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1878. 2 12.
Samstag den 26. Januar.
den Bänden sind, richten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.
Erschelnt jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Areisblatt für den Artis Friedberg.
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer. Friedberg am 22. Januar 1878. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Die Ihnen mit nächster Post in je einem Exemplar zugehende Berichtigung einiger irrthümlich in dem Formular VII. zu§. 26 der rubri⸗ tirten Instruction aufgenommenen Bezeichnungen wollen Sie dem Regierungsblatte Nr. 49 von 1877 beifügen und demnächst belbinden lassen. Stparatabdrücke der betressenden Instruction werden demnächst den Gemeinde-Einnehmern zugehen.
Dr. Braden.
Betreffend: Die Vornahme der Feuervisitation für das Jahr 1878. Friedberg den 23. Januar 1878. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Indem wir Sie beauftragen, die Feuervisitation unter Zuziehung der Feuervisitatoren nach bestehender Vorschrift vorzunehmen, empfehlen wir Ihnen zugleich darauf zu achten, daß die Visitatoren hierbei ihr Augenmerk auf die Nichtbefolgung der bestehenden Bauvorschristen der Bestimm- ungen wegen der Aufbewahrung fcuergefäbrlicher Gegenstände— Artikel 147 und Artikel 151 des Polizeistrafgesetzes— die so oft die Ursachen Dr. Braden.
Betreffend: Die Ablieferung der Vacanzüberschüsse erledigter Schullehrerstellen an die Provinzialschulfonds. Friedberg am 23. Januar 1878. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die sämmtlichen Schulvorstände und Bürgermeistereien des Kreises.
Da nach neuester Vorschrift der obersten Schulbehörde immer alsbald nach Anfang des Jahres ein Verzeichniß det betreffenden Ueberschüsse
aus dem vorhergehenden Jahte von uns einzusenden ist, so wellen Sie in den Orten, wo sich vacante Schulstellen befinden, ganz einerlei, ob dieselben
voraus sichtlich bald wieder definitiv besetzt, oder noch längere Zeit verwaltet werden, die betreffenden Rechner, ohne Verzug zur Stellung der Rechnung
und Berechnung der Ueberschüsse aus dem Jahre 1877 und etwa aus früheren Jahren, nach Maßgabe des Ministerialausschreibens vom
11. Juni 1873, auffordern und uns Rechnung unfehlbar bis längstens zum 9. k. Mts. berichtlich vorlegen.
5 Dr. Braden.
Betreffend: Die Wittwen⸗ und Waisenkasse der Volksschullehrer. Friedberg am 21. Januar 1878. Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises.
Da schon mehrfach Zweisel darüber entstanden sind, wie sich, der der Verwalterin das ganze Einkommen als Gehalt überwiesen ist, an
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Schubehrer⸗Wittwenkasse gegenüber, das Verhältniß bei denjenigen Schr.! lehrerstellen gestaltet, welche mit Lehrerinnen besetzt werden, so hat
sich Groß herzoglichee Ministerium des Innern veranlaßt gesehen in dieser Beziehung Folgendes zu verfügen: 1) Wird bei Errichtung einer neuen Lehrerstelle bestimmt, daß die—
selbe staͤndig mit einer Lehrerin zu besetzen sei, so ist dieselbe in die
Schullehrer Wittwenkasse nicht aufzunehmen. bertits bestebende Lehrerstelle künftig ständig mit einer Lebrerin besetzt werden soll, so erlischt die Beitragspflicht mit Ende des Quartals, in welchem sie zum ersten Mal mit einer Lehrerin besetzt wird.
