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Mainz. Wie es heißt, soll die hiesige Citadelle in den Besitz der Immobilien- Gesellschaft übergegangen und beabsichtigt sein, dieselbe zu schleisen und an deren Stelle Wohnungen zu erbauen.
Aus Heidelberg wird gemeldet: In der jüngsten Zeit wurden im akuademischen Krankenhause dahter mehrere Personen aufgenommen, deren Krankheitserscheinungen dringenden Verdacht auf Trichinen erregten, und bei Einer dieser Kranken wurden solche wirklich nachgewiesen. Das Bezirksamt warnt daher auf das Nachdrücklichste vor dem Genusse rohen Schweinefleisches. Die Trichinen sind in unserer Gegend fremde Gäste und wahrscheinlich soeben aus Ungarn eingeführt. In jedem Spätjahr werden bort Schweineheerden gemästet, welche während der Mästungs⸗ zeit sast in ihrem Unxath ersticken, dadurch trichinenkrank werden und so durch die Eisenbahn zu uns kommen. Wir sahen unlängst wieder mehrere Heerden dieser ver⸗ wahrloft aussehenden, fetten, kurzbeinigen Ungarschweine zum Verkauf in die Stadt treiven. Genaue Untersuchung sämmilicher geschlachteten Schweine wäre während dieser Jahreszeit dringend zu wünschen.
ien. Die für 1873 projectirte Weltausstellung wird möglicherweise eine Verschiebung bis 1874 erfabren, indeß lediglich aus technischen und lokalen Gründen. Cs soll als unmöglich erkannt sein, die betreffenden Arbeiten für 1873 rechtzeilig fertig zu stellen. Die definitive Ent scheidung wird indeß erst nach einer alsbald zu veran⸗ lassenden Schlußberathung der Fach⸗Auforitäten erfolgen. In Bilston(England) ist eine Frau verhaftet wor⸗ den, weil sie im Verdachie steht, zehn ihrer eigenen Kin ⸗ der gemordet zu haben. Sie hafte zwölf Kinder, von denen eines nach dem andern starb und zwar meist— wie man sich dessen jetzt erinnern will— unter starken Vergiftun sesymptomen. Drei von den Kinderleichen sind ausgegraben worden und haben alle starke Vergiftungs— spuren gezeigt.
Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen.
(Nach den Beschlüssen des Reichstages in dritter Lesung.)
§. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfund feinen Goldes 139½ Stück ausgebracht werden.
§. 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in 100 Pfennige eingetheilt.
§. 3. Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark(F. 1) sollen ferner ausgeprägt werden: Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde feinen Goldes 69 Stück ausgeprägt werden.
. 4. Das Mischungsverbältniß der Reichs goldmünzen wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. Es werden demnach 125,55 Zehn⸗ Markstücke, 62% Zwanzig⸗Markstücke je ein Pfund wiegen.
§. 5. Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift.„Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheits⸗ zeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden Um⸗ schrist und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt..
§. 6. Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Ein⸗ ziehung der groben Silbermünzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Kosten des Reichs für sämmiliche Bundesslaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundes⸗ staaten, welche sich dazu bereit erklärt haben. Der Reichs⸗ kanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrates die in Gold auszumünzenden Beträge der Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgat tungen und auf bie einzelnen Münzsiätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu ge⸗ währende Vergütung. Er versieht die Münzstälten mit dem Golde, welches für die ihnen überwiesenen Ausprä⸗
ungen erforderlich a 1.. 1* 47 bei Ausprägung der Reichs⸗ gelbmünzen wird vom Bundesta the sestgestellt und unter⸗ liegt der Beaussichtigung von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine ab⸗ solnte Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innege⸗
Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendthelle betragen.
§. 8. Alle Zablungen, welche gesetzlich in Silber⸗ münzen der Thalerwährung, der süddeutschen Währung, der lübischen oder hamburgsschen Courantwährung oder in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten sind, oder ge⸗ leistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen(88. 1 und 3) dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird: das Zehn⸗Mark⸗Stück zum Werthe von 3½ Thalern oder 5 fl. 50 kr. süddeutscher Währung, 8 Mark 5 ½ͤ Schilling lübischer und hamburger Courantwährung, 33 Thaler Gold bremer Rechnung; das Zwanzig⸗Mark⸗Stück zum Werthe von 6⅛ Tbalern oder 11 fl. 40 kr. süddeutscher Währung, 16 Mark 10 Schilling lübischer und ham⸗ burgischer Courantwährung, 6 Thaler Gold bremer Rechnung.
