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Samstag den 8. Januar. M4.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzelle wird mit 11 Pfennig berechnet.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren:
Nr. 59. sub 1. Gesetz, die Etbebung der Staalsauflagen in den ersten 6 Monaten des Jabres 1876 betreffend.— sub 2. Gesetz, die Einlösung des Slaats⸗ papiergeldes d. d. 1. Juli 1865 betressend.— sub 3. Verordnung, die Verwendung von Stempelmatken in den Provinzen Starkenburg und Obethessen betreffend.— sub 5. Bekinntmachung, die Außercoutssetzung der Guldenfiücke, Sechskreuzerstücke, Dreikteuzetstück', Einkreuzerstücke und Theilstücke des Kreuzers süddeulschen Gepräges mit Ausnabme der bapertschen Heller betressend.— Nr. 60. Nichts.— Nr. 61. sub 1. Bekanntmachung, die Einführung des Reichsgesttzes über die Portofreibeiten vom 5. Juni 1869 in Süsddbessen betreffend.— Nr. 62. sub 1. Bekanntmachung, das Gesetz über das Besieuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betressend.— sud— Die Bildung der Standesamte bezirke.— sub 3. Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und det Beiträge zu den Kosten det Staatsstraßen für 1876 beteeffend.
Friedberg den 5. Januar 1876. 5 Großherzo liches Kreisamt Friedberg.
Trapp.
Nachverzeichnete Gesetze ze. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:
Nr. 32. Gesetz, beteffend die Umwandlung von Aclien in Reichswährung. Seite 317. Gesetz, bettessend die Abänderung des§ 4 des Gesetz te über das Pof⸗ wesen. Seite 318. Gesetz, betreffend die Einfübrung des Gesetzes über die Portofreiheiten in Südhessen. Seite 323. Gesetz, beiressend die Naturalisalson der im Reichsdienfie angestellten Aueländer. Seite 324.— Nr. 33. Gesetz, betreffend die Fesistellung des Reichsbausbalis-Elats für 1876. Scite 325.— Nr. 34. Gesetz bettessend die Ad⸗ änderung des§ 44 des Gesetzes wegen Erbebung der Braufeuer. Seite 377. Verordnung, betressend die Anstellung der Beamten und die Zuständi keit bei ter Verwaltung der Reichsdank. Seite 378. Verordnung, beitessend die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens. Scite 379. Verordnung, betressend die Pensionen und Cautionen det Reichsvank Beamten. Seite 380. Verordnung dettessend die Einschränkung der Gerichtsbarkenten der deuischen Consuln in Egypien. Sete 881.
Zelressend: Vorkehrungsmaßregeln gegen ansteckende Krankheiten, hier gegen die Blatternkrankoelt. Friedberg am 5. Januar 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Polizei⸗Verwaltung in Bad⸗Nauheim, den Großh. Polizei-Commissär in Wickstadt und die Großh. Bürgermeistereien. Seit Anfang dieses Monats sind an verschiedenen Orten des Großberzogthums, insbesondere in den Kreisen Darmstadt, Offenbach, Gießen und Friedberg Erkrankungen an Meuschenblatlern vorgekommen und liegt die Befürchtung einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nabe. Da see unter diesen Umständen zweckmäßig erscheint, die gesetzlichen Vorschristen in Bezug auf die Blatternktankbeit wiederholt zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen, so veröffentlichen wir solche in Auftrag Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 30. vorigen Monats zu Nr. M. d. Rn 19,24“ durch nachstehenden Abdruck und beauftragen Sie, deren Inhalt in Ihren Dienstbezirken thunlichst zu verbreiten, und den darin für Sie ent⸗
baltenen Obliegenbeiten gewissenbaft und pünktlich nachzukommen. Trapp. Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf die Blatternkranunheit. I. Gesetzliche Bestimmungen: gelangt, baben innerbalb 12 Stunden dem betreffenden Kreismedicinalamte
hiervon in jedem Einzelfalle unter Angabe von Namen und Wohnung des Kranken, Anzeige zu machen und außerdem, wo die Umstände Be⸗ schleunigung erfordern, sich dieserbalb mit der Ortspolizei in Benehmen zu setzen. 2) Jede Wohnung eines Blatternkranken ist verschlossen zu halten, der Art, daß der Zutritt zu dem Kranken nur dem Pfleger des Kranken möglich ist. 3) Die Pfleger selbst haben sich bis zur Reinigung
u. des Reichsstrafgesetzes.
