Ausgabe 
5.5.1881
 
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Die Ruhestoͤrungen Falterken bis zu. Morgens, wo die Ruhe wieder hergestellt wurde. Bei den Thätlichkeiten wurde ein Jude getödtet, mehrere Personen schwer verletzt. Es ist strenge Untersuchung eingeleitet worden. Während der Unruben wurden 400 Personen verhaftet. Auf Ansuchen der Stadtduma von Elisabethgrad ist der bevorstehende Jahrmarkt daselbst abbestellt worden. Einer Meldung desGolos aus Kiew zufolge, gingen am 1. Mai auf Anordnung des Generalgouverneurs Drentelen 4 Bataillone nach Smela und Korssum zur Unterdrückung der durch Excesse gegen die Juden hervorgerufenen Unordnungen ab. In Aman, Spola und Litie wurden die Juden ebenfalls durch die Bevölker ung bedroht, aber es sind energische Vorsichts maßregeln getroffen worden.

Es geht gegenwärtig in allen Schichten der Bevölkerung ein Gerücht um, nach welchem die Nihilisten sich persönlich an den Kaiser ge wandt haben soklen, um ihre Forderungen durch zusetzen. Der Sachverhalt soll folgender sein: Eines Tages meldete sich beim Stadthauptmann Baranow ein junger Mann und theilte ihm mit, daß er den Kaiser um eine Audienz ersuche, um wichtige Mittheilungen zu machen. Auf alle weiteren Fragen blieb der junge Mensch dabei, daß er nur dem Kaiser persönlich die Mittheil ungen machen konne. Der Kaiser erklärte seine Geneigtheit, ihn zu sehen und er wurde unter allen Vorsichtsmaßregeln Alexander III. vor⸗ geführt. Aufgefordert zu reden, sagte er, er sei Agent des Executiv-Comites und im Auf trage desselben geschickt, dem Zaren mündlich die Vorschläge seiner Partei für die Wieder herstellung der Ruhe darzulegen, da der Kaiser jedenfalls von der letzten großen Proclamation, welche die Forderungen enthielt, keine Kenntniß bekommen. Nun wiederholte der nihilistische Abgesandte nochmals das, was bereits in der großen Proclamation gestanden. Man brachte ihn alsbald nach der Peter-Paulsfestung, es gelang indessen bis heute noch nicht, seine Per sönlichkeit festzustellen.

Amerika. Washington. Die Abnahme der Staats-Schuld im Monat April beträgt 9,690,000 Doll. Im Staatsschatze befinden sich 233,730,000 Doll.

Aus Stadt und Land.

g. Friedberg, 4. Mai. Auf der Nauheimer Chaussee wurden gestern Nachmittag mehrere Lindenbäum chen abgebrochen. Als der That verdächtig erscheinen 3 Stromer, die sich auch gegen Passanten sehr unge zogen benahmen. Möchte es der Polizei gelingen, die Nichtsnutzer ausfindig zu machen!

Assenheim. Unsere Stadt ist gegenwärtig ein An⸗ ziehungspunkt für viele Fremde, welche kommen, um den im Bau befindlichen großartigen Viaduet der Eisenbahn strecke Friedberg-Hanau über das Niddathal während der Aufstellung zu besichtigen. Auf acht durchbrochenen schmiede eisernen Pfeilern und zwei gemauerten Landpfeilern ruhen in einer Höhe von ungefähr 25 Meter die ebenfalls schmiede eisernen Brücken, welche die Schienen, nicht wie gewöhn lich zwischen, sondern oben auf dem Rand tragen, so daß die Bogen unter denselben sich befinden. Die schmiede eisernen Pfeiler stehen auf gemauerten Sockeln, deren Unterbau bis in die Tiefe von etwa 80 Meter reicht. Von dem 300 Meter langen Viaduct ist gegenwärtig die Hälfte fertig; die Aufstellung schreitet so rasch vorwärts, daß derselbe in zwei bis drei Monat vollendet sein wird. Dieser Viaduct ist bis jetzt in Deutschland der erste, der in dieser Construetion ausgeführt worden ist; er wird in der Größe wohl nur von sehr wenigen Bauwerken ähnlicher Art in Deutschland übertroffen.

