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1876. N 153.
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Die Petitzeil wird mit 1 Pfennig berechnet.
Donnerstag den 28. Dezember.
essischer Anzeiger.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Amtlicher Theil.
Betressend: Die Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal 1876. Friedberg am 23. December 1876.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Zur Ausschwörung des Verfassungseides durch die im 4. Quartal dieses Jahres aufgenommenen, sowie durch die hiermit sich noch im Rück— stand befindenden Orts bürger und die, welche, ohne Ortsbürger zu werden, geheirathet haben, aber in der Gemeinde heimathsberechtigt sind, haben wir Termin auf Dienstag den 9. kommenden Monats, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause zu Friedberg für die aus den Orten des früheren Kreises Friedberg, und auf Mittwoch den 10. kommenden Monats, Vormittags 10½ Uhr, auf den Selzerbrunnen bei Groß⸗Karben für die zur Ausschwörung des Verfassungseids Verpflichteten aus den dem Kreise Friedberg einverleibten Gemeinden des früheren Kreises Vilbel anberaumt, und werden wir zugleich auch in diesem Termin anderen Angehörigen dieser letzteren Orte, welche Beschwerden oder Wünsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen. Sie wollen hiernach Einladung ergehen, die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten zugleich bei 3 Mark Strafe vorladen lassen und bis zum 5. kommenden Monats unfehlbar Verzeichnisse mit Bescheinigung, daß die Vorladung erfolgt ist oder Bericht, daß keine vorzuladen sind, an uns einsenden.
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Pbilipp Kleeberger von Melbach. Heinrich Karl Lehr von Nieder-Florstadt.
Nieder ⸗Wöllstadt. Wilbelm Mörschel von Büdesheim. Philipp Lenhard IV. von Holzhausen. Jeremias Kaiser, Heinrich Michael Stork von Stammheim.
Martin Hög von Ober ⸗ Mörlen. Heinrich Philipp Knoblauch von Rendel.
Heinrich Kost III. von Heinrich
Betreffend: Bestellgebühren für das Großherzogliche Regierungsblatt und die Darmstädter Zeitung. Friedberg den 27. December 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Vom 1. Januar 1877 an hört die dem Großherzoglichen Regierungsblatte seither gewährte theilweise Befreiung von Bestellgebühren auf, und es werden dieselben im Betrage von je 60 Pfennig veau allen jenen Exemplaren bezahlt werden müssen, welche von den Empfängern nicht selbst auf der Post abgeholt werden. Großherzogliches Ministerium des Innern wird nun nach einer Verfügung vom 18. laufenden Monats zu Nr. M. d. J. 16856, die Bestellgebühren für die den Gemeinden des Großherzogthums auf Staatskosten gelieferten Exemplare des Großherzog lichen Regierungsblattes an das Postamt Darmstadt bezahlen lassen, da in den wenigsten Gemeinden Poststellen sich befinden, ein Abholen des Regier— ungsblattes auf der Post bei den weitaus meisten Gemeinden also unthunlich erscheint. Ter a pp.
Betreffend: Das Militär⸗Ersatzgeschäft für 1877. Friedberg am 23. December 1876.*
Der Civiloorsitzende der Großherzoglichen Kreisersatz-Commission Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 26. December vorigen Jahres, Kreisblatt Nr. 153, das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 und die Deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875(Regierungs- blatt Nr. 55) trage ich Ihnen auf, mit den Vorarbeiten zum Militär— Ersatzgeschäft zu beginnen und dieselben so zu beschleunigen, daß die Stammrollen und Reclamationeprotokolle nebst dazu gehörigen Belegen bis längstens zum 15. Februar kommenden Jahres bei mir eintreffen. Nach §. 23 der Ersatzordnung wollen Sie bekannt machen lassen, daß die
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Anmeldung vom 155. Januar bis 1. Februar kommenden Jahres bei Meidung der darin angedrohten Strafe bis zu 30 Mark oder Haft von 3 Tagen zu erfolgen habe. Ich empfehle Ihnen dringend, sich genau nach der Ersatzordnung zu richten und nur vollständige, deutlich geschrie⸗ bene Stammrollen zu liefern, namentlich nach§. 45 derselben die alpha— betische Ordnung mit den Zwischenräumen inne zu halten.
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Bekanntmachung.
Betreffend: Den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz⸗ Ordnung vom 28. September 1875(Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den§§. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die
Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§§. 93 und 94 l. c. enthalten sind.
Bei
Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden,
beziehungsweise der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten§. 89 gelten sowohl
für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungs⸗
schein nachsuchen.
Für die im nächsten Frühjahr statlfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung spätestens bis zum 1. Februar 1877
bei der unterzeichneten Prüfungs Commission einzureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden zꝛc. gibt die Prüfungs-
Ordnung(Anlage 2 zur Ersatz- Ordnung) Ausschluß. weitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nicht. Darmstadt den 7. December 1876.
§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
1) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollen detem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjayres(§. 20,2) zu erbringen. 25, ꝛc.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüsungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellunge pflichtig ist.(§. 23 und 24.)
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hal sich bei der unter Nr. 2 bczeich⸗
Bezüglich des Prüfungs- Termins, sowie des Locals worin die Prüfung stattfindet, erfolgt
Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig⸗ Freiwillige. Der Vorsitzende: v. Marquard, Regierungsrath.
Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5) Der Meldung bei der Prüfungs Commission sind daher entweder die Schul— zeugnisse, durch welche die wissenschastliche Befähigung nachgewiesen werden kann(§. 90) beizufügen, oder es ist in des Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung aus⸗ zusprechen. Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. (Anl. 2 F. 1.) Auch hal der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf bei—
neten Plüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des erssen Militärpflicht- zufügen. dc. dc. jahres schristlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburtszeugniß, 1 8 0 0 0 3 b. ein Einwilligungs-Attest des Valers oder Vormundes mit der Erklärung über die 8. 91. Nachweis der wissenschastlichen Befähigung durch Prüfung.
Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzein zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschuten, Progymnasien und böberen Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Diensibehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 1 4) Außerdem bleibt bie wissenschaslliche Befähigung für den einjährig freiwilligen
1) Wer die wissenschastliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüsung nachweisen will, bat sich auf Vorladung der Peülfungs Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
2) Alljäbrlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frübjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frübjsbisprüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbsiprüsung spälestens bis zum 1. August angebracht werden. ꝛc. dc.


