden. Es gehört dahin namentlich, wenn über die wucherische Schuld Wechsel ausgestellt worden sind. Der gewohnheitsmäßige Wucherer kann bis zu 5 Jahren Ge⸗

fängniß und bis zu 15,000 M. Geldstrafe verurtheilt

werden. Allein die Strafen sind nicht die einzigen Folgen des Wuchers. Das Gesetz bestimmt auch, daß der Wucherer dem Schuldner Alles, um was er ihn über⸗ vortheilt hat, mit Zinsen ersetzen muß. Freilich muß der Schuldner hierauf Klage erheben. Diese wird aber dann leichteren Erfolg haben, wenn der Wucherer vor her wegen seines Vergehens zur Untersuchung und Be strafung gebracht worden ist. Darum zum Schluß noch⸗ mals die Mahnung an das Landvolk: Befreit Euch von dieser Landplage, fürchtet Euch nicht vor den Wucherern, behandelt sie, wie Ihr die Diebe behandelt, und bringt sie zur Anzeige, damit sie die wohlverdiente Strafe er halten und Euch Euren Schaden ersetzen müssen! Thut Ihr das nicht, nun, so tragt auch selbst die Folgen und klagt nicht, daß so Viele aus Eurer Gemeinde hülflos zu Grunde gehen.

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