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1878. M149.
berhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstatzs, Donnerstags und Samstags.
Dienstag den 17. Dezember.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und
Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Artis Friedberg.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bet Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 P'. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Darmstadt, 14. Dez. Ihre Königliche Hoheit die Grostherzogin ist heute Frühe um halb acht Uhr sanft entschlafen, nachdem bereits um ein Uhr vollständige Bewußtlosigkeit eingetreten war. Dr. Eigenbrodt. Professor Dr. Oertel. Dr. Jäger.
Amtlicher Theil.
Beka ut machung die Landestrauer wegen des Ablebens J. K. H. der Großherzogin von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu befehlen geruht, daß die Landestrauer wegen des betrübenden Ablebens der Großherzogin Alice auf zwölf Wochen zu bestimmen sei. Dieser Allerhöchste Befehl wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Darmstadt den 14. Dezember 1878. Großherzogliches Gesammt-Ministerium. v. Starck.
Rothe.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren: Beilage Nr. 28. 1. und 2. Nichts. 3. Ernennungen in Beziehung auf den Landtag. 4. bis 11. Nichts.— Nr. 25. Bekanntmachung, den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches betreffend.— Beilage Nr. 29. Rechnungsablage über die Verwendung der für das Jahr 1875 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brandentschädigungsbelträge.— Beilage Nr. 30. 1. Nichts. 2. Summarische Uebersicht der Rechnung Großherzoglicher Landes-Waisenanstalt zu Darm— stadt für 1877. 3. bis 5. Nichts. 6. Ernennung in Beziehung auf den Landtag. 7. bis 16. Nichts.— Nr. 26. Bekanntmachung, den Spielkartenstempel betreffend.— Nr. 27. Bekanntmachung, die Landestrauer wegen des Ablebens Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Hessen und bei Rhein zc. ze. betreffend.
Nach verzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches publicirt worden:
Nr. 35. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 359.
Betreffend: Die Denuneiationsgebühren, insbesondere die Strafanthelle der Gemeinden an den Feldstrafen. Friedberg den 14. Dezember 1878.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unsere Verfügung rubricirten Betreffs vom 31. vorigen Monats, Oberhessischer Anzeiger Nr. 135, ist von einer großen Zahl der Bürger- meistercien bis jetzt unerledigt geblieben. Wir bringen diese Verfügung hiermit unter dem Anfügen in Erinnerung, daß gegen diejenigen Bürger— me istereien, welche dieselbe innerhalb 8 Tagen nicht erledigen sollten, Ordnungsstrafen erkannt werden würden. Dr. Braden.
Bekanntmachung, den Spielkartenstempel betreffend.
Unter Bezugnahme auf die im Auszug nachstebenden Bestimmungen[ Kartenspiele müssen dieselben so gepackt sein, daß das zur Stempelung des mit dem 1. Januar 1879 in Kraft tretenden Gesetzes vom 3. Juli bestimmte Blatt oben aufliegt. Außerdem muß jedes Spiel mit einem 1878, den Spielkartenstempel betreffend(Reichsgesetzblatt Seite 133 von] Umschlage versehen sein, der die Angabe der Blätterzahl enthält und so 1878), sewie der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom einzurichten ist, daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird 6. Just 1878(Centralblatt des deutschen Reichs Seite 403), nämlich: und daß die vorschriftsmäßige Abstempelung des oben aufliegenden Blattes
§. 1(des Gesetzes). Spielkarten unterliegen einer nach Vorschrift ohne Lösung des Umschlages bewirkt werden kann. dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe, Anlage B.(desgl.) 2) Spielkartenfabrikanten, Spielkartenhändler welche beträgt: 0,30 Mark für jedes Karlenspiel von 36 oder weniger, und Inbaber öffentlicher Lokale haben ihren Vorrath an Spielkarten, den Blättern, 0,50 Mark für jedes andert Spiel. Spielkarten, welche unter sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam oder Anderen in Gewabr— amtlicher Controle in das Ausland ausgeführt werden, unterliegen der[sam gegeben haben, spätestens am 3. deeselben Monats der zuständigen Abgabe nicht. 1 Steuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl und Blätterzahl der
§. 2(desgl.). Gegen Entrichtung der im F. 1 bestimmten Abgabe Kartenspiele, sowie ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetz erfolgt die Abstempelung der Karten. lichen Stempel sie verseben sind, im letzteren Falle auch die Gattung der
§. 24(desgl.). Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz Spielkarten nach der Bezeichnung in dem bisherigen landesgesetzlichen in Wirksamkeit e tritt, ist der Gebrauch von anderen als mit dem Reichs- Tarife, anzugeben und außerdem zu erklären, welche Anzahl von Karten— stempel versebenen Spielkarten, vorbehaltlich der im dritten Absatze zuge spielen und mit welcher Blätterzahl a. sofort gestempelt, oder b. sofort lassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet. Kartenfabrikanten und Händler aus dem Bundesgebiete ausgeführt, oder e. einstweilen bis zur Ausfuhr und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei Vermeidung der in den 5. 12 aus dem Bundesgebiete oder bis zur Abstempelung aufbewahrt werden und 14 verordneten Strase ihren Gesammtvorrath an Spielkarten der[soll. Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Sttuerbebörde nach näherer Vorschrist des Bundesrathes anzumelden.] Anmeldenden mit Namen und Wohnungsangabe zu unterzeichnen. 3) Die Auf die zu entrichtende Reichsstempelabgabe ist der Betrag der von den[zur Stempekung angemeldeten Spielkarten(2a.) sind der Steuerbehörde nachzustempelnden Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe ab- vorzulegen und werden, nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung zurechnen. Andere Personen können die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[geprüft und festgestellt und die Reichsstempelabgabe, beziehungsweise der in ihrem Besitze befindlichen Splelkarten, soweit sie mit einem gleich hohen etwaige Mehrbetrag derselben über die landesgesetzliche Steuer für die oder böberen Landesstempel als dem Reichsstempel versehen sind, auch einzelnen mit einem landesgesetzlichen Stempelzeichen versehenen Kartenspiele ferner gebrauchen, soweit sie aber ungestempelt oder mit einem geringeren entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden zur freien Ver Landesstempel als dem Reichsstempel versehen sind, innerhalb einer drei-] fügung überlassen. 4) Mit einem landesgesetzlichen Stempelabdruck ver monatlichen Frist bei der Steuerbehörde wit dem Reichestempel versehen]sehene Spielkarten sind in allen Fällen auf demjenigen Blatte mit dem lassen. Sie haben dabei in denjenigen Theilen des Bundesgeblets, in[ Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich der landesgesetzliche Stempel— welchen keine Besteuerung der Spielkarten bestand, die in§. 1 bestimmte abdruck befindet. Der letztere ist dabei, soweit es möglich ist, erkennbar Abgabe, im übrigen Bundesgebiete nur den etwaigen Mehrbetrag dieser[zu erhalten. Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrik— Abgabe über die entrichtete Landessteuer zu erlegen. mäßiger Verpackung vorgelegt werden, kann gefordert werden, wenn es zur Zisser II.(der Bekanntmachung.) Bet Vorlegung der einzelnen J Fesistellung des Steuerbetrags erforderlich ist, oder der Verdacht einer