§. 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile binter dem Normalgewicht (§. 4) zurückbleibt(Passirgewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichlig gelten. Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passir⸗ gewicht nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Reichs⸗, Staats-, Peovinzial- oder Com munalcassen, sowie von Geld- und Creditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten Cassen und An⸗ stalten nicht wieder ausgegeben werden. Die Reichsgold⸗ münzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Circu⸗ lation und Abnutzung am Gewicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, für Rech⸗ nung des Reiches zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reiches und der Bundesstagten stets voll zu dem⸗ jenigen Werthe, zu welchem sie ausgegeben sind, ange⸗ nommen werden.
8. 10. Eine Ausprägung von anderen als den durch dieses Gesetz eingeführt'n Goldmünzen, sowie von groben Silbermünzen mit Ausnahme von Denkmünzen findet bis auf Weiteres nicht statt.
§. 11. Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten sind von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs nach Maßgabe der Ausprägung der neuen Goldmünzen(§. 6) einzuziehen. Der Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weise die Einziehung der bisherigen groben Silbermünzen der deuischen Bundes⸗ staaten anzuordnen und die zu diesem Behufe erforder⸗ lichen Mitlel aus den berestesten Beständen der Reicheknasse zu entnehmen. Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist dem Reichstage alljährlich in seiner ersten ordentlichen Session Rechenschaft zu geben.
§. 12. Es sollen Gewichtsstücke zur Aichung und Stempelung zugelassen werden, welche das Normalgewicht und das Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszumünzenden Goldmünzen, sowie eines Vielfachen der⸗ selben angeben. Für die Aichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Art. 10 und 8 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 (Bundesgesetzblatt S. 473) maßgebend.
§. 13. Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfnißfall eine Untertheilung des Pfennigs in zwei Halb⸗Pfennige stallfinden.
Frankfurt a. M., 3. Dezember 1871. Wochenbericht.
Wenn wir heute einen Rückblick auf die Thätigkeit der letzten 8 Tage der Börse werfen, so finden wir, daß es der Speculation gelungen ist, östr. Credit⸗Actien auf einen Cours zu setzen, den selbst der große Sanguiniker vor einigen Monaten für unmöglich gehalten haben würde. Man spricht davon, daß in eingeweihten Kreisen bereits bekannt wäre, daß die Dividende für das Jahr 1871 mindestens fl. 32.— betrage, was bei dem heutigen Cours immer noch eine Verzinsung von 9½% gäbe. Man darf jedoch nicht vergessen, daß die Periode 70— 71 für die Bank⸗Institute eine außerordentlich ergiebige gewesen ist. Es ist wohl fraglich ob eine ähnlich günstige Zeit so bald wiederkehren wird. Von dieser Ansicht scheint auch ein großer Theil des Publicums durchdrungen zu sein und gibt diesem Glauben vorerst practische Geltung
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lation beeinflußt sind, wie Darmftädter und Meiningek, behaupteten nicht nur ibten vorwöchentlichen Cours, son⸗ dern gewannen noch einige Procente. Lombardische Eisen bahn⸗Actien waren sebr animirt, die Liebhaberei dafür weder von hiesigem Platze noch von Berlin ausgegange sondern in Wien und Paris scheint eine mächtige H sie in Schutz genommen zu haben. Von anderen 8 Bahnen sind Franz Joseph und Voralberger sehr beli Galizier, Böhmen und Elisabeth gingen weniger um. Von deutschen Eisenbahnen weisen sast alle glänzende M einnahmen für dieses Jahr un) haben speciell die pre Bahnen Course erreich“, wie noch nie; dasselhe gilt au von bayerischen und pfälzischen Bahnen. Es kömmt diesen Actien außerordentlich zu statten, daß von allen deuischen Staaten Kapilalrückzahlungen statifinden und ist fast sichck zu erwarten, daß durch die Kündigung der 5% preuß. Obligationen, der bevorstehenden Einrufung von 4½% Preußen, eines großen Theils der 4½/j% Würtemberger Obligationen und bei der weiteten unausbleiblichen Tagung in Bayern und Hessen hierdurch immer wieder frisches Kapital sich dem Eisenbahn⸗Markt zuwenden wird. Die⸗ selben Einflüsse machen sich auf die noch billigen östr. Eisenbahn⸗Prioritäten geltend und finden sich täglich Käufer in großen Posten für diese Papiere. Wir glauben wohl mit Bestimmtheit sagen zu können, daß für alle diese Gattungen eine weite Coursentwicklung in den nächsten Monaten zu erwarten steht. So gesucht, wie diese Papiere sind, so wenig Umsatz findet in amerikanischen Eisenbahn⸗ Prioritäten stan und hält es häuflg schwierig, selbst kleinere Posten von Doll. 2.— 3000. unterzubringen.
Verloosungen.
