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1876.
Samstag den 8. Juli.
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Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Kriedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil. betreffend: Die durch die Beitreibung der GemeindeIntraden entstandenen Kosten im II. Quartal 1876. Friedberg am 5. Juli 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Die sofortige Einsendung der rubr. Kosten-Verzeichnisse bringen wir hiermit in Erinnerung. b Wrarpe
betreffend: Die im Jahr 1875 durch die Großherzoglichen Landgessülsbeschäler bedeckten Stuten und die N t davon gefallenen Fohlen. dog 90 Friedberg am 5. Juli 1876.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Unter Couvert lassen wir Ihnen die Verzeichnisse über die im Jahr 1875 durch die Großherzoglichen Landgestütsbeschäler bedeckten Stuten
mit dem Auftrage zugehen, in dieselben einzuzeichnen ob und welche Fohlen gefallen sind, und dann dieselben unterschrieben sofort an uns zurückzusenden.
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betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke, Gemarkungsgrenzregulirung, Anlegung von Gewannwegen ꝛc. in der Gemarkung Ockstadt, grenzreg„ gung U
Bekanntmachung. Nachdem nochmaliger Antrag auf Zusammenlegung der Grundstücke, Anlegung von Gewannwegen, Geradlegung der Gemarkungsgrenze ꝛc. in den an die Gemarkung Friedberg angrenzenden Feldtheilen der Fluren V., VI. und VII. der Gemarkung Ockstadt gestellt worden ist, soll die Abstimmung hierüber Freitag den 11. August laufenden Jahres, von Vormittags 9 Uhr an bis Mittags 12 Uhr, auf dem Rathhause zu Ockstadt stattfinden. Indem wir dieses mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß die hierüber aufgenommene summarische Darlegung, welche die Nummern der sämmtlichen zu dieser Zusammenlegung zugezogenen Grundstücke enthält, 4 Wochen lang auf dem Rathhause zu Ockssadt zu Jedermanns Einsicht offen liegt, fordern wir die hierbei betheiligten Grundbesitzer zugleich auf, in dem genannten Termin entweder in Selbstperson oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten ihre Stimme abzugeben und bemerken hierzu noch, daß nach Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1871 die weder in Selbstperson noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmenden Grundbesitzer als für die beantragte Zusammenlegung stimmend angesehen werden.
Friedberg den 7. Juli 1876.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp. f
Bekanntmachung.
Den§ 12 des Regulativs vom 26. Februar 1875, dahin lautend:„Der Provinzialausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli
his zum 1. September. kenntniß zu bringen.
Dieselben sind vierzehn Tage vor ihrem Beginn durch ein oder mehrere in der Provinz erscheinende Blätter zur öffentlichen Während der Ferien dürfen in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen.
Auf den Lauf der gesetz—
lichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß“ bringen wir hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß bei dem Provinzialausschusse der Provinz Oberhessen diese Ferien in der bemerkten Zeit des laufenden Jahres stattfinden.
Gießen den 3. Juli 1876.
betreffend: Den Einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Der Pro vinzialausschuß der Provinz Oberhessen. v. Röder, Provinzial-Director.
Bekanntmachung.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als Einjährig-Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz— Ordnung vom 28. September 1875(Reg. Bl. Nr. 55 von 1875) ge- sellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 90 der Ersatz— Ordnung enthaltenen nachstebend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über bie Iflichten der zum Einjährig-Freiwilligendienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind. Bei Nicht- beobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. Die vorstehenden Bestimm— ungen, sowie die Bestimmungen des nachstebend abgedruckten§. 89 gelten spwohl für diejenigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als
1. Die Berechtigung zum EinjährigFreiwilligendienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres(8. 20,2) zu erbringen ꝛc.
2. Die Berechtigung wird bei berjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungs pflichtig ist(§. 23 und 24).
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflicht⸗ jahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a, ein Geburls— Zeugniß; b. ein Einwilligungs⸗Altest des Vaters oder Vormundes mit der Er— klärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen getiven Dienstzeit zu bekleiden, auezurüsten und zu verpflegen; 6, ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasten, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den
F. 91.
1. Wer die wissenschafltliche Befähigung für den Eiy jährig Freiwilligend ieust durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs⸗Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Be— rechtigungsschein nachsuchen. Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulossung spätestens bis zum 1. Angust 1876 bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission ein- zureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Prüfungs-Ordnung(Anl. 2 zur Ersatz⸗Ord.) Aufschluß. Bezüglich des Prüsungstermins, sowie des Locals worin die Prüfung staltfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, Eine speeielle Ladung erfolgt nicht. Darmstadt den 23. Juni 1876. Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige. Der Vorsitzende: Marquard, Regierungsrath.
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§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
die Polizei⸗ Sämmiliche
jungen Leute durch auszustellen ist.
Director der Lehranstalt, für alle übrigen Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbebörde Papiere sind im Original einzureichen.
4. Außerdem bleibt die wissenschasiliche Befähigung für den Einjährig⸗Frelwilligendlenst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von& chulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prilfung vor der Prüfungs⸗Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüsungs-Commission sind daher entweder die Schul zeugnisse, durch welche die wissenschastliche Befähigung nachgewiesen werden kann (F. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zue Prüfung guszusprechen.
Die Einxeschung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. k genannten außersten Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuche um Zulassung zus Prüfung ist anzugeben, in welchen zwel' fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2 F.). Auch hat der sich Meldende einen selbst u geschriebenen Lebenslauf beizufügen de.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
2. Alljährlich finden 2 Prüsungen statt, die eine im rü ahr, dle andere im Oerbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Fü sahrsprüfung srätestene dis zum 1. Febr., für die Herbsiprüsung pätestens bis zum 1. August angebracht werden.


