Ausgabe 
27.6.1876
 
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1876.

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M. 75.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.

Dienstag den 27. Juni.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreisblatt für den Artis Friedberg.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf den Oberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und bemerkenswerthesten Tagesbegebenheiten, besonders wichtige Neuigkeiten durch Extrablätter, allgemein belebrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours-Berichle, Verloosungen von Staatspapieren und lokale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte,

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Anekdoten, Räthsel; sodann monatlich in dem praktischen Rathgeber interessaute und belehrende Notizen für Haus- und Landwirthschaft.

Das Abonnement beträgt bei der Verlags ⸗Expedition ohne vierteljährlich 1 Mark 30 Pfennig. 5

Bringerlohn halbjährlich 2 Mark, durch die Post bezogen jedoch

Inseratgebühren werden die einspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 11 Pf. berechnet, bei Tabellen und Ziffersatz mit 14 Pf.

Der Oberhessische Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden. 5 Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine (IB eachkitig: Unterbrechung eintritt.

. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das zweite Halbjahr zusenden, wenn nicht aus 1 drücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition. Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiciren: Nr. 32. sub 1. Gesetz, die Ertebung der Staatsauflagen in den letzten sechs Monaten des Jahres 1876 betreffend. sub 2. Bekanntmachung, Abänderung

der Statuten der Bank für Süddeutschland betreffend. Friedberg den 26. Juni 1876.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. pep

Betreffend: Die Abnahme des Verfassungseides vom 2. Quartal 1876.

Friedberg am 23. Juni 1876.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Wir bringen die Erledigung unserer Verfügung vom 16. dieses Monats, Kreisblat Nr. 72, in Erinnerung und erwarten pünktliche Besolgung. Ir gap p

Betreffend: Den Einjährig Freiwilligen Militärdienst.

Bekanntmachung.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als Einjährig-Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875(Reg. Bl. Nr. 55 von 1875) ge- stellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 90 der Ersatz Ordnung enthaltenen nachstebend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum Einjährig-Freiwilligendienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind. Bei Nicht- beobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. Die vorstehenden Bestimm ungen, sowie die Bestimmungen des nachstehend abgedruckten§. 89 gelten sowohl für diejenigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als

auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Be rechtigungsschein nachsuchen. Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung spätestens bis zum 1. August 18 76 bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission ein zureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ꝛc. gibt die Prüfungs- Ordnung(Anl. 2 zur ErsatzOrd.) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nicht. Darmstadt den 23. Juni 1876. Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige. Der Vorsitzende: Marquard, Regierungsrath.

von

§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligendienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis berselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des etsten Militärpflichtjahres(§. 20,2) zu erbringen ꝛc. 9 0

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs⸗Commission nachgesucht, in deren Bezuk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist(§. 23 und 24).

g. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs⸗Commission spälestens bis zum 1. Februar des ersten Mililärpflicht jahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburts⸗ Zeugniß; b. ein Einwilligungs-Altest des Vaters oder Vormundes mit der Er klärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auezurüsten und zu verpflegen; o, ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den

§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Freiwilligendienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs⸗Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.

Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗ Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmilsche Papiere sind im Original einzureichen.

4. Außerdem bleibt die wissenschasiliche Befähigung für den Einjährig⸗Freiwilligendienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüsung vor der Prüsungs⸗Commission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prüsungs-Commission sind daher entweder die Schul- zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2 F. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen ze.

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2. Alljährlich finden 2 Prüfungen stalt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühfahrsprüsung spätestens dis zum 1. Febr., für die Herbsiprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Deutsches Reich. Darmstadt, 23. Juni.

der Stände beendigte in ihrer heutigen 21. Sitzung wurde der Betrag von 43,720 Mk., entsprechend dem die Berathung über den Hauptvoranschlag der] Ausschußantrag verwilligt. für laufende Unterhaltung sämmtlicher wurden die Anforderungen unter a. Centralbau- Kameralgebäude, II. Neubauten und größere Herstell wesen im Ressort des Ministeriums der Finanzen, ungen, d. Forstbauwesen, I. laufende Unterbaltungen, I. für die laufende Unterhaltung und II. für II. Neubauten und Herstellungen, C. Unterhaltung Neubauten und größere Herstellungen einstimmig,

ordentlichen Ausgaben. Unter B. Civilbauwesenwesen, I.

Die zweite Kammer Unter b. Hofbauwesen I. für laufende Unterhaltung b seher, Ib.

der Staats- und Provinzialstraßen, I. für laufende

sentsprechend den Ausschuß- Anträgen, bewilligt. Unterhaltung, IIa, für die Gehalte der Bauauf

für Remunerationen für entzogene Grasnutzung von 136 Stellen à 34 Mk. 29 Pf., IIc, für Ueberzugskosten der Bauaufseher, III. für allgemeine Verwaltungskosten wurden die seitens der Regierung angeforderten Beträge bewilligt. Unter IV., außerordentliche Arbeiten und Her stellungen wurde entsprechend den Ausschußanträgen, eine Reihe von Posten nicht, im Uebrigen dagegen

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Unter. Kameralbau