Kassel, 1. Dec. Bei der heute stattgefundenen
53. Serienziehung des vormals kurhessischen Staats⸗ lotterie-Anlehens vom Jahre 1845 sind folgende 60 Serien⸗Nummern gezogen worden: 42 600 643 705 728 1199 1279 1369 1381 1671 1737 1747 1970 2032 2038 2066 2107 2211 2218 2258 2480 2512 2632 2650 2830 3090 3355 3532 3612 3669 3751 3753 3938 4013 4104 4188 4227 4270 4359 4397 4485 4612 4661 4743 4824 4855 4948 5019 5243 5316 5623 5625 5685 5714 5772 5828 6116 6249 6302 und 6538. Karlsruhe, 30. Nov. In der heutigen Serien⸗ ziehung der Babichen 35 fl. Loose wurden gezogen: Serie 3510 5418 1469 3662 7963 6761 5206 4630 4115 4460 410.5363 4444 4708 6772 1623 6828 899 6915 327.
Wien, 1. Dec. Bei der heutigen Ziehung der 18647 Loose entfielen folgende Gewinne: fl. 250.000 auf Serie 3171 No. 19, fl. 25.000 auf Serie 2682 No. 32, fl. 15,000 auf Serie 127 No. 96, fl. 10,000 auf Sexie 2338 No. 29. Ferner wurden folgende Serien gezogen: No. 1251, 1638, 2367.
Bitte.
Da wir beabsichtigen auch in diesem Jahre eine Christbescheerung für die Kinder, welche die biesige Kleinkinderschule besuchen, zu veranstalten, so bitten wir die Bewohner unserer Stadt uns dazu mit Gaben, zu deren Empfang jede der Unterzeichneten bereit ist, freundlichst unterstützen zu wollen.
Zwar sind die Ansprüche an die Barmherzig ⸗ keit vielsach, und die hohen Preise der Lebens⸗ mittel werden Manchem das Geben schwerer machen als sonst; aber eben diese hohen Preise lassen auch unsere Christbescheerung doppelt wohl ⸗ thätig erscheinen. Die Kleinkinderschule ist zudem eben sehr zahlreich besucht. Deshalb hoffen wir für unsere Kleinen keine Fehlbitte zu thun.
Friedberg den 27. November 1871.
Th. Dieffenbach. E. Trapp. A. Klipstein. Ch. Werner.
bei den jungen Bankinstituten, die in der letzten Zeit das Licht der Welt erblickten. Wir sehen bei fast allen diesen
Joh. Klipstein.
Bekanntmachung.
KLudwi ung, Sobn des verstorbenen Philtpp . von 7 zur Zeit dei Bierbrauer Karl reußer dabier, fleht wegen Gelstesschwäche unter uratel. Derselbe ist also zum Abschluß eines Rechts geschäste, welchen Namen es auch haben mag, unfähig.
zrtedberg den 25. November 1871.
Großherzogliches Landgericht Friedberg. J. VB. d. L.!
Oeffentliche
Zimmermann, Landgerichts Assessor.
Neue Kastanien, 3002 iin schoͤnstier Waare, seisch eingetroffen, empfiehlt Sed 1 0 Fried. Hilbrecht.
Schwarze seidene Halstücher,
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zu beziehen; Hartwig, Dr. G., der hohe Norden in Natur in Irisdruck geb. fl. 3. 36 kr., geb. fl. 4. 18 Hartwig, geb. Vortätbig bei
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kr. Dr. G., die Unterwelt mit ihren Schätzen und Wundern.
Bekanntmachung. 3003 Mittwoch den 13. d. M., Nachmittags 2 Ubr, soll im Landgerichts locale die Lieferung des für das hiesige Haftlocal im Jahre 1872 erforderlichen Strohes, Oels, der Besen, Kleidung, Verköfligung ver Gefangenen, Besorgung der Wäsche und Flickarbetten an den Wenigst⸗ nehmenden in Accord gegeben werden. Ueber dle Wäsche und Flickarbeiten sind die Gebote schrlf tlic einzureichen.
Friedberg den 4. Dezember 1871.
K. Friedrich, neben der Post(n Friedberg.
Güter- Versteigerung.
2993 Mittwoch den 13. Dezemder d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen in hiesigem Rathhbause die zur Nachlaß masse des verstorbenen Ehristlan Danstein daher ge⸗ börenden Güterflücke, eirca 14 Morgen Ackerland in Friedberger Gemarkung, auf freiwilligen Antrag und auf sechsjährige Martintziele öffentlich meistbietend versteigert werden.
Großherzogliches Landgericht Friedberg. * Reiß
Friedderg am 2. Dezember 1871. Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. Foucar.
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