2) Wird eine seither mit einem Lehrer besetzte Stelle vorübergehend mit einer Lehrerin als Verwalterin besetzt, so ist aus dem Einkommen der Stelle der Beitrag zur Schullehrer⸗Wittwenkasse zu entrichten und, wenn
Bekannt
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Heinrich Bommersheim zu Dorheim als Kreisbote für den Kreisbotenbezirk Friedberg ernannt und verpflichtet worden ist. Gleichzeilig wird die nun— mebrige Eintheilung des Kreises Friedberg in Kreisbotenbezirke nachstehend zur Kenntniß der Kreisangehörigen gebracht:
I. Kreisbotenbezirk Friedberg. Kreisbote Heinrich Bommersheim zu Dorheim. Dazu gehören die Gemeinden Bad-Nauheim, Bauernheim, Betenheim,
Bodenrod, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Fauerbach b. Fr., Fauer— bach v. d. H., Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch—
Göns, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzen— berg, Nieder Mörlen, Nieder- Weisel, Ober-Mörlen, Ober- Wöllstadt, Ockstadt, Oes, Oppershosen, Ossenheim, Ostheim, Pohl-Göne, Rockenberg,
Wird bestimmt, daß eine
diesem einzubehalten.
3) Die Bestimmungen im letzten Absatze des Art. 2 des Gesetzes vom 28. October 1874 finden überhaupt in der Weise analoge Anwen⸗ dung, daß die Beitragepflicht mit dem Ende des Quartals erlischt, in welchem eine seitherige Lehrerstelle mit einer Lehrerin besetzt wird und ebenso im umgekehrten Falle mit Anfang des nächsten Quartals beginnt, wenn eine seitherige Lehrerinnenstelle mit einem Lehrer besetzt wird.
Indem wir Sie im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, nach Weisung des betreffen⸗ den Ausschreibens vom 5. d. Mis. zu Nr. 16959, hiernach bedeuten, tragen wir Ihnen auf, auch die Ortsvorstände hiervon in Kenntniß zu setzen und vorkommenden Falls demgemäß berichtliche Vorlage zu machen.
Dr. Braden.
machung. Rödgen, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg, Weckesheim, Wisselsheim, Wölsersheim und Wohnbach. II. Kreisbotenbezirk Vilbel. Kreisbote Rudolph Weil zu Vilbel.
Dazu gehören die Gemeinden Assenheim, Bönstadt, Büdesheim, Burg- Gräfenrode, Dorn Assendeim, Dortelweil, Groß-Karben, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kloppenheim, Massenheim, Nieder ⸗Erlenbach, Nieder ⸗Eschbach, Nied er-Florstadt, Nieder- Rosbach, Nieder-Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschdach, Ober Flor stadt, Ober⸗Rosbach, Okarben, Petterweil, Reichelsheim, Rendel, Rod— heim v. d. H., Staden, Stammheim und Vilbel.
Friedberg den 23. Januar 1878.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Wesetzvorlage als besondere Vorlage abzulehnen klärt hatten.
Deutsches Reich. Darmstadt, 23. Jan.
Dieser Zusatz, sowie das ganze Gesetz wurde nach den Ausschußanträgen angenommen und die Regier— ungs vorlage abgelehnt. Die Kammer schritt so— dann zur Berathung über die Ausübung des Erziehungsrechtes in Bezug auf die Religion der Kinder. Nach lebhaften Debatten wurden Artikel 1—7, sowie das Gesetz im Ganzen angenommen. — 24. Januar. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde der Antrag auf Aufhebung
indessen längstens bis zum Schlusse des Jahres 1882 ebenso beizutragen, als wenn ste ihren Austritt nicht er— Der jährliche Betrag welchen sie hierfür zu leisten haben, darf den Durchschnittsbetrag der von ihnen in den drei letzten, der Inkrafttretung des Gesetzes vorhergegangenen Kalenderjahren zu diesen Zwecken ge—
blensgemeinden, welche innerhalb der Jahre 1878, 1879, gemeinde, oder erklärt derselbe selnen Austritt aus dem 1880, 1881 aus ihrer seltherigen Religlonsgemeinschaft Judenthum, so erlischt jede nach den vorstehenden Bestimm—


