Ausgabe 
29.9.1870
 
Einzelbild herunterladen

dit Uran nge del Urrrhen u pat r Aafrtchthaltun Sant n fende Felge. dern Rindeit h i furcthen erbittlichen Fu nt, fenden u Stel grdnngn rethig nach. atuische Erllam 1, des i n trlaube wit t

Sipden Asen den Hendel erden in u e e n se la, 1 lm u galkig wenden 1 Pina] d eragesigt ind gaben 1 d.

13. auth schule Jule; 7 , daß dau Ack, ein in mel belt den Nleiders, Subte em en i 47g. 00 sich 0

vine obe ful 1 46 den J

1870558,

Donnerstag den 29. September.

M115.

Enthält de amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Oberhessischer Anzeiger.

Abonnements Einladung.

Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal,

Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird.

Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr. Bei der Verlags Expedition kostet das Blatt für die Monate October, November und Dezember 30 kr.

plare geliefert werden können.

Auswärtige Abonnenten sind gebeten ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exem⸗

Die Ixpedition.

Amtlicher Theil.

Be Betrefend: Die Rinderpest.

Auf Ersuchen des Königlich Preußischen Amtmanns zu Usingen bringen wir nachstehend im Abdruck dessen Verordnung vom 22. d. M. mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß nach Mittheilung dieses Beamten die Grenze nur auf der Nauheimer Chaussee bei der Kreuzmühle sowie bei Cleeberg überschritten werden darf und Uebertretungen der Einfuhrverbote und Absperrungsmaßregeln nach den jenseitigen Strafgesetzen mit Gefängniß bis zu einem Jahre

f Nach Anordnung der Königlichen Regierung wird auch zu Clee derg eine Desinfectionsanstalt errichtet. Es ist daher den aus dem Hroßherzogthum Hessen kommenden Personen, welche sich nach den ergangenen Vorschriften der Desinsieirung unterziehen müssen, gestattet, auch bei Cleeberg die Grenze zu überschreiten.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, wiederhole ich un die Herren Bürgermeister die Aufforderung, die gegen die Rinderpest zetroffenen Anordnungen mit der größten Strenge zur Ausführung u bringen.

n der Grenze sind nicht nur bei Nacht, sondern auch bei Tage veständig Wächter aufzustellen, welche die Einfuhr der in der Bekannt machung vom 15. September l. J. bezeichneten Gegenstände zu ver vindern und die zur Desinficirung verpflichteten Personen anzuweisen

berg Renn

ma ch un g.

und für den Fall der Einschleppung der Seuche mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren zu bestrafen sind. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen dies sofort ortsüblich bekannt machen lassen. Friedberg den 27. September 1870. ö Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

haben, bei einer der Desinfectionsstationen die Grenze zu überschreiten. Die Wächter sind genau hierüber zu belehren und anzuweisen, jede Uebertretung zur Anzeige zu bringen, sowie unbekannte Zuwiderhan delnde festzunehmen und Ihnen vorzufuͤhren. Es ist die besondere Pflicht der Herren Bürgermeister, über die Grenzwache strenge Controle zu führen. In gleicher Weise erwarte ich, daß auch die ubrigen gegen die Einschleppung der Rinderpest angeordneten Maßregeln auf das Gewissenhafteste ausgeführt werden, namentlich fremdem Vieh, für dessen Transportirung ein Erlaubnißschein nicht vorgezeigt werden kann, der Eintritt in den Ort verwehrt wird. Usingen den 22. September 1870. Der Königliche Amtmann Sitten,

a Zetreffend: Die Rinderpest.

Durch Erlaß der Königlichen Regierung vom 22. September c. st in Bezug auf das gegen die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen zum Schutz gegen die Rinderpest erlassene Einfuhrverbot estimmt worden, daß von jetzt ab, Pferde und Hunde die Grenze assiren dürfen, insofern dieselben weder aus einem verseuchten Ort berstammen, noch einen solchen auf dem Transport berührt haben und srsteres durch Bescheinigung der Behörde des Herkunftsortes nachge wiesen ist.

Personen deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich

Wetzlar den 26. September 1870.

e e

mig ch zu n g.

bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal dürfen die Grenze auf dem Landweg nur bei Niederkleen oder Rodheim und nach⸗ dem sie sich einer Desinfection daselbst unterworfen haben, überschreiten.

In gleicher Weise hat die Desinfection auf Bahnhof Wetzlar zu erfolgen, sobald die Grenze unter Benutzung der Eisenbahn über schritten worden ist.

Ueber die stattgehabte Desinfection wird diesen Personen eine Bescheinigung ertheilt, welche Tag und Stunde der Desinfectson angiebt und von ihnen auf Erfordern vorzuzeigen ist.

Der Königliche Landrath Rr

Betreffend: Den im Monat October l. J. vorzunehmenden Wiesengang.

Friedberg den 27. September 1870.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Im Monat October muß nach den Bestimmungen der Wiesen Polizelordnung der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter huziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorgenommen werden. Wir beauftragen Sie daher, dieselben hierzu aufzufordern und die iber den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis zum 10. No- vember l. J. längstens vorzulegen.

In diesem Protokolle haben die Wiesenvorstände, was denselben noch besonders zu eröffnen ist, hauptsächlich folgende Punkte auf zunebmen:

1) Ob die Anordnungen, welche sie bei dem im Monat März l. J. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht.

2) Welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung

0 der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel von

Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden. Wir empfehlen den Wiesenvorständen hierbei besonders ihr Augenmerk auf die Reinigung der Wiesen von Gestruͤpp, Gestraͤuch, Moos, die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- oder Entwässerungsgraͤben, die Verebnung der Maulwurfs huͤgel und dergl.(Art. 24 der Wiesenpolizeiordnung) und auf die Unterhaltung der Ent- und Bewässerungsgräben(Art. 28 und 29 der Wiesenpolizeiordnung) zu richten und hierbet nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren. 4

3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf großere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausfuhrung das Wiesenculturfgesetz vom 7. October 1830 Anwendung finden muß. Man erwartet, daß die Wiesenvorstände ain verfahren. 5 ra pp.

Be fkfannàn t m a ch

g. a Mit Bezugnahme auf§. 2 ber Bekanntmachung vom 9. December 1841 Nr. 39 des Großherzoglichen Regierungsblattes wird hierdurch in Folge höheren Auftrages zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß die Straße von Fauerbach v. d. H. nach Usingen zur Uebergangestraße sür den Verkehr mit Wein und Obstwein erklärt und für die Abe die Grogherzogliche Ortseinnehmerei zu Jauerbach v. d. H. zur Uebergangsstelle bestimmt worden ist.

Gießen den 19. September 1870.

Großherzogliche Obereinnehmerei Gießen Scheu sst er.