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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstags,
N Freitag Abend ausgegeben. Donnerstags und Samstags. * N N 5 n Die einspaltige Petitzeile wird ber Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. A. Becker Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. erase 7 Nunntn Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 3. Periode 1878. Friedberg den 21. Mai 1879
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dern 1 fait,. 1. f Betreffend: Die Ausfübrung des Gesezes vom 9. März 1878, die Gehalte der Vollsschullehrer, a ins besondere derjenigen des Kreises Friedberg. e Cenitt
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Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 8 Nachstebend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 3. Periore 1878 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungemäßige Controlirung zu sorgen. J. B. d. K.: Küchler, Kreis Assessor. Klein⸗Karben 1 M. 36 Pf. Reichelsheim 63 Pf. Rodheim 74 Pf. Stammheim 3 M. 38 Pf. Weckes heim 33 Pf. Wohnbach 84 Pf.
Friedberg den 21. Mai 1879.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
C Sie empfangen in diesen Tagen mit der Post je drei Exemplare der genehmigten Besoldungsnoten von jeder Lebrerstelle Ihres Ortes mit e dem Austrage, je ein Cxemplar davon dem Schulvorstande und dem betreffenden Lehrer einzuhändigen, je eins derselben aber zu Ihren Akten zu
nehmen, solle Sie nicht zu diesem Zwecke bereits die nöthige Anzahl von Ausfertigungen derselben dort zurückbehalten haben sollten.
Da wo, trotz
1 nen unserer ausdrücklichen Aufforderung dierzu, es doch sollte versäumt worden sein, jeder Note, in welcher die Besoldungsgüter nicht verzeichnet stehen,
ein Cüterverztichniß beizulegen, ist dies nech nachträglich zu thun,(wie z. B. für Burg- Gräfenrode, Griedel, Heldenbergen, Langenhain, Nieder—
HVarmonit Flerstadt, Nieder- Weisel u. s. w.) und auch uns ein solches Verzeichniß nachträglich einzusenden.— Da wo statt der Noten Gehalts regulative auf⸗ gestelt worten sind, ist jet em Lebter nur ein beglaubigter Auszug aus denselben, insoweit er ihn angebt, zuzustellen.— Sie haben nunmehr Ibren ee, Rechner alsbald anzuweisen, den Lehrern von jetzt an den ihnen nach der neuen Bestellungenote zukommenden Gehalt monatlich auszuzablen und auch Srehene zu Bad Nauheim und Vilbel ohne Verzug die Ausgleichung für die Zeit vom 1. Januar dieses Jahres bis Ende Mai statlfinden zu lassen.
Lei, Flicbbg
1% in 0 f Betreffend: Die Führung von Fremdenbüchern Seitens der Gastwirthe.
Ane Nach Vernehmung des Ortsvorstandes von Friedberg wird mit be Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz
0 zu Nr. M. J. 3770 nachstehendes Polizeireglement für die Stadt Fried-
berg erlassen.
1§. 1. Gasiwirthe, welche sich mit Beherbergung Dienst- oder Ar- beitsuchender oder solcher Personen befassen, welche ein Gewerbe im Um- er herzieben betreiben, dessen Ausübung nach§. 59 der Gewerbeordnung U einer besonderen Erlaubniß der Ortepolizeibehörde bedarf, sind gehalten egendotf Fremdenbücher zu führen. 5 § 2. Die Fremdenbücher müssen vor Ingebrauchnahme von der
Ortepolizeibehörde mit fortlaufenden Seiten nummern und auf der letzten Seite mit dem Vermerk versehen werden:
ta„ V 1 Großherzogliche Bürgermeisterei.“ te N§. 3. Der Gastwirth, welcher zur Führung eines Fremdenbuchs hu(nach F. 1 dieste Reglements verbunden ist, hat sofort bei Aufnahme eines „„ n Gastes zur Beherbergung über Nacht in das Fremdenbuch einzutragen,
Tarüber, daß letzterts geschthen, erwarten wir binnen 14 Tagen und unfehlbar bis zum 5. kommenden Monats Bericht.— Ueber Bewilligung der
bantrogten Stagtsunterffützungen seben wir nunmehr in aller Kürze bober Entschließung entgegen. J. B. d. K.: Küchler, Kreis- Assessor.
Polizeireglement für die Stadt Friedberg.
oder durch den Gast eintragen zu lassen: 1. Namen, 2. Gewerbe, 3. Heimath, 4. Alter des Gastes, und weiter, falls derselbe unter 26 Jahre alt sein sollte 5. Namen, 6. Wohnort, 7. Stand oder Gewerbe der Eltern desselben, außerdem aber jedesmal in besonderer Rubrik Be- merkungen: 8. ob der Gast Legitimationspapiere besitzt oder nicht. Hat der Gast Legitimationspapiere, so ist von dem Gastwirtb zu bescheinigen,
daß solche mit den Einträgen des Fremdenbuchs übereinstimmen.
§. 4. Der Gastwirth ist gehalten, jeden Vormittag bis längstens 10 Ubr, einen Auszug der am vorhergehenden Tage in das Fremdenbuch gemachten Einträge der Ortspolizeibebörde zuzustellen.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8. 1—4 dieses Reglements, falsche Angaben oder falsche Einträge Seitens der Gäste oder des Gastwirths bezüglich der im§. 3 des Reglements er- wähnten Punkte, sowie die Ablieferung unvollständiger oder falscher Aus- züge aus dem Fremdenbuche an die Ortspolizeibehörde(§. 4) werden, salls nicht Bestrafung auf Grund des§. 363 des Strafgesetzes erfolgen kann, mit Geldstrafe bis zu 10 Mark geahndet.
Friedberg den 22. Mai 1879.
Großberzogliches Kreisamt Friedberg. . Küchler, Kreis- Assessor.
0 Aus zug f Frau,, aus der von Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer abgeschlossenen Rechnung der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen pro 1877. f Nu br.⸗Nr. Einnahme. M. Pf. Rubr.⸗Nr. Ausgabe. M. Pf. 1 1. Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren 4858 21 14. Besoldungen. F 1000— ge 1 //. 3788— 15. Diäten und Gebühren 8 116 rn%%% ᷣͤ ̃¾ ᷣ ³MNLum ͤ ͤ 60— 16. Botenlohn und Verkündigungskosten N 74 65 1 // 318 77 17. Für Bureaugegenstände und Gerälhschaften e 77 40 def 23. Auszuleihende Kapitalien.... 3000—
Summe der Ausgabe 5025 6
fader 5 Summe der Einnahme 9024 8
late Abschluß.
f Gesammtsumme der Einnahme. 9024 98
4 5„40 Gesammtsumme der Ausgabe... 5025 6
17171 Verglichen bleibt Ueberschuß 3999 92, welcher in baarem Vorrath besteht. eee Gießen am 6. Mai 1878. Der Provinzialkasserechner der Provinz Oberhessen. 1* Grüneberg.
Sers!“. Revidirt, ohne daß sich für den vorslebenden Abschluß eine Veränderung ergeben hat.
7111 Darmstadt den 25, April 1879. Großberzogliche Oberrechnungskammer.
10 a J. E. d. D.: Backé, Ober- Rechnungsrath.
1 850 vorstehende Auszug zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen am 17, Mai 1879.
In Gemäßheit dee Art. 43 baziebungeweise 93 der Kreis- und Provinzialordnung wird der
Der Provinzial-Ausschuß der Provinz Oberhessen. Dr. Boekmann.


