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ale Hberhessis cher Anzeiger. a Betrachtungen
M 74.
über den in verschiedenen Gemeinden unseres Landes wahrnehmbaren Uuwillen gegen die neue Kirchensteuer.
Von Bürgermeister* in W.
Daß neue Geldauflagen bei jedem Menschen Mißbehagen erzeugen, ist eine ganz natürliche Sache und nicht zu bewundern, weil der Erwerb solcher Mittel mit Sorge, Mühe und Arbeit ver— bunden ist und Jedermann strebt etwas für die ungewisse Zukunft erübrigen zu wollen.
Treffen uns gewohnte Geldauflagen von Staat und Gemeinde in erhöhtem Maße, so finden wir darin nichts sonderliches und fügen uns tuhig darein, obgleich solche für niedere, vergängliche, wohl gar manchmal luxuriöse Zwecke verwendet werden.
Bei dieser neuen Steuerauflage bedenken wir aber weniger, daß es sich nicht um niedere, sondern um höhere Zwecke handle, nämlich um die Erhaltung und den Foctbestand unseres evange— lischen religiös kirchlichen Lebens und die Unterhaltung und den Ausbau unserer neuen constitutionellen Kirchenverfassung.
Geistreiche Männer unserer Zeit, welche das kirchlich-religiöse Leben liebten und verehrten und dasselbe als die einzige Grundlage menschlicher Wohlfahrt erkannten, haben wahrgenommen, daß dasselbe im Abnehmen und Verfall begriffen sei. Sie haben dasselbe durch die Gründung einer Presbyterial- und Synodalverfassung zu heben gesucht.
Bei dem Ausbau jener Verfassung fand man zanächst die heranwachsende Gefahr der Auflösung der evangelischen Kirche in dem Mangel an Geistlichen, indem sich jenem Stande fast Niemand mehr widmen wollte, weil die Gehalte nicht allein dem vermin— derten Geldwerthe und den Lebensverhältnissen, sondern auch den aufgebesserten Besoldungsverhältnissen anderer Staats- und Privat- bediensteten gegenüber nicht mehr entsprachen.
Es fand sich hiernach die kirchliche Regierung auf vorausgegangene Verständigung mit der Staatsregierung veranlaßt, der Landessynode einen Gesetzesentwurf über die Classification des Diensteinkommens der Geistlichen zur Berathung und Beschlußnahme vorzulegen.
Nach umfangreicher Berathung und reiflicher Erwägung der Gründe für und gegen die Vorlage wurde dieselbe von der Synode dahin angenommen, daß die 385 Geistlichen des Landes in neun Klassen eingetheilt wurden, wovon der Gehalt der untersten 2000 und der der höchsten 4400 M. analog mit andern Staatsdienern betragen solle, daß jedoch den höchsten und geringsten Gehalt nur je 23 erlangen und die große Mehrzahl von 77 in der Mitte liegen solle mit einem Gehalte von 3200, und außerdem für solche unter fünf Dienstjahren je 1750 M.
Das Aufsteigen in den Gehaltsklassen wurde außerdem nicht unbedingt an das Dienstalter, sondern auch an sonstige wesentliche Bedingungen geknüpft und soll die Entscheidung darüber unter Mitwirkung eines von der Synode gewählten Ausschusses erfolgen.
Daß die Mittel zu jenen Aufbesserungen nicht anders als durch Umlagen auf alle evangelische Kirchengemeindeglieder nach Verhältniß ihrer Steuerkapitalien aufgebracht werden konnten, bedarf keines weiteren Nachweises.
