Ausgabe 
30.10.1877
 
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. kommenden Monats nicht Vorlage gemacht haben, den angedrohten Wartboten unnachsichtlich zusenden.

gnuueinschaftlich. 5 Schuldirigent und der Klassenlehrer, welcher zuletzt unterrichtet hat, ge meinschaftlich. 7) Herzogthum Sachsen-Altenburg: die Schulinspeettonen.

.

dvetreffend. 7 zu Darmstadt für 1876. Nr. 44.

Zetreffend: Die Vornahme der Ergänzungswahlen des Gemeinderaths.

sichen Bürgermeistereien an die alsbaldige Vorlage der Wahlakten.

t bei nix 6 Betreffend: Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.

ö Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

14 8 betreffend: Die Schulpflicht der Kinder von im Großherzogthum wohnhaften Angehörigen anderer

4 Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 24. Juni 1876 in Verzeichniß derjenigen deutschen Bundesstaaten mit, mit welchen bis

gierung, dahin getroffen worden ist,

rector als Localschulinspector gemeinschaftlich. 2) Großherzogthum Baden:

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Clementarschulcommission, in der Stadt Wismar die Schulcommission, in ten anderen Städten und den Flecken Doberan, Dargun, Dassow der Schulvorstand, in den Flecken Lübtheen und Zarrentin die Ortsschulbehörde,

dem Lande der zuständige Prediger als Ortsschulinspector. jogthum Mecklenburg ⸗Strelitz: in den Städten und im Flecken Mirow ii Directoren bezw. Rectoren, im Flecken Feldberg der erste Lehrer, auf

Dienstag den 30. October. M 127.

Oberhessischer Anzeiger.

i Die Petitzeile 2 5 8 Erscheint jeden 5 wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Areis Friedberg. Dienstag, e und Samstag. Aus dem Großberzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:

Nr. 39. Nichts. Nr. 40. Nichts. Nr. 41. sub 1. Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Telegraphen-Ordnung für das deutsche Reich

dom 21. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Januar 1876 über Abänderung und Ergänzung der Telegraphen-Ordnung für das deutsche Reich vom 21. Juni 1872

sub 3. Die Prüfung der Heilgehülfen betreffend. Nr. 42. Nichts. Nr. 43. sub 2. Summarische Uebersicht der Rechnung Großherzoglicher Landes⸗

N sub 1. Verordnung, die organischen Bestimmungen der polytechnischen Schule zu Darmstadt und die künftige ezeichnung dieser Lehranstalt. Friedberg, 25. Oetober 1877. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

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Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publicirt worden: betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath Seite 563. Nr. 38. Bekanntmachung, betreffend den Antheil

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Nr. 37. Bekanntmachung, f

N der Reschsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs Seite 567. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen Seite 568.

Friedberg am 26. October 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 19. August dieses Jahres, Kreisblatt Nr. 97, erinnern wir die noch im Rückstand befind

F

Friedberg am 26. October 1877.

5 Es stehen noch 19 von Ihnen mit der in obigem Betreffe geforderten Vorlage zurück. Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom dieses Monats, Kreisblatt Nr. 119, erinnern wir zum Letztenmal an die sofortige Erledigung und werden Denjenigen, welche bis zum

Dr. Bra dee n

deutschen Staaten. Friedberg am 27. October 1877. Die Großherzogliche Kreis- Schulcommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises.

Nachstehendes, in obigem Betreff an die Großberzoglichen Kreis-Schulcommissionen erlassene Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums

des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 15. dieses Monats zu Nr. M. d. J. 14311 bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntniß und empfehlen es Ihrer Beachtung. Dr.

r a dee

Das Großherzogliche Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, an die Großh. Kreis-Schulcommissionen. genannte Sonntags oder Fortbildungs-Schule mit obligatorischem Ebarakter besteht, auch auf diese sich erstrecke, daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der Gesetz⸗ gebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge geleistet haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt. Die Namen der Behörden ꝛc. welche in diesen Staaten die Zeugnisse

über die Erfüllung der Schulpflicht auszustellen haben, sind beigefügt.

