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Den Ankauf von Stutenfohlen in 1880.
An die Herren Bürg
etreffend:
e in Holstein,
für 1880 in den Interessenkreisen Ihrer Gemeinden, ersuche ich Sie
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15 23 2§ 1. Der Landes⸗Pferdezucht-Verein veranstaltet in Gemäßheit E 5 General⸗Versammlungsbeschlusses vom 22. April 1879 und unter
. 5 S Mitwirkung der landwirthschaftlichen Bezirksvereine bezw. für Rhein—
S! hessen des landwirthschaftlichen Provinzialvereins im Nachsommer 1880
Sc 5 iH(August oder September) für die pferdezüchtenden Mitglieder des
8 2CHEVbVereins in den drei Provinzen einen gmeinschaftlichen Ankauf von
„ 7 Stutenfohlen.
5 82— 2. Angekauft werden halbjährige Stutenfohlen in der durch eine
8„ vorzügliche Pferdezucht ausgezeichneten Gegend zwischen Ems und Elbe.
S1§ 3. Der Ankauf wird durch eine vom Ausschusse gewählte und
5 2„ vom Vorstand mit Instruction versehene Commission bestehen:
„ 0 a. aus einem Vorstandsmitglied als Leiter.
88 5 5 2 b. aus einem Veterinärarzte.
2 5„ 22 c. aus je einem, dem Vereine angehörigen Pferdezüchter der⸗
282 5 jenigen Provinzen, aus welchen mindestens zehn Besteller 5 5 betheiligt sind, auf Bestellung der Kauflustigen bewerkstelligt. 1 85§ 4. Zur Betheiligung am Bezuge sind alle Mitglieder des EE S Pferdezucht⸗Vereins in denjenigen landwirthschaftlichen Vereinsbezirken E berechtigt, deren Vorstände dem Unternehmen ihre Unterstützung im 2 es§ 9 zugesagt haben. 1
Sinne. d § 5. Die Anmeldungen zur Betheiligung haben unter Angabe
der Zahl der gewünschten Fohlen bei dem Director des landwirth—
soweit
2
8 —
8
5 a Friedberg, 24. Juni 1880. ermeister des Kreises.
Für thunlichste Verbreitung der nachstehend abgedruckten Ordnung für den Ankauf von Stutenfohlen durch den Landespferdezucht-Verein
ergebenst Sorge zu tragen.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg.
Dr: Braden.
Ordnung für den Ankauf von Stutenfohlen durch den Landespserdezucht⸗Verein für 1880.
bestimmungen zu unterwerfen(Formular hierzu wird denselben zuge— sendet) und pro Stück der bestellten Fohlen eine Anzahlung von fünfzig Mark zu leisten.
§ 6. Die in der Zahl der eingelaufenen Bestellungen angekauften Fohlen werden unter den Bestellern in Darmstadt versteigert. Die Besteller werden vom Versteigerungs-Termin rechtzeitig benachrichtigt.
§ 7. Das erstmalige Ausgebot erfolgt zum durchschnittlichen Ankaufspreise, ausschließlich der im§ 9 erwähnten allgemeinen Kosten. Der etwaige Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigpreise an die Steigerer zurückvergütet, einen etwaigen Mindererlös haben dieselben nach demselben Maßstabe zu ersetzen. Jeder Besteller ist verpflichtet wie berechtigt, sich an der Versteigerung maßgeblich seiner Bestellung zu betheiligen. Die beiden letzten Thiere werden den durch die Ver⸗ steigerung noch nicht versorgten Bestellern durch das Loos zugewiesen. Bleiben bei der Versteigerung weitere Thiere uͤbrig, so werden solche ebenfalls durch das Loos denjenigen Bestellern zugeschlagen, welche an der Versteigerung sich nicht betheiligt beziehungsweise Fohlen in der bestellten Zahl nicht ersteigert haben. Der hierfür zu bezahlende Preis wird nach dem Ausfalle der vorhergehenden Versteigerung bemessen.
§ 8. Der Steigpreis ist sofort baar zu erlegen und erfolgt die Ueberweisung nach Schluß der Versteigerung. 70
§ 9. Die allgemeinen Kosten der Commission, des Transportes und der Fütterung der Thiere bis zum Versteigerungsort, sowie der Versteigerung selbst trägt der Landespferdezucht-Verein. Der betreffende Bezirks-Verein beziehungsweise der Provinzial-Verein für Rheiunhessen leisten zu diesen Kosten einen Zuschuß von 10 Mark pro Stück der durch ihre Vermittelung bestellten Fohlen. Leistet der betreffende landwirth⸗
Betreffend: Lungenseuche zu Beienheim. f 2 Die Gemarkungssperre für Beienheim ist vom 1.
Friedberg den 29. Juni 1880.
Bad⸗Nauheim am 26. Juni 1880.
Preßklötze und Holzkohlen werden nur,
Mit Genehmigung Großherzoglichen
werden gereinigt beg A. Thuy in Vilbel.
