—
gt.
1877. Donnerstag den 11. Januar. M4.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile 0 1 1 Erscheint jeden wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Areis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Beitreibung der Gemeindeintraden. Friedberg den 8. Januar 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer. Unter Hinweisung auf die§§. 9 bis 19 der Instruction vom 24. Mai 1833,„die Einbringung der Communal-Intcaden“ betreffend, laden wir Sie ein, längstens bis zum 25. dieses Monats für Einsendung der Mahn- und Pfändungslisten über die rückständigen Communal- Intraden Sorge zu tragen. Würden fällige Schuld posten ausgelassen, so tritt die persönliche Haftung des Gemeinde-Einnehmers ein. Die Großberzoglichen
Bürgermeistereien wollen den Gemeinde Einnehmern alsbald eine Abschrift dieses Ausschreibens zufertigen. J. E. d. K.⸗St.: Klietsch, Kreis ⸗Assessor.
Beitessend: Den Religions unterricht det Kinder istaclitischer Confession. Friedberg den 8. Januar 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir sehen der sofortigen Erledigung unserer Verfügung vom 28. November vorigen Jahres, Kreisblatt Nr. 142, entgegen. J. E. d. K. St.: Klietsch, Kreis Assessor.
———̃— 4 Bettesfend: Das Gesetz über den Unterstützungewohnsitz vom 6. Juni 1870. Friedberg den 10. Januar 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nach§ 34 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungs⸗ Zur leichteren und vollständigeren Handhabung dieser Vorschriften
wohnsitz hat, wenn ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Deutschen,[dient die Benutzung eines gedruckten Formularbogens üder die Vernehmung der innerhalb desselben seinen Unterstüungswohnsitz nicht hat, nach§ 28 eines Unterstützten behufs Feststellung des Unterstägzungswohnsitzes, die wir des obigen Gesetzes unterstügen muß, der Ortsarmenverband zunächst eine[Ihnen von jetzt an zur Verpflichtung machen. Wir empfehlen Ihnen vollständige Vernehmung des Unterstützten über seine Heimaths-, Familien- daher binnen 8 Tagen berichtlich anzuzeigen, welche Anzahl Fragebogen und Aufenthalts ⸗Verhältnisse zu bewirken, und sodann de! Anspruch auf[(das Stück wird 4—5 Pf. kosten) Sie zu beziehen wünschen, damit der Erstattung der aufgewendeten bezw. aufzuwendenden Kosten bei Ver- Druck und die Zusendung angeordnet werden kann. Nach diesem Frage⸗ meidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen 6 Monaten nach be- bogen werden Sie, sobald eine Person zu unterstützen ist, welche ihren gonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armen verband] Unterstügungswohnsitz in einer anderen Gemeinde dat, oder wenn in ihr (Ortsarmenderband bezw. Landarmenverband) mit der Anfrage anzumelden,[ein Landarmer vermuthet wird, alsbald die vorgeschriebene Vernehmung ob der Anspruch anerkannt werde. eintreten lassen und sodann ohne Verzug, unter Mittheilung einer Abschrift Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die[des Vernehmungs-Protokolls, bei dem betreffenden Ortsarmen- Verbande „Anmeldung innerhalb der oben erwähnten Frist bei der zuständigen vor— g bezw. bei uns den Anspruch auf Erstattung der Kosten erheben. gesetzten Behörde des betheiligten Armenverbandes zu erfolgen. J. E. d. K.⸗St.: Klietsch, Kreis ⸗Assessor.
Bekanntmachung. Belteffend: Den Einjährig⸗Freiwilligen-Militärdienst.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz⸗ Ordnung vom 28. September 1875(Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den§§. 89 und 91 der Ersatz— Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§§. 93 und 94 l. c. enthalten sind. Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschristen oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, beziehungsweise der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten§. 89 gelten sowohl sür diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungs- schein nachsuchen. Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung spätestens bis zum 1. Februar 1877 bei der unterzeichneten Prüfungs-Commisston einzureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ꝛc. gibt die Prüfungs- Ordnung(Anlage 2 zur Ersatz- Ordnung) Ausschluß. Bezüglich des Prüfungs Termins, sowie des Locals worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt u den 7. December 1876. Großherzogliche Prüfungs- Commission für Einjährig- Freiwillige. Der Vorsitzende: v. Marquard, Regierungsrath. 8. 89. Nachsuchung der Berechtigung. JDienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen 1 a fl Die darf nicht vor vollen— oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüsungs⸗Commission gescheben. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst de 0 5) Der Meldung bei der Prüfungs Commission sind daher entweder die Schu'⸗
1* 0 b del Verlust des N a N g — W nachgesucht n 1 8 8 20.2 1 zeugnisse, durch welche die wissenschastliche Befähigung nachgewiesen werden kann(§. 90) rechte spätestene bis zum 1. April des ersten Militär pflicht. beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung aus
etbeingen. dc. dc. 5 1 5 l zusprechen. Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten 2) Die Berechtigung wird bel der jensgen Prüsungs⸗Commisston nachgesucht, in[ ußersten Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist beren Bezirk der Wehrpflichtige gestellunge pflichtig it.(§. 23 und 24.) anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will.
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeich⸗(Anl. 2 F. 1.) Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf det neten Prüsungs⸗Gommission spätestens bis zum 1. Februar des ersien Militärpflichte[zufügen. ꝛc. ze.
jahres schristlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburtszeugniß, 8. 9 9 18 isteng g Nefahi Prüt b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die 8. l. a Nachweis der wissenschaftlichen Befühigung durch Prüfung. Hereitwilligtent und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen 1) Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst
Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, e. ein Unbescholtenb tte zeugniß, durch eine Prüsung nachweisen will, bat sich auf Vorladung der Prüfungs Commisston welches für Zöglinge von höheren Schusen(Cymnasien, Realschuten, Progymnasten persöulich im Prüisungstermim einzufinden.
und böheren Bürgerschulen) durch den Pirector der Lehranstalt, für alle übrigen jungen 2) Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die elne im Frübjahr, die andere im beute durch die Polizel, Obrigkelt oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Herbs. Das Gesuch um Zulassung zur Prüsung muß für die Frübjabreprüfung Sämmtiliche Vapiete sind im Original einzureichen. spätestens bis zum 1. Februar, für die Herdsiprüsung spätestens dis zum 1. Augu
5 0
4 Außerdem bleibt bie wissenschastliche Befähigung für den enjährig freiwilligen angebracht werden. z. de.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Kontad Schepp VI. von Kirch-Göns ist als Feldschütze für die Gemarkung Kirch-Göns ernannt und als solcher verpflichtet worden.