§. 327. Wer die Absperrungs- oder Aussichte Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens diner ansteckenden Krankbeit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Ist in Folge dieser Verletzung* Mensch von der ansteckenden ibrer Kleider und ihrers Körpers von Ansteckungsstoff gänzlich des Ver- Kamkeit ergriffen worden, so tritt Gesangnüßstrase von drei Monaten bis kehres mit Anderen zu entbalten. 4) Die Wohnungen Blatternkranker sind zu drei Jabren ein. durch eine in weltbin sichtbarer Weise an der Thüre ans ebrachte Tafel b. des Polizeistrafgesetzes für das Großherzogthum Hessen. zu bezeichnen. In den Landgemeinden ist außerdem durch das Ausschellen Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den vor dem Betreten der beireffenden Häuser zu warnen. 5) Das Vecbot des drohenden Einbruch ansleckender Krankheiten unter Menschen angeordneten] Verkehres mit den Wohnungen Blatternkranker schließt Verbot des Be- Sperr- und Sicherungsanslalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von suchts von Kirche, Schule, Wirtbsbäusern, Versammlungen, Fabriken, 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft, Benutzung von Post und Eisenbahn, für die Mitbewohner einer Wohnung, Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden in welcher die Krankheit ausgebrochen ist, ein. 60 Wenn die besonderen Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwallung zur Abwendung der Umstände die Durchführung der Absonderung eines Kranken in seiner Gefahren und gegen Verbreitung der Krankhtiten angeordneten Sperr— Wohnung nicht erlauben, so ist dieselbe entweder von den Mitbewobnern und Sicherungs-Anstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 5 bis zu räumen oder der Kranke in ein geeignetes Local überzuführen. 7 30 fl. oder Gefängniß von 3 bis 14 Tagen bestraft. Die Aufhebung der Absperrungsmaß regeln geschleht nur auf Antrag des Artikel 351. Wenn bei einem Menschen die Menschen-Blaftern Kreisarztes und nach gebörig durchgeführter Reinigung der Wohnung krankbeit zum Aus bruche kommt, so ist derjenige, welchem dissen Pflege] und des Mobiliars, insbesondere der Kleider der Blatternkranken von obliegt, oter, wenn ein solcher nicht vorhanden, der Hausbesitzer oder Ansteckungestoff, von welcher sich in jedem Einzelfalle die Orts. dessen Stellvertreter, bei Vermeidung einer Strase von 1 bis 10 fl. pollzeibebörde muß überzeugt baben. 8) Der Ortspolizet verpflichtet, ravon der Polizeiverwaltungsbehörde oder einem inländischen] muß zu diesem Zwecke ein, set es durch kürzlich vollzogene Revaceination zur Praxis ermächtigten Arzte die Anzeige zu machen, sobald er von der oder Ueberstehung der Blatternkrankbeit vor Ansteckung gesichertes Personal ansteckenden und gefährlichen Natur der Krankheit Kenntniß erhält. zur Verfügung steben. 9) Es hat ein täglicher peltzetlicher, Besuch Artikel 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen der Häuser Blatternkranker, jedoch nicht der Krankenzie mer selbst, statt⸗ Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder zufinden, um Ungehörigkeiten zu verhüten und Zuwiderbandlungen gegen anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, dien diese Vorschriften zur Anzeige zu bringen, sowie um Herbeischaffung der an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften Lebensmittel und Arzuclen nöthigen Fallee zu vermitteln. 10) Zur nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gesängniß Reinigung von Ansteckungestoff wirt in den Kranlenzimmern bei ver⸗ bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegen ände confieeirt.] schlossenen Thüren und Fenstern/ Pfund Schwefel verbraunt und das 1 Zimmer mindestens 3 Stunden lang dem sich bierbei bildenden Schwesel— II. Aufsichtsmastregeln. dampf ausgesetzt, später gründlich ausgelüftet. In den Krankenzimmern
Als Absperrungs-, Aussichte Maßregeln und Einsuhrverbote zur befindliche werthlose Gegenstände, wie Bettstrob, werden veebrannt, Bett- Verhütung des Einführens und Verbreitens der Blatternkrankheit im] zeug, Vorhänge, Kleider u. fw. entweder sofort in sedendes Wasser Sinne des§. 327 bes deutschen Strafgesetzbuches gelten, außer denn f eingetaucht und gebleicht oder in einem engen Bebälter dem Dampf vet Besummungen des Polizei Strafgesetzee, solgende Vorschriften: 1) Aerzte, brennendem Schwefel minvestens eine Stunde lang ausgesecht. Auch zu deren Kenntniß das Vorkommen eines Falles von Blatternkrankheit[ halbstündige Einwirkung einer Hitze von mehr als 600 Graden u ist bierbe lelchterer oder schwerer Form oder von Wasserblattern bei Erwachsenen zulässig. 11) Bei Todesfällen, namentlich bel Beerdigung san Blattern