Allerlei.

Frankfurt. Wie von verschiedenen Seiten mitge theilt wird, ist es, aus Santiago hierher gelangter Nach richt zufolge, dem jüngeren der Gebrüder Sachs, Wilhelm Sachs, gelungen, zu entkommen. Angeblich schwer er krankt, setzte er es durch, in ein Hospital gebracht zu werden, und benutzte die geringere Wachsamkeit, die hier herrschte, zur Entweichung. Albert Sachs ist noch in Haft.

Hanau, 2. Mat. Gestern Abend verunglückte ein Bremser der Frankfurt-Bebraer Bahn auf hiesigem Bahn⸗ hofe dadurch, daß ihm beide Beine abgefahren wurden; derselbe verstarb alsbald nach seiner sofortigen Verbring⸗ ung in das hiesige Landkrankenhaus.

Petersburg. Am 30. April Nachts entstand in Krasnojarsk ein großer Brand, wodurch in Folge des starken Sturmes die Hälfte der Stadt vernichtet wurde. Eine Abtheilung der Staatsbank, deren Kasse gerettet wurde, ist abgebrannt, ebenso mehrere andere Amtsge bäude, sowie das Gymnasium. Der Generalgouverneur

Od Wüche rt ese ß

vom 24. Mai 1880. Es ist eine traurige, täglich wahrnehmbare Er scheinung, daß nicht nur Einzelne, sondern ganze Strecken unseres deutschen Vaterlandes unter der aussaugenden Thätigkeit der Wucherer zu Grunde gehen. Ganz be sonders leiden die Landbewohner unter dieser Plage und sie sind es, an welche sich vorzugsweise diese Zeilen wenden. Täglich und aller Orten zeigt die Erfahrung, daß sie verloren sind, wenn sie einmal in die Hände eines Wucherers gefallen sind. Immer größer werden die Opfer, die sie bringen müssen, um ihre erbarmungs⸗ losen Plagegeister zufrieden zu stellen. Was sie durch Arbeit und Thätigkeit erwerben, kommt nur diesen zu Gute. Freude am Schaffen kann nicht mehr bestehen. Die Schuld wächst, Vieh und Mobilien müssen verkauft, die Immobilien verpfändet werden. Der Friede weicht aus dem Haus, Unzufriedenheit kehrt ein. Im Wirths haus wird Trost gesucht, der moralische Halt geht ver loren. Der Concurs bricht aus und die Gemeinde ist um eine arme Familie reicher. Gibt es denn aber kein Mittel hiergegen? O ja. Der Wucher hat sich in ganz Deutschland breit gemacht und einen so unerträglichen Nothstand herbeigeführt, der zum Ruin ganzer Gegenden zu führen drohte, daß endlich die Reichsregierung ein schritt und das Gesetz vom 24. Mai 1880 in's Leben rief. Dieses Gesetz kann freilich den Wucher nicht aus der Welt schaffen, so wenig wie der Diebstahl durch das Gesetz, das ihn mit Strafe bedroht, unmöglich ge macht wird. Aber danach kann doch der Wucherer ebenso zur gerechten und verdienten Strafe gebracht werden, wie der Dieb und es ist nur Folge der Unkenntniß des Gesetzes, daß so selten das Vergehen des Wuchers zur Anzeige und Bestrafung kommt. Nur die Wucherer selbst kennen es und fürchten es, aber nur da, wo sie Kenntniß des selben auf der anderen Seite vermuthen. Wie der Dieb nur da stlehlt, wo er nicht erwischt zu werden hofft, so treibt der Wucherer sein unsauberes Geschäft nur da, wo er keine Anzeige befürchtet. Es kann ihm also das Hand werk nur dadurch gelegt werden, daß er überall, wo er sich des Vergehens des Wuchers schuldig gemacht hat, zur Anzeige gebracht wird. Es scheint nur wenig be kannt zu sein, daß diese Anzeige keineswegs nur von dem Betheiligten auszugehen habe. Im Gegentheil, der Wucher ist ein Vergehen welches von Amtswegen zu untersuchen und zu bestrafen ist, ganz ohne Rüͤcksicht darauf, ob der Benachtheiligte dies wuͤnscht oder nicht. Es ist deshalb, wie bei einem Diebstahl, Jedermann, der von einem Wucher Kenntniß erhält, berechtigt, dem Gericht, dem Staatsanwalt oder dem Amtsanwalt An zeige davon zu machen und die Polizeibehörden, ins besondere die Bürgermeister, sind dazu verpflichtet. An sie ergeht hiermit die Mahnung, dem nachzukommen und Diejenigen, welche das Gesetz nicht kennen und welchen auch, wenn sie schon tief in der Schuld eines Wucherers stecken, diese Zeilen nicht zu Händen kommen werden, zu belehren. Ein Diebstahl wird und mit vollem Recht sofort zur Anzeige gebracht. Hat er aber nur annähernd so traurige Folgen, wie der Wucher? Ist der Wucherer, den nicht die Noth, sondern nur niedrige Habsucht treibt, dessen ganzes Sinnen und Trachten nur darauf aus geht, sich auf Kosten Anderer zu bereichern, der er barmungslos zusieht, wie sein Opfer sich das ganze Leben hindurch für ihn quält und schließlich untergeht, nicht viel verächtlicher, verabscheuungs würdiger, als ein gewöhnlicher Dieb, der nur Kleinigkeiten gestohlen hat? Und ist es nicht Pflicht, einen so verworfenen Menschen zu entlarven und zur verdienten Strafe zu bringen? Das Gesetz soll kein todter Buchstabe bleiben, es soll die heilsame Wirkung, die es bezweckt, auch erreichen. Dazu muß es aber auch im Volke bekannter werden, als dies bis jetzt der Fall ist. Um hierzu einen Bei trag zu liefern, folgt hier ein Abdruck des Wortlauts, an den sich einige Erläuterungen und Beispiele an schließen sollen.

