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1879. PDaonnerstag den 10. Juli.
Oberhessischer Anzeiger.
„ird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
f 7 4: 89 Erscheint dreimal per Woche f Di Kreisblatt für den Areis Friedberg. schen dcn e ache Sanfegs a
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* Amtlicher Theil. det Betreffend: 3 er 8 een Landgestütsbeschäler bedeckten Stuten Friedberg den 7. Juli 1879. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f* 301 Unter Couvert lassen wir Ibnen die Verzeichnisse über die im Jahre 1878 durch die Großherzoglichen Landgestütsbeschäler bedeckten Stuten mit dem Auftrage zugehen, in dieselben einzuzeichnen, ob und welche Fohlen gefallen sind und dann dieselben unterschrieben sofort an uns zurückzusenden. Dr. Braden.
Betreffend: Verwandlung uneinbringlicher Schulversäumnißstrafen in Haft..* Friedberg am 5. Juli 1879.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und Schulovorstände des Kreises. Nachstehendes hohe Ausschreiben bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntniß und empfehlen Ihnen, sich bei derartigen Anträgen gemäß Art. 24
des Volksschulgesetzes und§. 17 Absatz 3 der Instruction für die Schulvorstände, nach den hier getroffenen Bestimmungen zu bemessen.
Dr. Braden.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenbeiten, an die Großherzoglichen Kreisämter. Das Volksschulgesetz vom 16. Juni 1874 droht in Artikel 24 dei Schulversaumnissen der Kinder den Eltern Strafen von 0.20 Mark und 0.40 Mark an und bestimmt, daß solche Strafen im Uneinbringlichkeitsfalle nach Maßgabe der in den 50. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hinsichtlich der Geldstrafen für Uebertretungen enthaltenen Bestimmungen in Haft umzuwandeln seien. Die hier als maßgebend bezeichneten Bestimmungen setzen den Mindestbetrag einer Ersatzhaststrase auf 1 Tag fest und setzen für die Zuerkennung von 1 Tag Haft eine Geldstrafe von
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unten mindestens 1 Mark voraus. Es sind nun Zweifel darüber entstanden, ob diese Bestimmungen strict anzuwenden seien, oder ob nicht, da die Schul⸗ sowie versäumnißstrafen auf einem speziellen Gesetz beruhen und die betreffende Bestimmung des Reichsstrafgesetzes nur als allgemeine Norm angezogen sei,
die Verwandlung uneinbringlicher Schulversäumnißstrafen in Haft auch dann zulässig sei, wenn diese Strafen den Betrag von 1 Mark nicht erreichen.
Nach wiederholter eingehender Prüfung dieser Frage halten wir es für angezeigt, daß die erwähnten Bestimmungen strict angewendet werden. Hier-
ert Etui nach ergibt sich, daß für Geldstrafen unter 1 Mark weder ein ganzer Tag Hast noch auch ein Bruchtheil eines Tages angesetzt werden kann. Dagegen
itt die Zusammenrechnung mebrerer Schulversäumnißstrafen und zwar für alle Kinder derselben Eltern und sodann, wenn der Betrag von 1 Mark erreicht ist, deren Umwandlung in Haft zulässig. Auch ist nicht erforderlich, daß diese Zusammenrechnung in einem Kalenderquartal abgegrenzt und Aabgeschlessen wird, es können vielmehr die uneinbringlichen Geldstrafen in spätere Quartale nachgeführt, weitere neue Strafen denselben zugerechnet and, sobald sie den Betrag von 1 Mark erreichen, zur Verwandlung gebracht werden. Ergeben sich in solchem Fall innerhalb der zweijährigen Strasperjährungsftist(R.⸗St.⸗G. F. 70, 6) keine weiteren Versäumnißstrafen, so bleiben die Strafen unverbüßt. Dasselbe gilt auch von überschießen⸗ dien Resten unter 1 Mark, welche bei Verwandlung zusammengerechneter Schulversäumnißstrasen verbleiben. Diese kommen zu Gunsten der Schuldigen fü Wag in Wegfall. Sie wollen hiernach in vorkommenden Fällen versahren.
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Darmstadt am 24. Juni 1879. Knorr. Achenbach.
1 Bekanntmachung. debe Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst im Herbst 1879. Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Herbste Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist; d. einen
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2 aufenden Jahres stattfindenden rubrieirten Prüfung zu selbstgeschriebenen Lebenslauf. Zu pos. b. wird noch beson⸗ unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um ders darauf hingewiesen, daß in dem Einwilligungsattest die Erklärung Zaulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen 11tb Kissel, spätestens bis zum 1. August 1879 während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht seblen darf bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission einzureichen. Hinsichtlich der[und daß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß. Anbringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt: 5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei 14 1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Com-[fremden Sprachen(Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) „nmission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Groß der sich Meldende geprüft sein will.
berzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung einge- 1 2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem reicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbe⸗
. 7. Lebensjahr ersolgen. scholtenheitszeugniß beizulegen. 4 3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden
ein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu[gestellt werden, gibt die Prüsungs-Ordnung(Anlage 2 zur Ersatz⸗ erwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere[ Ordnung— J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— Abdresse angegeben wird. Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungs- ö 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts⸗ Termins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt fseugnißz; b. Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit[weitere Bekanntmachung. Eine spezielle Ladung erfolgt nicht.
ver Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen Darmstadt den 7. Juli 1879. ö
vährend einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. ju verpflegen;. ein Unbescholtenhestszeugniß, welches von der Polizei- Der Vorsitzende: Spamer.
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1 Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 24. Juni laufenden Jahres dem Stadtvorstand zu Friedberg die Erlaubniß urtheilt aus Anlaß des Ende October zu Friedberg stattfindenden Pferdemarktes eine Verloosung von Pferden ꝛc. zu veranstalten.
5 Friedberg den 8. Juli 1879. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
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1 Deutsches Reich. Berlin, 7. Juli. Reichstag. Der Präsident Amendements unverändert in der Fassung der N Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 30 verliest ein Schreiben Hammacher'e, worin, derselbe Commission genehmigt. Im Fortgang der Sitz- unthält das Gesetz über die Einrichtung und die mittheilt, daß er sein Mandat als Reichstags- ung wird zur zweiten Berathung des Zollgesetzes HgBesugnisse der Oberrechnungskammer. Abgeordneter niederlege. Hierauf wurde der Ge. übergegangen. Die Debatte über§. 1 wird zu- 1— Der Revisions-Inspector Eberhardt in setzentwurf, betreffend die Statistik des auswärtigen nächst ausgesetzt und wird der ganze Entwurf in Mainz wurde auf Nachsuchen unter Anerkennung Waarenverkehrs, in zweiter Berathung nach un- der Berathung hinter die Tabakssteuergesetze zu. einer Dienste in den Ruhestand versetzt. erheblicher Debatte unter Ablehnung mehrerer rückgestellt. Es folgt nunmehr die zweite Lesung