Nr. M. d. J. 8837, Amtsblatt Nr. 6, theilen wir Ihnen nachstehend zt die gleiche Vereinbarung, wie mit der Königlich Preußischen Staats

daß die dem Großherzogthum Hessen angehörenden Kinder, welche sich in den genannten Bundesstaaten aufhalten, und die diesen Staaten. angehörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Hessen auf halten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthaltes bestehenden Gesetze wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur Sie wollen sich hiernach bemessen und die Schulvorstände Ihrer Kreise auf die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sor geeignet bedeuten. Knör. Achenbach.

Verzeichniß der Staaten, mit welchen Vereinbarungen über die Schulpflicht getroffen sind.

1) Königreich Sachsen: Lehrer und Localschulinspeckor oder Schul- 8) Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha: der Director oder Rector, wo ein solcher nicht vorhanden: der Schulvorstand. 9) Herzogthum Sachsen⸗ Meiningen: der Lehrer und der Ortsschulaufseher, in Behinderung des Letzteren der Vorsitzende des Schulvorstandes, gemeinschaftlich. 10) Fuͤrsten⸗ thum Lippe Detmold: der Hauptlehrer und der Schulinspector gemein schaftlich. 11) Fürstenthum Schaumburg Lippe: die Localschulinspectoren. 12) Reuß ä. L.: der Localschulinspector. 13) Reuß j. L.: die Schul⸗ vorstände. 14) Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: die mit der Local⸗ schulaussicht beauftragten Geistlichen der betr. Parochie. 15) Fürstenthum Schwarzburg⸗ Sondershausen: der Lehrer und der Localschulinspeetor ge⸗ meinschaftlich. 16) Freie Stadt Bremen: das mit der Specialaussicht der betr. Schule betraute Senatsmitglied. 17) Freie Stadt Hamburg: der Director, Hauptlehrer oder erste Lehrer der öffentlichen Schule, bezw. der Vorsteher der Privatschule, in Gemeinschaft mit dem competenten Schulrath oder Schulinspeetor. 18) Freie Stadt Lübeck: der Schulrath. 19) Elsaß Lothringen: die Bürgermeister.

e Schulcommissionen und, wo solche nicht bestehen, die Gemeinderäthe. ) Großberzogthum Mecklenburg Schwerin: in der Stadt Rostock die

in der Ortschaft Neukloster der Director des dortigen Lehrerseminars, auf 4) Großher⸗

platten Lande die Pastoren. 5) Großherzogthum Oldenburg: der rer und der Localschulinspector oder Vorsitzende des Schulvorstandes 6) Herzogthum Anhalt: der Ortsschulinspector bezw.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß gelegentlich 6) Selbstgänger, Amer. dreischaariger fung, für ef.

n Generalversammlung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen 79 do. vierschaariger mn 6. November dieses Jahres, Nachmittags 3 Uhr, dahier in der Nähe, Saat, und Schalzpflüge. Viaducte an der Staatsstraße durch Herrn Moritz Weil jun., Maschinen- 8 do. Culturpflug mit Stablireichbrett.

9 do. Tiefeultur- oder Rajolpflug mit Schälschaaren, ein Probepflügen stattfinden wird. Bei Regen oder Frost muß selbstver⸗ ständlich dasselbe unterbleiben. Zur Anwohnung wird eingeladen. Friedberg, 26. Oetober 1877. Der Director des landwirthschastlichen Bezirksvereins Friedberg. P Baden

rikant von Frankfurt a. M. mit nachstehenden Pflügen 1) Selbstgänger, Ruchadlo- Meiselpflug. 23 do. Marschboden Pflug. 3 do. Untergrundspflug mit Meisel. do. Amer. einschaariger Pflug. do. zweischaariger 0

für 1 Gespann.