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. n Iriedbe N 5 f 5 5 , 1880. Dienstag den 13. April M 44.
fn b 5 i berhessischer Anzeiger *
lbb Windecker Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und nen
Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Donnerstag und Samstag.
U Die ei ltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- od iffersatz mit 14 Pf i it 22 Pf.; ein B f. e Die einspa eile, N f l„bei größerem Ta oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. r Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post e
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e el une Amtlicher Theil.
aufbieten un das Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 2. Periode 1879/80. Friedberg am 7. April 1880.
Es ladet ein Das G 5. li K 18 t 55. 5—. Ni.; a a A Dirt, roßherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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3 Aächler. Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 2. Periode 1879/80 zukommenden Forststrafen resp. uud Hirschberg Antheile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahme-Decretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen. ellen hiermit, dg Dr. Braden. f N
sandten Mittel nicht
daß de Nittel ic Klein⸗Karben 1 M. 68 Pf., Reichelsheim 2 M. 35 Pf., Stammheim 4 M. 41 Pf., Wohnbach 2 M. 13 Pf.
Betreffend: Die Anlegung und Einrichtung der Abtritte und Dungstätten in der Kreisstadt Friedberg, sowie das Reinigen derselben.
iuhard Witzner. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. März laufenden Jahres zu Nr. M. J. 6091
een 50 Aug und nach Vernehmung des Stadtvorstandes zu Friedberg wird für die Kreisstadt Friedberg nachstehendes Polizeireglement erlassen.
berg. 90
f 0 Reglement.
wigen„§. 1. Die in den Ecken und Winkeln zwischen den Häusern ausmündenden, sowie die innerhalb der Häuser angelegten Abtritte muͤssen
in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden. Den Tonnen-Anlagen wird der Vorzug gegeben.
II E 1 K. 2. Bezüglich der Abtrittsgruben wird Folgendes angeordnet: Die Grube muß so angelegt werden, daß die Wände und der Boden
„ derselben für Flüssigkeiten vollständig undurchgängig sind. Zu diesem Behufe wird die Grube entweder mittelst einer doppelten Mauer aus
gesinterten Backsteinen angelegt, deren 25 em breiter Zwischenraum mit plastischem Thon ausgestampft wird, oder die Mauern werden in einer lorecht Wie n Dicke von 38 em mit Cement hergestellt, müssen jedoch im letzteren Falle mit einer mindestens 38 em dicken Schichte festeingestampfter Lette ene Klesamen egal hinterlegt werden. Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden und der Boden trichter— förmig zu vertiefen, wodurch eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. Die Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte
0 oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn die Abtrittsröhre unmittelbar in die Grube einmündet, 9 um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so angelegt werden, daß ihr Inhalt nicht innerhalb der Wohnungen, sondern außerhalb
Dr Uloth. der Umfangsmauern derselben sich befindet. Die Grube muß mindestens 7,50 m von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhan— dene Gruben, welche in geringerer Entfernung von einem Brunnen oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von dem Kreisamt nach Anhörung des Kreisgesundheitsamtes deren Entfernung für nöthig gehalten wird. recht Witwe. 14 F. 3. Bezüglich der Tonnenanwendung wird bestimmt: Die Tonne muß aus Eisen oder aus starkem Holz mit eisernen Reifen gefertigt 77 0 1 8 werden und darf nicht rinnen. Statt der Tonne können ausnahmsweise mit besonderer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde schmälere viereckige, Moͤbel undurchlassende Sammelbehälter da aufgestellt werden, wo die Beschaffenheit des Raums die Aufstellung der Tonnen nicht gestattet. Tonnen — und Sammelbehälter müssen im Innern vertheert oder verpicht oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Flüssigkeiten geschützt, ee e pbowie mit einem dichten Verschlusse(Deckel) versehen sein, in welchen die einmündende Abtrittsröhre genau paßt; beim Transport der gefüllten l% Tonne ꝛc. muß der Verschluß ein so vollständiger sein, daß der Inhalt nicht herausdringen kaun. Zur Erleichterung des Trausports sind die sagasse Nr. 365. Tonnen ꝛc. mit geeigneten Handhaben zu versehen. Tonnen und Sammelbehälter sollen, um das Anfrieren zu verhindern, auf Räder(Rollen) Eeume— der einen Rost gestellt und zur Winterzeit mit Stroh oder mit einem andern schlechten Wärmeleiter genügend umhüllt sein. d§. 4. Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben oder Tonnen herabgeführt werden ö ll 7 und direct in dieselben einmünden. Die in Tonnen einmündenden Abtrittsröhren müͤssen bis zum oberen Rande der Tonnen reichen. Bei Neubauten oder Hauptänderungen an Gebäuden dürfen keine hölzernen Abtrittsgehäuse angelegt oder beibehalten, sondern es müssen Abtrittsröhren von Eisen
pfehle denselben 11
ö sagasst öder Steingut angebracht werden. Es wird hierbei noch besonders auf die Bestimmungen in§. 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857 verwiesen. der Ufagasst§. 5. Regenwasser oder Abfallflüssigkeiten irgend welcher Art dürfen nicht in eine Abtrittsgrube(§. 2) oder in eine Tonne(F. 3) uta. u Abfluß haben. Winkel, durch welche Regenwasser oder Abfallflüssigkeiten ablaufen, müssen gut gepflastert und mit einem Gefäll versehen sein, len Parser Been vpelches ein rasches Abfließen der Flüssigkeiten herbeiführt.
