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Samstag den 23. Zuli.
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e Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. ti Herm—
auf das Rathhaus hierher ein. J. allen Umständen muß jede Gemeinde vertreten sein.
0 e w Amtlicher Theil
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur mündlichen Besprechung verschiedener wichtigen Angelegenheiten laden wir Sie auf Montag den 25. d. M., Morgens 10 Uhr, Sollte Einer oder der Andere verhindert sein, hat der Großherzogliche Beigeordnete ihn zu vertreten, unter
u atgntte Friedberg am 21. Juli 1870. Tieran pp. anwett weh f belege Setreffend Mobilmachung,— bier das Gesetz wegen der Krieaslelstungen und deren Vergütung. Friedberg am 21. Juli 1870. deen 5 e f f f 5 ef 1725 — Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. nnen 14 Nachdem durch Erlaß Seiner Mafestät des Königs von Preußen vom 15. l. Mis. die Mobamachung des Norodeutschen Bundes⸗ chimpf. heeres angeordnet worden ist, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß nunmehr bezüglich der Leistungen für Kriegszwecke das im Bundes- — gesetzblatt von 1867 Seite 125 und in Nr. 44 des Regierungsblattes von 1868 Seite 928 publicinte, im Abdruck hier nachfolgende Gesetz Data vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung Anwendung findet. Wir empfehlen Ihnen zugleich, sich mit den Bestimmungen desselben alsbald so vertraut zu machen, daß vorkommenden Falls bei dessen Anwendung alle Störungen vermieden werden. mmen N b Gesetz vom 11. Mai 1851, wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung. — Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von rücksichtigung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei Demi, Preußen c. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: ist auf eine möglichst billige Aus gleichung Bedacht zu nehmen;
S Schi 1§. 1. Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleistungen. ung 1 Ben dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des 1 eie Königs mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu lenrbeln 0 allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein. 14§. 2. Entschädigungspflicht des Staats. 1 Diese Leistungen sollen nur insoweit, ale die Beschaffung der ung 1b Bedürfnisse nicht durch freien Ankauf, resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im „ en g. 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.
§. 3. Unentgeltliche Leistungen.
An ee Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung: 22 9 1) für die Gewährung des Naturalquartiers für Officiere, Militär⸗ — 14 beamte, Mannschaften und Pferde, sowie der mobilen als auch 0 bert der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Canton- 11 Herti nirungen;
An 2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des 2% f Vorspanns und sonstiger Transportmittel, sofern solche nicht
zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes
benutzt werden; ingleichen für die Gestellung der zum Wege—
und Brückenbau und zu fortificatorischen Arbeiten für vorüber⸗ gehende Zwecke erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des§. 10 und 5. 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit
a. Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt werden;
b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Gesammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde über— steigen;
C. die Gespangarbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgehen;
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Ge⸗ bäuden zur Anlegung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten, welche für Wachen, Handwerks- stätten und zur Unterbringung von Militär-Effecten erforderlich sind; ferner für die Gewährung freier Plätze und unbestellter Grundstücke— bis zur Zeit der Saatbestellung— zu Lagern und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur Auf⸗
stellung der Geschütze und Fahrzeuge. §. 4. Leistungen gegen Entschädigung.
a, Landlieferungen in Magazine.
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1 15 1. Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, % Heu und Stroh und, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch 2 0 zur Versorgung der Magazine zu beschaffen, deren Anlegung und n Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militärbehoͤrde be— tt 10 gu.. stimmt wird.
6. 5. Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt: 1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Be—
2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Oberpräsidenten unter Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses;
3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zuziehung eines von der Kretevertretung gewählten Ausschusses.
§. 6 Die Höhe der Vergütigung für die nach§§. 4 und 5 bewirkten Landlieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnittspreisen der letzten 10 Friedensjahre— mit Weg⸗ lassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres— bestimmt. Dabei werden die Preise nach den in Folge des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz- Sammlung 1850, S. 86) festgesetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Bezirke, und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt.
§. 7. Die Verwaltung der Magazine, deren Bestaude mit der Einlieferung in das Eigenthum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehoͤrdenz die der Etappenmagazine kann jedoch auch den Communalbehörden übertragen werden, insofern am Orte Königliche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benutzt werden können.
§. 8. b. Sonstige Fourage⸗Lieferungen.
Die Fourage für die Mobilmachungs pferde, von dem Tage der Uebernahme derselben Seitens der Militärbehöͤrde, und fur die Pferde der auf dem Marsche und in Cantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird nach den im F. 6 für Landlieferungen bestimmten Sätzen vergütigt.
§. 9. c. Natural⸗ Verpflegung.
Für die Naturalverpflegung an Officiere, Militärbeamte und Soldaten, die auf Märschen und in Cantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die Verpflegung nicht aus Magazinen stattfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Entschadigung ge— währt, pro Kopf und Tag:
a, wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen
werden kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;
p. wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden
muß, von 5 Sgr.
Die Hälfte dieser Satze wird gutgethaun, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquar⸗ tierte— sowohl der Ofsficier und Beamte als auch der Soldat— sich in der Regel mit dem Tische seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben dasjenige ge— währt werden, was er nach dem Verpflegungsregulativ bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.
§. 10. d. Vorspann.
Für den Vorspaun, soweit er nach§. 3, ad 2 nicht unentgelt⸗ lich zu leisten ist, finden die für Friedenszeiten gesetzlich destehenden Vergütigungs⸗Sätze Anwendung.