Gesetz, betreffend den Wucher. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. ꝛc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Art. 1. Hinter den§ 302 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich werden die folgenden neuen§8. 30 2a, 30 2b, 30 2e, 302d eingestellt: §. 30 2a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geld forderung sich oder einem Dritten Vermoͤgensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Miß⸗ verhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 302b. Wer sich oder einem Dritten, die wucherlichen Vermögens vortheile(§. 30 2a) verschleiert oder wechsel⸗ mäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuer ungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 6000 M. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden.§. 3020. Dieselben Strafen (§§. 30 2a, 30 2b) treffen Denzjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. §. 302d. Wer Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig

von Ostsibirien reiste zur Hilfeleistung nach Krasnojarsk ab.

U ug 15 Mels 1 98 90 is 1 bestraft. Auch ist auf Verlust der bürger rechte zu erkennen. Art. 2. Der§. 360 Nr 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom 26 Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Be stimmung ersetzt:§. 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Ruͤckkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreltet, (wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft). Art. 3. Verträge, welche gegen die Vor schriften der§88. 302 a, 302b verstoßen, sind ungültig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögens vortheile(§. 302) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind Diefenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, soltdarisch verhaftet, der nach§. 302 Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechts- nachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, be⸗ stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in 5 Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Verkrags nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1) Zunächst ist hervorzuheben, daß Wucher nur vor kommen kann: a, bei Darlehen, b. bei Stundung(Frist⸗ gestattung) von Geldforderungen. Bei anderen Rechts⸗ geschäften, wie namentlich Kauf und Tausch, ist ein Wucher nicht möglich, mag auch der Handel für die eine Seite noch so nachtheilig sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß bei solchen Händeln jede Uebervortheilung ungestraft ausgeübt werden könne. Nein, wenn ein Betrug dabei verübt worden ist, so mag sich der Betrogene nur getrost an die Gerichte wenden. Nur Wucher ist es nicht. Mit dem Bemerkten ist auch nicht ausgeschlossen, daß nicht in Wirklichkeit ein Darlehn unter dem Scheine eines Kaufs abgeschlossen werden könne. Wenn z. B. Demjenigen, der ein Darlehn aufnehmen will, Sachen verkauft werden, welche der Verkäufer für einen niedrigeren Preis direet oder durch einen Dritten zurückkauft, so wäre dies in Wirklichkeit ein wucherisches Geschäft, und zwar sogar ein verschleiertes, nach§. 302b schwerer zu bestrafendes. 