Frist zur Zabtung bis Ende Preßklötge 1 M
5
5 8 und 8035 und unter Zustimmung des Kreisausschusses wird für den K 32 8 Polizeir
die Unterdrückung des Milzbra
81. etzes vorges
der in den Art. 313 und 315 des Polizeistrafges besichtigen lassen. Der Fleischbeschau nicht unterwor 1 §. 2. Ist ein Stück Vieh irgend welcher Art gefallen oder o mit Erlaubniß des Kreisveterinärarztes o versagt worden ist oder der Besitzer solche nicht einholen will, so Ablauf von 3 Stunden oder wenn solches zur Nachtzeit erfolgte, sofo jenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorste
besondere auch den Hirten. Die Ortspo ö ö n den, von dem Verenden eines Thieres erhält, die Verscharrung und etwa son tüchern, Haut und aller dazu gehörigen Theile und Abfälle durch den Wasenmeister zu v raschen el zulässig, wenn der Besitzer den Kreisveterinärarzt oder einen dazu polizeilich ermächtigten terhos 5 Ist in der vorerwähnten Weise ein Stück Vieh verendet ode n arztes oder des hierzu ermächtigten Thierarztes festgestellt worden ist, daß 72 Rees gestanden, alsbald gereinigt und vorschriftsmäßig desinficirt werden. b 8 4 fen, auf dem Wasenplatz entweder zu verbrennen oder zu verscharren. Bei großen, Vieh ump Beseitigung des Mistes auch nur auf Theile der Stallung erstreckt werden, worüber der
arzt zu entscheiden hat.
F. 4. Zur Entfernung de zu beseitigenden Mistes ist sich nu Brauchbarkeit durch den Kreisveterinärarzt anerka f§. 5. Die Wasenplätze mu
gündernah.. selben moͤglichst fern zu halten und darf keinerlei Verwendung finden .. 5 0 5 5
bernag. 3 2 2 5
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4 8 schaftlichen Bezirks⸗Vereins, in Rheinhessen bei dem Präsidenten oder
2 den Vereins-Bezirksvorstehern des landwirthschaftlichen Provinzial—
2 5— Vereins bis zum 15. Juli l. J. zu geschehen. Von da werden
5 die Bestellungen bis zum 1. August dem Vorstande des Pferdezucht—
958 150 Vereins übermittelt. Die Besteller sind gehalten auf Erfordern des letzt—
58 855 genannten Vorstandes sich durch eine besondere Erklärung den Bezugs— 81116 Bekannt * 1
Juli laufenden Jahres an aufgehoben.
Ministeriums des Innern und der Justiz vom
Wer in den Gemeinden des Kreises Friedberg ein Stück Vieh schlachten will, ehenen Falle— dasselbe vor und nach
fen sind nur Ziegen und Ferkel. hne Zustimmung des Fleischbe
der eines hierzu polizeilich ermächtigten Thierarztes
lizeibehörde hat auf die ihr gema
r Cadaver gefallener oder getödteter Thiere, sowie der da r des besonderen Karrens oder Wagens zu bedienen, 5 unt sein muß. Nach jedesmaliger Benutzung ist derselb
ssen gut eingefriedigt und Mensche
schaftliche Verein diesen Zuschuß nicht, so ist der Besteller hierzu verbunden.
machung.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden. Februar und 27. April 1880 zu Nr. M. J. 2775 reis Friedberg nachstehendes Polizeireglement erlassen.
eglement,
ndes in der Wetterau betreffend. muß in allen Fällen— also auch außerhalb
dem Schlachten von dem Fleischbeschauer
2
schauers getödtet worden, so darf dasselbe nur abgeledert oder geöffnet werden. Wenn diese Erlaubniß ist er verpflichtet, das Verenden des Thieres der Ortspolizeibehörde vor rt bei Tagesanbruch anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung liegt auch dem⸗ ht, sowie demjenigen, welchem Thiere vorübergehend anvertraut sind ins⸗ chte Anzeige hin, ebenso wie dann, wenn sie auf andere Weise Kenntniß st nöthige vorschriftsmäßige Unschädlichmachung des Cadavers mit der eranlassen und zu überwachen. Ein Aufschub ist hier nur dann Thierarzt zur Untersuchung des Cadavers bereits berufen hat. r getödtet worden, ohne daß durch den Ausspruch des Kreisveterinär— dasselbe frei von Milzbrand war, so muß der Stall, in dem Der Mist aus der betreffenden Stallung ist zuvor zu entfernen und beständen kann die Desinfection sowie die unschädliche Kreisveterinärarzt oder der hierzu ermächtigte Thier⸗
zu gehörigen Theile und Abfälle und des unschädlich welchen die Gemeinde zu beschaffen hat und dessen e zu desinficiren.
n und Thieren unzugänglich gemacht sein. Der Graswuchs ist von den⸗ Unbefugten ist das Betreten des Wasenplatzes verboten.


