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2. len dz 1 Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizeicommissär zu Wickstadt.
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1871.
Dienstag den 5. Dezember.
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M 143.
berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Zutelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag
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Für den Monat Dezember kann auf den„Oberhessischen Anzeiger“ bei der Verlags⸗Expedition mit 10 kr., bei den Poststellen mit 16 kr. abonnirt werden.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Aufnahme des Erndte⸗Ertrags im Jahre 1871.
Friedberg am 1. December 1871.
Da noch viele von Ihnen mit Erledigung unserer Verfügung vom 7. v. M. Oberhessischer Anzeiger Nr. 132 zurückstehen, so
erinnern wir an die sofortige Vorlage bei Meidung der Absendung von Wartboten.
Trapp. f
Betreffend: Die Arretirung der Margaretha Weiß aus Garbenteich, Kreis Gleßen, hier Ent⸗
weichung derselben auf dem Transport.
Friedberg am 2. December 1871.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und die Gr. Gendarmerie des Kreises. Die Margaretha Weiß aus Garbenteich treibt sich lüderlich und zwecklos im Kreise herum. Dieselbe ist im Betretungsfalle
zu arretiren und uns vorzuführen.
Trapp.
Betteffend: Die Taubstummen⸗Statistik im Großherzogthum Hessen, insbesondere die Aufnahme
taubstummer Kinder in die Taubstummen⸗Anstallen.
Friedberg den 2. December 1871.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Schulvorstände des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der in obigem Betreff vorgeschriebenen Jahresberichte binnen 4 Wochen entgegen. Tora pp.
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Betreffend: Die neue Maaß⸗ und Gewichtsordnung. 8
Mit dem 1. Januar 1872 tritt die neue Maaß. und Gewichts- ordnung ins Leben Wir sehen uns hiernach veranlaßt, alle Gewerb⸗ treibende und sonstige Interessenten dringend darauf aufmerksam zu machen, daß von dem genannten Zeitpunkt an im öffentlichen Verkehr die Führung ungeeichter und nicht vorschriftsmaßig geeichter Maaße und Gewichte mit einer Geldstrafe bis zu 30 Thalern oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft wird. Um spateren Unzuträglichkeiten vor⸗ zubeugen, ist hiernach die schleunige Eichung der Maaße und Gewichte dei einem Eichamte(Friedberg) um so mehr erforderlich, als die Gewerbtreibenden ber längerer Verzögerung Gefahr laufen, diese Eichung vor dem 1. Januar 1872 nicht mehr ermöglicht zu sehen und dadurch entweder in Strafe zu verfallen oder in ihrem Gewerbe⸗ betrieb behindert zu werden.
Schankwirthe insbesondere verweisen wir auf die Verord⸗ nung vom 10. October 1871(Reg. Blatt S. 381), wonach ihnen nach F. 4. freisteht, den Soll⸗Inhalt ihrer Schankgefäße selbst zu bezeichnen oder durch irgend Wen bezeichnen zu lassen, was indessen auf ihre eigene Verantwortlichkeit geschieht, und wobei sie verpflichtet sind, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeitsmaaße zum Nachmessen für das Aufsichtspersonal wie für die Gäste auf deren Verlangen im Schanklocale stets bereit zu halten.
Wir verweisen ferner auf:. ö 1) Die Maaß⸗ und Gewichtsordnung für das deutsche Reich vom
17. August 1868(Reg.⸗Blatt Nr. 63 von 1870).*
2) Die Eichordnung für das deutsche Reich vom 16. Juli 1869
(Reg.⸗Biatt) Nr. 63 von 1870).
3) Die Eichgebührentare vom 12. December 1869.
4) Die Nachträge zur Eichordnung und Eichgebührentaxe 30. Juni 1870(Reg.⸗Blatt Nr. 63 von 1870).
5) Die Errichtung einer Normal-Eichungscommission für das deursche Reich vom 16. Februar 1869(Reg. Blatt Nr. 63 von 1870).
6) Die Organisation der Eichungsstellen, Verordnung vom 24. Mai 1870(Reg.⸗Blatt Nr. 21 von 1870).
