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1870.
Jienstag den 31. Mai.
64.
Oberhessischer Anzeiger.
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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
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Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung des Faselviehes in den Gemeinden des Kreises Friedberg.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 60 des Oberhessischen Anzeigers veröffentlichte Uebersicht über den Zustand des Faselviehes bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß unter 13 durch einen Druckfehler der von Tobias Fenchel gehaltene Faselochse: Sehr gut, Haltung vorzüglich statt„brauchbar, Haltung schlecht“, und der bei Friedrich Müll nicht Müller eingestellte Faselochse: Brauchbar, Haltung schlecht
statt„brauchbar, Haltung gut und rein“ bezeichnet worden ist. Friedberg am 27. Mai 1870.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg ap
Die Vieh ⸗Preisvertheilungen
des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen zu Grünberg und Nidda in 1870 betr.
Die diesjährigen Vieb⸗Preisvertheilungen sollen zu Grünberg am 4. Juli und zu Nidda am 14. Juli abgehalten werden; es werden auf jeder derselben 500 fl. zu Preisen und Wegvergütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten:
1. Ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Saugfohlen, und zwar:
a) solche, die vom Bewerber aus eigener Stute gezüchtet worden sind, von 15 bis 25 fl.;
b) solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens 1 Jahr im
Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.—
Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeisterei-Bescheinigung nachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von 2½ Jahren noch nicht eingespannt worden sind, sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.
2. Zur Zucht taugliche, im Besitz von Privaten befindliche 1—2jährige Bullen, und zwar:
a) wenn dieselben vom Bewerber aus eigener Kuhe gezüchtet worden sind, von 15 bis 25 fl.;
d) wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.—
3. Die besten im Besitze von Gemeinden oder Gemeinde-Bullenhaltern befindlichen, nicht über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis 15 fl., welche den Bullen⸗ haltern zu Gute kommen sollen.
4. Rinder von 2 bis 3[Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt haben, und zwar:
a) solche, die vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl., und
b) solche, die vom Bewerber angekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.—
Das schönste Nind erhält außerdem ein Halsband mit Glocke.—
5. Ausgezeichnet schöne Schafböcke bis zu 10 fl.— Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Prämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Reinvieh oder Schmeer— vieh sind, und bei sonst gleichen Verhältnissen dem Reinvieh der Vorzug ge— geben werden.—
6. Zuchtschweine reiner englischer oder englischer Bastard-Racen jeden Geschlechtes und mindestens ½ Jahr alt, die aus dem Bewerber eigenthümlich gehöriger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 fl.— 1 3
Es kann nur wirklich preiswürdiges Vieh prämürt werden. Eigenthümer von solchem, denen wegen zu starker Concurrenz eine Prämie nicht zuerkannt werden konnte, erhalten auf Verlangen, wenn sie zwei Stunden und wefter hergekommen
sind, eine Wegentschädigung von 24 kr. für einen Bullen, und von 12 ke, für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock oder ein Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein oder ein Loos von mehreren Schweinen für jede Stunde Wegentfernung.—
Die Musterung des Viehes beginnt Vormittags 8 Uhr.—
Alle Bewerber haben Bescheinigungen(auf stempelfreiem Papier) darüber bei⸗ zubringen, daß das zur Preiswerbung vorgeführte Thier den in der pos. 1 bis 6 inel. angegebenen Anforderungen entspricht, widrigenfalls sie bei der Prämiirung nicht berücksichtigt werden können. Die Preisbewerbung ist für alle Kreise der Provinz Oberhessen frei und an keinen Bezirk gebunden.— Thiere, welche bei einer früheren Preisvertheilung bereits einen Preis erhalten haben, können auf einen weiteren Preis nicht mehr Anspruch machen.
Sämmtliches vorgesührte Rindvieh wird durch die betr. Experten in 3 Ab⸗ theilungen aufgestellt werden; diese sind
I. Schweizer, Englische und größere Niederungsschläge, II. Vogelsberger Vieh, und III. Kreuzungsvieh.
Die einer Abtheilung angehörigen Thiere concurtiren unter sich um Prämien, und es bleibt den Experten überlassen, die vorräthigen Mittel auf die einzelnen Abtheilungen je nach dem Maaße der Beschickung und der Zahl der preiswürdigen Thiere zu vertheilen; ein erster Preis aber soll in jede Abtheilung fallen, insofern ein wirklich preiswürdiges Thier in derselben vorgeführt ist; die Abtheilung, in die die Glocke mit Halsband entfällt, wird bei Vertheilung der Preise zuerst vorgeführt.—
Die Experten werden vom Ausschusse des Provinzial⸗Vereins ernannt, und zwar drei für Prämiirung von Fohlen, Schafböcken und Schweinen, drei für die von Bullen und drei für die von Rindern.—
In der Regel sollen zu Prämien für Fohlen, Schafböcke und Schweine 150 fl., für Bullen 150 fl. und für Rinder 200 fl. verwendet werden; Ausnahmen hiervon sind den Experten nach dem Maaße der Beschickung der einzelnen Abtheilungen ge⸗ slattet, und Ueberschüsse aus einer Kategorie können in die anderen übertragen werden.
Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er zugleich die Vereins-Miiglieder, sowie alle Freunde der Land wirthschaft zu zahl⸗ reicher Theilnahme an dieser Preis vertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse an derselben erhöht werden, wenn, unabhängig von der Preisvertheilung, schönes Vieh und interessante Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie zur Anficht ausgestellt würden.—
Laubach am 22. März 1870.
Der Präsident des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen Otto, Graf zu Solms Laubach.
Versteigerung von Zuchtebern englischer Race.
Der Unterzeichnete bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß gelegentlich der zu Grünberg am 4. und zu Nidda am 14. Juli d. J. abzuhaltenden Vieh-Preisvertheilungen eine Anzahl Zuchteber englischer Racen verschiedenen Alters an Gemeinden und auch Private, welche der Provinz Oberhessen angehoͤren, für Rechnung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen unter den bei der Versteigerung noch näher bekannt zu machenden Bedingungen zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden sollen.
Laubach am 24. Mai 1870.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen
Otto, Graf zu Solms-Laubach.
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Hessen. Darmstadt. Das Großherzog⸗ liche Regierungsblatt Nr. 19 enthält:
I. Gesetz, die Wahl des Gemeinderaths und des Be— zirksraths betressend. Die Bestimmungen desselben lauten: Art. 1. An die Stelle der Personalsteuer, deren Ent— richtung nach Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Januar 1852, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Ge— meinderaths betr., Voraussetzung der Stimmberechtigung bei Ortsvorstandswahlen ist, tritt die Einkommensteuer. Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen In⸗ validen mit Invalidenpension, welche gesetzlich Einkommen⸗ steuer nicht zu enstichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen stimmberechtigt. Die nach Art. 4, Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, die Ein- führung einer allgemeinen Elnkommensteuer belressend, beslehende Befreiung von der Einkommensteuer schließt die Stimmberechtigung bei Ortsvorstandswahlen nicht aus. Art. 2. Außer den Ortsbürgern sind unter den sonstigen
4 gesetzlichen Voraussetzungen der Summberechtigung alle 2
anderen Einwohner stimmberechtigt, welche in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen ein Einkommenstenercapital von wenigstens 75 fl., in anderen Gemeinden ein solches von wenigstens 40 fl. haben. Art. 3. In die nach Art. 24 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 aufzustellende Liste aller Stimmfähigen ist statt der Personalsteuer nunmehr die Einkommensteuer einzutragen. Art. 4. Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Febr. 1853, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend, enthaltene Hinweisung auf das Gesez vom 8. Januar 1852 bezieht sich sortan auch auf die in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Aenderungen des Gesetzes vom 8. Januar 1852. Art. 5. Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem Tage seines Erscheinens im Regicrungsblatte an in Wirksamkeit.
II. Bekanntmachung Großh. Commisston für Post⸗ Angelegenheiten, die Personenpostcourse(hier die Personen⸗ gelösätze) Friedberg ⸗Schlitz und Friedberg Scholten betr.
III. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Worms, die Erhebung einer Umlage von den zum Friedhosverbande zu Dalsheim gehörigen Israeltten betressend.
IV. Uebersicht der für das Jahr 1870 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den üfraeliti⸗ schen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg.
V. Uebersicht der für das Jahr 1870 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israe⸗ litischen Religionsgemeinden des Kreises Heppenheim.
VI. Bekanntmachung Großh. Brandversicherungs⸗ Commission, die Aufbringung des Bedürfnisses der Großh. Landes-Brandversicherungs-Anstalt für 1869 betr. Der Großh. Brandversicherungskasse sind in 1869 folgende Ausgaben entstanden: a) an Brandentschädigungen und Abschätzungskosten aus 1869: in der Provinz 3 1 7 42,139 fl. 29½ kr., Starkenburg 106,949 fl. 385/ kr., Rheinhessen 138,354 fl. 57½ kr., zusammen 287,444 fl. 55% kr.; d) an dergleichen nachträglich aus 1868 803 fl. 30 kr.; o) an Verwaltungskosten 5827 fl. 13 ke.; d) an Gebühren der Steuercommissäre 7613 fl. 42¼ kr.; e) an Unter- und Ober⸗Erhebgebühren ca. 12510 fl., zusammen 314,198 fl. 31 kr. Sodann sind noch 7904 fl., welche bei Repartjhion des Bedürfnisses für 1868 zurückgestellt


