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1 Betreffend: Die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874, insbesondere die Abhaltung der Impftermine.
genauer Befolgung desselben, zu Ihrer Kenntniß. 0
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dana den 12. Juli.
Oberhessischer Anzeiger.
Vird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
Erscheint Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Kriedberg. f U
Voche und zwar onner 5 int amstags.
dreimal Dienstags,
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei groͤßerem Tabellen- oder Ziffersatz mt
r Pet 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit, Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag dnicht beigefügt ist, werben stett per Post nachgenommen—
Amtlicher Theil. Betreffend: Den Termin zur Einsend der G Rech an d oßberzogliche Oberrechnungskammer⸗ 1 een u e 05 e an die Großherzogliche Oberrechnungbkammer Friedberg den 9. Juli 1879
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir baben mehrsach die Wahrnehmung gemacht, daß der in Artikel 74 der Landgemeinde- Ordnung zur Abgabe der Gemeinderechnung des vorbergehenden Jahres bestimmte Termin an den Bürgermeister, nämlich der 30. Juni, der spateste und längste Termin, wie ausdrücklich dabei erwähnt ist, öfter nicht eingehalten wird. Daß aber die Ausstellung und Abgabe der Rechnung nicht ohne jeden Grund regelmäßig bis zum 30. Juni verzögert werden soll, ergibt sich auch aus den§§. 3 und 41 der Voranschlags-Instruction vom 20. October 1874, wonach der Bürgermeister schon im Monat
Juni den Voranschlag entwerfen und im Monat Juli dem Gemeinderath zur Berathung vorlegen soll. Abänderungen des längstens auf den 30. Juni
bestimmten Termins können nur durch statutarische Bestimmungen mit Genehmigung Großberzoglichen Ministerlums des Innern und der Justiz getroffen werden. Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Vorschristen und die sich immer wiederholende Verschleppung der Einsendung der Voranschläge, sehen wir unseblbar binnen 8 Tagen Ihrer Anzeige entgegen, daß die Gemeinde-Rechnung pro 1878 an Sie abgeliefert worden ist. Wo dies noch nicht geschehen sein sollte, werden Sie den Gemeinde Einnehmer zur sosortigen Fertigung und Ablieferung eines Handbuchsauszugs anbalten, damit die Aufstellung des Voranschlags keine weitere Verzögerung erleidek, und daß dies geschehen, binnen gleicher Frist anzeigen,
Dr. Braden.
Friedberg den 9. Juli 1879.
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Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Den nachflehend abgedruckten Erlaß Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. vorigen Monats bringen wir, unter der Empfehlung V. d. K.: Küchler, Kreis- Assessor.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach Mittheilung unserer Abtheilung für öffentliche Gesund beitepflege sind Seitens der Impfärzte zahlreiche Beschwerden darüber eingelaufen, daß bei den Impf- und Revisionsterminen für die Pflichtigen der Erstimpfung ein Vertreter des Gemeindevorstands nicht gegenwärtig gewesen sei, trotzdem ordnungsmäßige Benachrichtigung über die Abhaltung der Termine stattgefunden habe. Wir empfehlen Ihnen, die Großherzoglichen Bürger— meisteresen auf die genaue Befolgung der Bestimmung in§. 4 der Instruction vom 30, April 1875 mit dem Bemerken nachdrücklich aufmerksam zu machen, daß, wenn durch das Nichterscheinen eines Vertreters des Gemeindevorstands— als welcher der Polizeidiener selbstverständlich micht betrachtet werden kann— etwa ein neuer Termin angesetzt werden müßte, dessen Kosten exentuell dem Säumigen zur Lost gesetzt werden würden.
Darmstadt am 17. Juni 1879. v. Starck. Schaum.
kostet 9 Pf.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 9. Marz 1878, die Gehalte der Volksschullehrer, insbesondere
derjenigen des Kreises Friedberg.
Friedberg den 9. Juli 1879.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiste reien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserem Ausschreiben vom 12. vorigen Monats in Nr. 69 dieses Blattes noch nicht entsprochen haben, werden un dessen Erledigung innerhalb fünf Tagen unter Androhung einer Strafe von fünf Mark erinnert J. V. d. K.: Küchler, Kreis AUssessor.
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Bekanntmachung.
Durch Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. Juli dieses Jahres ist der Transatlantischen Güterver— icherungs-Gesellschaft in Berlin die Erlaubniß zum Geschäfte betrieb im Großherzogthum auf Grund der vorgelegten Statuten auf Widerrufen ertheilt worden.
Friedberg den 9. Juli 1879.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K.: Küchler, Kreis Assessor.
Bekanntmachung. Detreffend: Die Prüfung der Bewerber um Berechtigung zum einjährig freiwilligen MWilltärdienst im Herbst 1879.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Herbst
aufenden Jahres stattfindenden rubricirten Prüfung zu
unterziehen, werden hierdurch aufgesordert, ihre deßsallsigen Gesuche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. August 1879 ti der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen. Hinsschtlich der Unbringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt: 1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Com-
n ission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Groß-
serzogthum Hessen selnen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 7. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrleben in und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briespapier) zu Arwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere ÜUdresse angegeben wird.
A4. Dem Gesuche sind solgende Papiere beizufügen: a. Geburts- icugniß; b. Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit er Erklärung über Bereltwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, aue zurüsten und u verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei—
Groß herzogliches Mintsterium des Innern hat durch Verfügung vom
Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist; d. einen selbstgeschriebenen Lebenslauf. Zu pos. b. wird noch beson— ders darauf hingewiesen, daß in dem Etnwilligungsattest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht seblen darf und daß die Unterschrist des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung einge— reicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbe— scholtenheltszeugniß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüsungs-Ordnung(Anlage 2 zur Ersatz⸗ Ordnung— J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— Regterungsblatt Nr. 55 von 1875) Ausschluß. Bezüglich des Prüfungs- Termine, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine spezielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt u den 7. Juli 1879,
Großherzogliche Prüfungs ⸗Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer. 24. Juni laufenden Jahres dem Stadtvorstand zu Friedberg die Erlaubniß
theilt aus Anlaß des Ende October zu Frledberg statlfindenden Pferdemarktes eine Verloosung von Pferden ze, zu veranstalten.
Friedberg den 8. Juli 1879.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.


