Ausgabe 
12.8.1880
 
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Donnerstag den 12. August.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Areisblatt für den Kreis Friedberg. g

die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

kfurt am Main. N Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. . Sh 7090 I 1 Schinken 9 f 8 Amtlicher Theil. 88 Das Reichsgesetzblatt Nr. 19 enthält: Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Consulaten. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Consulaten. 5 4 i 72 betreffend: Ungehorsam des Karl Langsdorf von Rockenberg. Friedberg am 8. August 1880. 0 1 Das Groß herzogliche Kreisamt Friedberg 1 65 M.% an die Großh. Bürgermeistereien, das Großh. Poltzei-Commissariat Wickstadt und die Großh. Gendarmerie des Kreises 5 1

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10 Mroßherzoglichen Amtsgerichte Butzbach vorzuführen. Dr.

Letreffend:

Rubrikat hat als Feldstrafschuldner eine 2tägige Haftstrafe zu verbüßen, ist zu diesem Zwecke im Betretungsfalle zu verhaften und dem Braden.

Bekanntmachung. betreffend: Die mit Ausschreiben vom 20. und 25. Mai dieses Jahres für die Gemarkungen Bauernheim, Beyenheim, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Fr., Friedberg, Nieder- und Ober⸗Florstadt, Ober- Wöllstadt, Ossenheim, Reichelsheim, Schwalheim, Stammheim und Weckesheim ngeordnete Hundesperre wird mit Wirkung vom 20. August dieses Jahres aufgehoben. Die mit den gedachten Ausschreiben beziehungsweise erjenigen vom 29. und 31. Mai dieses Jahres für die Gemarkungen, Assenheim, Bruchenbrücken, Bönstadt, Burg-Gräfenrode, Ilbenstadt, aichen, Nieder-Wöllstadt, Groß- und Klein-Karben, Okarben, Wickstadt, Büdesheim, Dortelweil und Rendel verfügte Sperre bleibt bis auf Geiteres bestehen.

Die Mitnahme von Jagdhunden bei der Jagd wird auch, in den letztgenannten Gemarkungen unter der Bedingung gestattet, daß die

Tollwuth der Hunde.

elben außer der Zeit des Gebrauchs und außerhalb, des Jagdreviers festgelegt werden.

Friedberg, am 10. August, 1880. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Roof 1111 Bekanntmachung. Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. hrigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten

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eu, Federn, Murk e Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, und zu verpflegen; c. ein Unbescholtenheitszeugniß,

lu⸗Schürzen, Coist.

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or vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar

0. Lebensjahr vollendet.

Diejenigen jungen Leute, welchz auf Grund ihrer Schulzeugnisse] während eiuer ein

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Verden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anhringung der Gesuche zu f von höherer le 8 Pro; beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehraustalt, für alle siernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.[übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte

1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission[Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird zur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthume] noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.[die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den 2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen J. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗ ordnung(J. Theil der Wehrorduung vom 28. September 1875 Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

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i es Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das Der Nachweis der Berechtigung zum ein ährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April esselben Jahres zu erbringen.

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein blat f 55 1 ud ist hierzu ein Bogen in Aetenformat(nicht Briefpapier) zu ver Im Ueb auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 98 penden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adr und 94 der ar Ersatzordnung verw gugegeben wird. e f* i gDarmstadt im December 1 i 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen. 2. Großherzogliche Prüfungs Commissio für einjährig Freiwillige. geugniß; b ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vo Der Vorsitzende: der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den S pame 135 Deutsches Reich. strauß. Das Kurhaus und viele Privathäuser einer Aunexnote, welche de deutsche olsch ter, 1. 1 en Doeegnvirt n früh empfing de 1 0 Graf at 1 es diplomatischen Darmstadt, 10. Aug. Der Herzog und e e 2957 5 1 e 2 5 f a0 f Prinzessin Christian von Schleswig ⸗He 3 eee eee ee ee ee, a heffen morgen zum Besuche des Großherzo 8 5 5 8.. e 5 Hofes hier ein und reisen übermorgen wieder ab. dun fenen un. JJV kel Berlin, 9. Aug. Der Kaiser hene ee. e* 5 15 jon Gastein abgereist. Der Kuxort war festlich 1 05 ö* 5 8 5 b 72. 5 leschmückt und beflaggt. Die Ein a. d e e 5 8 E n 0 ürgäste brachten reiche Blumenspenden und do ichste Weltt f l e lerzlichste Abschiedsgrüße dar. 10. Au 5 11 1*. i f 1 Nane asser Wilhelm ist gestern Abend unter stre* 5 en e b 5 Faule das em Regen in Aussee eingetroffen und würde 8 n 8 Rauhe iin Bahnhofe von der Fürstin Hehenlohe, den gegens war bier f 1 Grafen Elz und der Baronin Andrian, welche faremest Der deutsch 5 en prachtvolles Bouquet von Alpenblumen über⸗ 95 b 8. 165 leichte, empfangen. Bei der am Markte aer n Pri zen Reuß be Uchteten Ehrenpforte, wo die Gemeinde trefiß e 5 in z n

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reußische Nationalhymne. Der Kaiser nahm Si bd dtags vokirten Hu ierauf die Ansprache des Bürgermeisters ent⸗; 0

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