7) Verordnung der Beschaffenheit der Schankgefäße betreffend dom 10. October 1871(Reg.⸗Blatt Nr. 34 von 1871). 1
vom
8) F. 369 pos. 2 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich vom
30. Mai 1870 f und sprechen dabei die zuversichtliche Erwartung aus, daß die de⸗ treffenden Kreisangehoͤrigen durch rechtzeitige und bereitwillige Unter⸗ ordnung unter die obigen Bestimmungen der Regierungsbehörde die Unannehmlichkeit ersparen werden, später mit Consiscationen und Strafanträgen vorzuschreiten.
Schließlich empfehlen wir den Großherzoglichen Brgermeistereien und Localpolizeibeamten durch geeignete Anweisung und Belehrung auch ihrerseits den betreffenden Angehörigen ihrer Gemeinden den Uebergang in die neuen Verhältnisse möglichst zu erleichtern und die⸗ selben vor Verfehlungen und Gesetzesunkenntniß zu bewahren.
Friedberg am 2. December 1871.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a pp.
Deutsches Reich.
Darmstadt. S. K. H. der Großherzog haben unterm 25. d. M. Allerhöchst geruht:
1) im Stabe der Armeedivision: Den Major und Chef des Divisionsstabes von Hesse als Bataillons Commandeur in das 3. Inf. ⸗Reg. (Leib-Regiment) Nr. 117 zu versetzen.
2) vom 1. Infanterie(Leibgarde) Regiment Nr. 115: Den Hauptmann und Compagniechef Freiherrn Röder von Diersburg mit Belassung seiner Stellung ꝛc. zum Major zu befördern; den
J. Jnf.⸗Reg.(Leib Regiment) Nr. 117 zu ver. h Steonde- Eirutenanf Freiherrn v. Gall zum Premier-Lieutenant im 4. Ins.⸗Reg.(Prinz Karl) Nr. 118 zu befördern; die dem seitherigen
1.(Garde-) Jägerbataillon angehörenden Offi⸗ ziere, Aerzte und Beamten zum 1. Infanterie⸗ (Leibgarde) Regiment Nr. 115 zu versetzen.
3) im 3. Inf.⸗Reg.(Leib⸗Regiment) Nr. 117: Den Premier Lieutenant Exner zum Hauptmann und Compagniechef im 1. Infanterie⸗(Leibgarde) Regiment Nr. 115, sowie die Seconde-Lieutenants Bickel und Freiherr Senarelens von Grancy, zu Premier-Lieutenants zu befördern; die, der Pion⸗ nier Compagnie seither angehörenden Hauptmann und Tompagnie Chef Brentano und Assistenzarzt
Hauptmann und Compagniechef Hofmann in das Dr. Draudt zum 3. Inf.-Reg.(Leib Regiment)
Nr. 117 zu versetzen.
4) im 4. Inf.⸗Reg.(Prinz Karl) Nr. 118: Den Hauptmann und Compagnie-⸗Chef Hamm in vas 1. Inf.-(Leibgarde)-Reg. Nr. 115 und den
Seconde Lieutenant Weinmann in das 3. Inf. Reg.(Leib-Regmt.) zu versetzen; den Premier- Lieutenant Maurer zum Hauptmann und Com- pagniechef und den Premier- Lieutenant Freiherrn v. Gall zum Hauptmann und Compagnie Chef im 1. Inf.(Leibgarde) Regmt. Nr. 115, sowie den Seconde-Lieutenant Keim zum Premier⸗Lieutenant zu befördern; die dem seitherigen 2.(Leib⸗) Jäger Bataillon angehörenden Offiziere, Aerzte und Beamten werden zum 4. Inf. Reg.(Prinz Karl) Nr. 118 versetzt.
5) im Garde-Dragoner-Regiment: Den Majer und Escadrons- Chef Becker als etatesmäßigen Stabsoffizier in das Leib- Dragoner-Regiment zu versetzen; den Seconde Lieutenant v. Biegeleben zum Premier-Lieutenant zu befördern.


