Ausgabe 
15.4.1880
 
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Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenbeim, Bad

Groß Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Heldenbergen und Hoch⸗-Weisel.

stadt, Kaichen, Klein Karben, Kirch Göns, Kloppenheim, Langenhain mit

ung des unbestreitbaren und großen Werthes

Donnerstag den 15. April. M 45.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Areisbla 12 Aris Fr 35 8 1 Arcisblatt fur den Kreis Friedberg Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von aus wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachge 0 8 gesug ö D st nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Militär-Ersatz⸗Geschäft pro 1880. Friedberg den 22. März 1880

Bann chen g. Das diesjährige Musterungs⸗Geschäft wird für den diesseitigen Kreis berechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem zu Friedberg in dem Nathhaussaale Falle durch ein Mitglied der Ersatz- Commission die Loosungenummer in folgender Weise vorgenommen: für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. i N Diejenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt aus

Montag den 19. April l. J., Vormittags 8 Uhr, bleiben, verlieren das Recht, an der Loosung Theil zu nehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§ 48 der Ersatz- Ordnung an gedeutete Strafverfahren eingeleitet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche Ihrer Ge meinde angehörigen oder in Ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militär pflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen.

Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vor zunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters 1c. nachzuweisen.

Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden bebauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wege Gebrechen oder Krank heit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichtes zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeits Unfähigkeit eines Familienangebörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatz-Commisston einzufinden. Reclama- tionen, welche der Ersatz Tommission nicht vorgelegen haben, werden von der Großherzoglichen Ober Ersatz Commission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreis. Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatz- geschäft ist die Classificanton der Reserve- und Land wehr-Mannschaften sowie der Ersatz Reservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der

Zurückstellungsgesuche findet an den oben bezeichnsten Tagen die Classt- ficirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhällnisse statt. Es haben daher Litjenigen derselben, welche im Falle einer Ein- berufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, willigen Dienst Berechtigten, sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit baben, pünklich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufnden. Diejenigen den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern ibre Gestellungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche durch und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschästs ein Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. 5 Attest zu übergeben. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Friedberg.

Nach§ 65 der Ersatz-Ordnung ist das Erscheinen der Loosungs⸗ Dr. Braden.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf orteübliche Weise veröffentlichen, die Militär pflichtigen, welche gestellungspflichtig find, speciell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen pünktlich zur

Ausführung kommen. Dr. Braden.

Nauheim, Bauernbeim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg- Gräfenrode und Butzbach.

Dienstag den 20. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn- Assenheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H. und Friedberg.

Mittwoch den 21. April ll. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel,

Donnerstag den 22. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Holzhausen, Ilben⸗

Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg und Nieder-Erlenbach.

Freitag den 23. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder ⸗Eschbach, Nieder⸗Florstadt, Nieder⸗Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder ⸗Weisel, Nieder-

Wöllstadt und Ober Erlenbach.

Samstag den 24. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober ⸗Eschbach, Ober ⸗Florstadt, Ober-Mörlen, Ober Resbach, Ober Wöllstadt, Ockstadt,

Okarben und Oppershofen.

Montag den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ossenheim, Oft beim, Petterweil, Pobl⸗Göns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg, Rodheim,

Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden und Stammheim.

Dienstag den 27. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Steinfurth, Trais Münzenberg, Vilbel, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim

und Wobhnbach.

Mittwoch den 28. April el. J., Vormittags 8 Uhr,

im Rathhaussaale zu Friedberg: Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg.

In den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtliche Militär-

pflichtige des Jahrgangs 1860 mit Aus nahme der zum einjährig⸗frei

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Heinrich Weil III. von Münzenberg wurde als Feldschütze für diese Gemeinde ernannt und verpflichtet.

der ländlichen Darlehnskassenvereine geneigt ist, hängt eng mit diesem Gegenstande zusammen. für deren allseitige Gründung im Lande durch Unser Nachbarland Baden 3. B. erfreut sich wirksame Empfehlung einzutreten? Die Frage dieses, manches Gute fördernden Zustandes bestimmt anzustellender oder doch entsprechend schon länger und hat das badische Handels⸗ zu dotirender landwirthschaftlicher Wanderlehrer ministerium sich kürzlich die besondere Empfehlung

Deutsches Reich. 2 1 85 Darmstadt. Der Abgeordnete Schröder hat der zweiten Kammer eine Interpellation übergeben, ob das Ministerium nicht in Würdig⸗