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1878. JSamstag den 2. Februar. M 15.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Artie e Dienstag,
Erscheint jeden Donnerstag und Wade
Amtlicher Theil. 2 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:
Beilage 1. Nichts.— Beilage 2. Nichts.— Beilage 3. 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. 2) Bekannt⸗ machung, den Ausschlag der zur Bestreltung der allgemeinen Vedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1878 erforderlichen Steuern betreffend. 8 Bekanntmachung, die Vergütung f für die in 1878 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien betreffend. 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilgungskasse⸗Rechnung für 1874. 5) Nichts. 6) Nichts. 7) Nichts.
Rachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Re ichsgesetzblatt des Deutschen Reiches publicirt worden:
Nr. 1. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 1.
Betreffend: Die Abhaltung eines Obstbaumwärter-Cursus an der Ackerbauschule zu Friedberg. Friedberg den 31. Januar 1878. 1 0 0. 510* 10* + 9*** 18* g 5 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf nachstehende Bekanntmachung des Curatoriume der Ackerbauschule dahter empfehlen wir Ihnen, Leute Ibrer Gemeinden, wesche sich zur Ausbildung als Obstbaumwärter eignen, zum Eintritt in den am 11. März l. J. beginnenden Unterrichts Cursus zu veranlossen und uns über den Erfolg Ibrer Bemübungen bis zum 1. März l. J. zu berichten. Würde sich einer oder der andere mittellose junge Mann entschließen, an dem Cursus sich zu betbeiligen, um nach der Hand sich in seiner Gemeinde als Obstbaumwärter zu beschaftigen, so wird gewiß der Gemeinderath in wohlverstandenem Interesse der Gemeinde sich zur Bewilligung etuer e Unterstützung aus der Gemeindekasse bereit finden lassen. Auch machen wir darauf aufmerksam, daß, wenn Gemeinden Obstbaumanlagen besitzen, es sehr passend erscheint, den Feldschützen deren Pflege zu übertragen und diese zu dem Beduse als Obstbaumwärter ausbilden zu lassen. Den Ihnen unter Kreuzband zugehenden Abdruck der genannten Bekanntmachung
lassen Sie in den Publikationskasten einbeften. Dr. Braden. Bekanntmachung, den Obstbaumwärter⸗Cursus an der Ackerbauschule des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins Oberhessen zu
Friedberg pro 1878 betreffend.
Zur Ausbildung tüchtiger Obstbaumwärter wird im laufenden Jabre wieder ein Obstbaumwärten- Cursus dahier abgehalten werden. Es umfaßt der Cursus die Zeit vom 11. März bis 13. April l. J. anschließlich sowie in diesem Herbste vom 12. bis 31 Bugust. Der Unterricht wird von tüchtigen Lehrkräften ertbeilt und umfaßt: 1) Geschästsrechnen und kleinere Geschäfts aussätze, wöchentlich 4 Stunden; 2) Bodenkunde und Düngerlebre, wöchentlich 2 Stunden; 3) Bau und Ernährung der ee„wöchentlich 2 Stunden; 4) Obstbaulehre, wöchentlich 4 Stunden; 5) Obfkunde, wöchentlich 3 Stunden; 6) praktische Uebungen, wöchentlich 19 Stunden. Der Unterricht wind durch eine reiche Sammlung der besten Lehrmittel und Jnstrumente unterstützt. Die praltischen Uebungen werden nach einem bestimmten Plant in dem zu diesem Zwecke angelegten pomologischen Gatten der Ackerbausckhule vorgenommen, wie auch außerdem mebtere größere Obstbaumschulen daher zur Benutzung kommen. Wöchentlich findtt eine Excursion nach benachbarten größeren Baumanlagen statt. Der Unterricht wird unentgeltlich ertbeilt. Für Kost und Logis haben die Schüler selbst zu sorgen. Wollen Schüler in teien Stunden in dem pomologischen Gatten ‚bätig sein, so erhalten sie hierfür entsprechende Zahlung. Anmeldurgen sind möglichst bald und längstens bis zum 6. März l. J. an das unterzeichnete Curatorsum oder an den Vorstand des Odstbaumwärter⸗ Cursus, Herrn Rrallchrer Würth dagzier, einzureichen. Etwaige Anmeldungen bei den land wirthschastlichen Bezirksvereinen oder den Großberzoglichen Bücgermaeistereten biiten wir uns gefälligst übermitteln zu wollen f
Friedberg den 31. Januar 1878 Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg:
Braden. Küchler. Schmidt
Bekanntmachung.
Nachstehende Bestimmungen über die Z Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr Manuschaften rücksichtlich ibrer häuslichen und gewerblichen Berbältnisse werden biermit zur Kenntaiß der Betbetligten gebracht. Vis zum 15. März l. J baben die Großb. Bürgermeistereien die bei ihnen ctwa vorgebracht werdenden Gesuche anber einzusenden. Frühere Gesuche, welche erneuert werden sollen, sind von den Großb. Bürger- 7 von mir einzufordern. Bemerkt wird, daß das Classifikations-Geschäft im Anschluß an das diesjaͤhrige Ersatz Geschäft stattfindet und die desfallsigen Gisuche an den Tagen zur Vorlage kommen, an welchen die Militärpflichtigen der betr. Gemeinden zur Vorstellung gelangen.
b Friedberg, den 31. Januar 1878. Der Civil-Vorsitzende der Großh Ersatz-Commission Friedberg.
Dr. Braden.
0 1. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann Mannschaften, welche des Re M
schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach gesetzes wegen Kontrol-Entziel ch auch den
den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. genannten Fällen keinerlei pr
. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Be III. In Bezug ckste bestehen
1 rücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer folgende Vorschriften:
Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringen 1) Die Mannschaften ve, Landwehr, 6 Reserv den Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr erster Klasse, welche auf Zu ng Anspruch machen, e bei der ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werder Jedoch darf in Bürgermeisterei ihres Wohr anzubringen, welche ruͤber keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve eine an den Civil Vorsitzenden der Ersatz- Commission einzureich Nach—
zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens V tnisse letzten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Procent der der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Um er sind, Reserve und Landwehr übersteigen. durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit(D lenstpflicht) hat die Zurückstellung 2) Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten leinen Einfluß. Ersatz-Commission, welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in öffentlich be II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen durfen aus kannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung b
folgenden Gründen(Classifikatlonsgründen) eintreten: 3) Das Verfahren der verstärkten Ersaf 111 N 8
a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder Geschäft regelt sich nach§ 30,7 des Reichs-Mikitärgesetzes.
0 seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit 1) Die Entscheidungen sind endguͤltig, insofern nicht der Milite Vorsitzende
denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder auf Grund des§ 30,7 des Reichs⸗Militärgesetzes Einspruch erhebt. Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Ein 5] Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum berufung geseßlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen nächsten Klassifieation Termin. Im Falle des Beduͤrfnisses sind Anträge auf Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet 6) Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verziehen, hat und Grund besitzer, Pächter oder Gewerbtreibender oder Ernährer einer so erlischt die gewährte Zurückstellung.
ö zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben IV. Die vor erfüllter getiver Dinstpflicht auf Reelamation exlassenen Wann
g und die Angehörsgen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Classifications-Termin
Elende preisgeben würde; binter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle uͤbrigen Mannschaften zu stellen.
f geeignete Den auf leine Weise zu ermoglichen ist, im Interesse der all Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs Termin der Reserven dringende N gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabwesslich nothwendig Verhältnisse die sofortige Zurückstellung dageinen der entlassenen Mannschaften gerecht N erachtet wird. fertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften N U*
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