Der Unwille gegen jene Umlagen scheint sich hauptsächlich gegen den höchsten Gehalt von 4400 M. zu richten, ohne den Zusammenhang in näbete Erwägung zu ziehen, als nämlich:
1) Daß die ausgeschlagenen Steuern etwa ¼ für das sonstige
Verfassungsleben, ohne die Pfarrgehalte erforderlich werden;
2) Daß schon von jeher eine gewisse Anzahl von Pfarrstellen im
Lande bestand, welche über 4400 M. betrugen und je nach
dem Wirken und der Befähigung erlangt werden konnten, und
daß man sonach die höchst dotirten Stellen durch das Gesetz nicht
allzu erheblich herunter drücken konnte, auch wie bei anderen
Aemtern und Stellen ein Avancement aufrecht zu erhalten hatte;
3) Daß die Zusammenlegung von Pfarrstellen nur da erst aus- führbar erscheinen könne, wo der Mangel eines Geistlichen an einem solchen Orte obwalte, welcher mit einem anderen vereinigt werden könne und daß es ohnehin in der Absicht des Gesetzes beruhe, dies durch Versetzungen herbeizuführen;
4) Daß selbst die Zusammenlegung an denjenigen Orten, welche den Wohnsitz ihres Geistlichen verlieren sollten, die größte Unzufriedenheit hervorrufen würde;
5) Daß die Mitabstimmung der geistlichen Synodalmitglieder, obgleich über eigene Besoldungsverhältnisse nicht zu umgehen gewesen, indem die weltlichen Mitglieder nicht verbunden ge— wesen, die Verantwortlichkeit allein zu übernehmen, umsomehr da die große Zahl Staatsdiener in der Ständekammer gleich— falls über ihre Besoldungserhöhungen mitstimmten;
6) Daß viele Geistliche unseres Landes den Staatsdienern gegenüber ihre Noth lange genug mit Geduld und Ausdauer getragen haben;
7) Daß für das erste Jahr noch kein genau berechneter Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben gestellt werden konnte, weil viele derselben nur muthmaßlich angenommen werden konnten;
8) Daß in den folgenden Jahren jede Ersparniß in der Steuer— berechnung beabsichtigt wurde und
9) Wenn keine Regelung der Gehaltsverhältnisse in jener Weise stattgefunden hätte, der geistliche Stand auf den Aussterbeetat gesetzt und die evangelische Kirche und ihre Anhänger der Auflösung und Verachtung überliefert worden wären. Betrachten wir diese Sachlage mit offenem Herz und Sinn,
so wirft sich mancher Steuerpflichtige die Frage auf: was nun thun, um mich der Steuerzahlung zu entledigen?
Vielseitige Wahrnehmungen zielen dahin, sich in Massen be— schwerend an den obersten Bischof der evangelischen Kirche, Seine Königliche Hoheit den Großherzog, oder dessen Staatsministerium zu wenden mit der Bitte um Bewirkung einer Umänderung der Synodalverfassung bezüglich der Verstärkung des Laienelements in den synodalen Vertretungen, damit die Geistlichen nicht in der Lage seien für ihre eigenen Besoldungen den Ausschlag zu geben, wodurch eine Ermäßigung der Steuern herbeigeführt werden könne, oder wenn damit nichts erreicht würde, lieber aus der evangelischen Kirchengemeinschaft auszutreten.
Diese Fragen würden sich einfach dahin beantworten lassen:
Angenommen, die erstere würde einigen Erfolg haben. Wo bleibt aber die Garantie, daß sich junge Leute in hinlänglicher Zahl dem kirchlichen Amte widmen werden, wenn sie in ihren Besoldungsverhältnissen den Staatsdienern gegenüber zurückgesetzt bleiben sollen, zumal freie Wahl obwaltet und kein Zwang zulässig?
Sodann zur zweiten Frage: Dann tritt man lieber aus der evangelischen Kirchengemeinschaft.
Nun gut. Austritt ist zulässig, aber kein Religionsloser! Es kann ein Austritt nur zu einer anderen anerkannten oder noch anzuerkennenden Religionsgemeinschaft stattfinden.
Nun dann, wer wegen des unumgänglichen Beitrags von j seiner Kirchensteuer zu dem Pfarrgehalte zu einer anderen Religions— gemeinschaft aus dem evangelischen Kirchenverband treten will, der möge es thun, bedenke aber, daß der Beitritt zu einer anderen oder neuen Religionsgemeinschaft weit größere Ansprüche an ihn stellen werde.