2) Ein weiteres Erforderniß eines wucheri⸗ schen Geschäfts ist, daß der Gläubiger die Nothlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Schuldners benutzt hat. Dies wird auf dem Lande in der Regel der Fall sein, wenn der Schuldner bei einem Darlehn oder einer Fristgestattung für eine Schuld nachtheilige Versprechungen macht. Denn es wird nicht leicht vorkommen, daß Jemand ein Darlehen aufzunehmen, oder sein schuldiges Geld zu behalten wünscht, und es zu seinem Vergnügen oder zur Vergrößerung seines Geschäfts oder zu einem riskirten Unternehmen oder in ähnlicher Weise zu ver⸗ wenden und sich deshalb zur Zahlung höherer als der üblichen Zinsen verpflichtet. 3) Das dritte Erforderniß ist, daß die Vermögensvortheile, welche der Wucherer sich versprechen oder gewähren läßt, in keinem Verhältniß zu den Vortheilen stehen, welche er dem Schuldner ge⸗ währt. Man merke wohl: a. Das Gesetz spricht von Ver⸗ mögensvortheilen, welche der Wucherer sich versprechen oder geben läßt. Es ist danach ganz einerlei, worin diese bestehen und wie sie bezeichnet werden. Mag der Gläubiger das, was er sich für das Darlehn oder die Fristgestattung wegen einer Schuld ausbedingt, Zinsen, Provision, Prämie oder wie er will, nennen, es bleibt immer ein Vermögensvortheil, der ihm für das Darlehn oder die Fristgestattung versprochen oder gegeben wird. Ebenso ist es gleichgültig, ob das, was der Schuldner verspricht oder gibt, Geld oder Frucht oder Vieh oder eine andere Sache ist. d. Das Gesetz spricht weiter von dem Mißverhältniß zwischen den von dem Schuldner versprochenen oder gewährten Vermögensvortheilen und der Leistung des Gläubigers. Diese Leistung des Gläu⸗ bigers besteht nur in der Hingabe des Darlehns oder in der Stundung der Schuld. Sie ist aber doch nach Umständen verschieden, je nachdem z. B. der Schuld⸗ ner größere oder geringere Sicherheit bietet oder der Gläubiger das Geld selbst nöthig hat und ohne dasselbe in Nachtheile kommen kann und dergl. Das erwähnte Mißverhältniß ist aber immer dann vorhanden, wenn der Schuldner auffällig mehr geben muß, als die ublichen Zinsen betragen würden. Das Gesetz hat nicht be⸗ stimmt, wie viel Zinsen von einem Darlehn oder von einer gestundeten Geldsumme genommen werden dürfen, und zwar mit gutem Grund. Denn, wie oben bemerkt, ist es kein Wucher, wenn Jemand nicht aus Noth, Leicht⸗ sinn oder Unerfahrenheit, sondern aus besonderen anderen Gründen mit voller ruhiger Ueberlegung ungewöhnlich hohe Zinsen verspricht. Hätte nun das Gesetz z. B. ge⸗ sagt, es dürften nicht mehr als 10 oder 12 PCt. Zinsen genommen werden, dann wären alle Geschäfte straflos, bei denen nicht mehr genommen würde. In der That hört man oft die Ansicht äußern, 10 oder 12 pCt. Zinsen dürfe man nehmen. Das ist aber durchaus falsch, viel⸗ mehr kann es schon ein strafbarer Wucher sein, wenn nur 6 oder 7 pCt. Zinsen genommen werden, da die üblichen Zinsen dermalen nur 5 pCt. und bei Handels-

betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monat

geschäften 6 pCt. sind. Es kommt eben auf die Um⸗ stände an, ob die ausbedungenen Vortheile das Geschäft

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