ie edel Ketten“§. 6. Die Abfälle der Metzgereien dürfen nicht in Abtrittsgruben oder Abtrittstonnen eingeleitet werden. Es müssen für diese Abfälle
. 11 lesondere Gruben oder Tonnen angelegt werden, deren Construction den§§. 2 und 3 des Reglements entsprechen muß. ont unter Gn§. 7. Die thierischen Abgänge dürfen nicht in die Abtrittsgruben geleitet, sondern müssen in besonderen Gruben oder Tonnen aufbe— —— bahrt werden. Nach Vernehmung des Ortsvorstandes kann Großherzogliches Kreisamt gestatten, daß diese Gruben oder Tonnen einfacher und chen abweichend von den Vorschriften der§§. 2 und 3 des Reglements angelegt werden. Neu anzulegende Miststätten und Pfuhlbehälter müssen 7,5 m U ö U bon jedem Brunnen und 2 m von der Straße entfernt sein oder dürfen doch nicht so angelegt werden, daß sie von der Straße aus sichtbar sind. * U 1§. 8. Das Entleeren des Inhalts der Abtrittsgruben oder Abtrittstonnen oder der Gruben und Tonnen der Metzgereien auf die uche! Miststätten, oder überhaupt an Orte welche in der Nähe bewohnter Hofraithen sich befinden, ist verboten. a i lm Fertsch⸗ 4 9. Gruben zum Ansammeln von Klötz- und Kohlenasche, Kehricht und dergleichen können, wenn im Innern von Gehöften liegend, . var unbedeckt bleiben, müssen aber dann mit einer mindestens 0,75 m über der Fläche des Hofes hohen Mauer und— soweit sie an die Zinal,„ Straße grenzen— mit einer solchen von 1,50 m Höhe eingefriedigt sein. Die außerhalb der Gehöfte, an und auf der Straße liegenden Gruben besters anpfocl einzelner, dazu berechtigten Besitzer müssen nach den für die Abtrittsgruben(F. 2) gegebenen Vorschriften construirt, mit steinernen Einfassungen avis der Pu. bersehen und so gut zugedeckt sein, daß schwere Wagen darüber gehen können. 5 b. l 1 F. 10. Diejenigen Hausbesitzer resp. Hauseigenthümer, welche binnen 4 Monaten von der ersten Bekanntmachung des Reglements sen f. richt i die zu 1 bis 6 vorgeschriebenen Anlagen beziehungsweise Veränderungen nicht ausgeführt haben, verfallen in eine Strafe von 10 Mark. 0 Außerdem wird die Polizeibehörde die Arbeiten ausführen und die Kosten auf dem Verwaltungswege durch den Gemeindeeinnehmer beitreiben Iticdberg. lessen. Abweichungen von den Vorschriften unter 1 bis 6, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen vorkommen, werden nach Art. 136
inde. Ads Polizeistrafgesetzes bestraft und unterliegen dem Art. 137 dieses Gesetzes. 5 2 18 N b g§. 11. In einer noch zu bestimmenden, von Großherzoglicher Bürgermeisterei noch bekannt zu machenden Frist müssen nach Erscheinen rrer oö 5 des Reglements alle hierbei in Betracht kommenden Abtrittsgruben und Tonnen resp. Kübel gereinigt werden. Nach dieser ersten Reinigung dt siid, falls nicht von der Localpolizeibehörde anders ausdrücklich angeordnet wird, a. alle Tonnen so oft sie zu ½ angefüllt sind, mindestens 2590, 1 5 5 1 7 Fr fi 2 2 715 i„ini er aber in einer noch zu bestimmenden Frist, b. alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2˙³ angefüllt sind, zu reinigen. 2. 71§. 12. Das Ausleeren der Abtrittsgruben und Tonnen darf nur des Nachts von 10 Uhr bis Morgens 4 Uhr im Sommer und 105 ahn 6 Uhr im Winter bei Vermeidung der in Art. 310 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe geschehen. Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ 15 der Bungie stimmungen unter Nr. 8 beziehungsweise Nichtbefolgung von Anordnungen der Localpolizeibehörde bezüglich der Entleerung von Tonnen und Oruben werden nach F. 3660 des Strafgesetzes bestraft. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizeibehörde angeordnet und 0 Veicht Ur Kostenbetrag von dem Gemeindeeinnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden. 6 liches Friedb 1 1 i il 188 Hroßherzogliches Kreisamt Friedberg. igt. 1 Friedberg den 6. April 1880. roßherzogliches Krei 9 i 1 8 8 5 Dr. Braden. 9 berge 1 ee,. * 950 l N Ar.% 0


