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Enthält de amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Sricdberget Intelligenzblalt, Eischeint üben Oenstag, Dennerssag und Sausag,
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Abonnements ⸗ Einladung.
Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf, den„Oberhessischen Anzeiger“, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. i f f Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich as kr., mit Bestellgeld 47 kr.—
Bei der Verlags Expedition kostet das Blatt für die Monate Oetober, November und Dezember 30 kr,
1— Auswärtige Abonnenten find gebeten ihre Bestellungen bei den Posistellen oder Posiboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exem⸗ plare geliefert werden können. 105 55 1 Die Expedition. f Amtlicher Theil. Zetreffend: Die Rinderpest. a Friedberg den 20. September 1870.
i n e, Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg ein die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Friedberg, Hoch⸗Weisel, Ilbenstadt, Münzenberg, Nieder⸗Florstadt, Nieder⸗Rosbach, Ober⸗Florstadt, Oppershofen, Ostheim, Rockenberg, Södel, Staden und Weckesheim.
Der Erledigung unserer Verfügung vom 14. d. M., Oberhessischer Anzeiger Nr. 109, sehen wir binnen 24 Stunden bei Meidung ser Zusendung von Wartboten entgegen. Trapp.
detreffend: Die Rinderpest. f J Friedberg den 20. September 1870. f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg en die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim und Großh. Polizei⸗Commissär in Wickstadt. Es ist zu unserer Kenntniß gelangt, daß entgegen der in pos. 4. c.] Beziehung denselben genau nachkommen, alle Contraventionen zur inserer, Bekanntmachung vom 9. d. M., Oberhessischer Anzeiger Nr. Anzrige bringen und da wo Gemeindeschäfereien bestehen, den Aus- 107 enthaltenen Bestimmung in vielen Gemarkungen fortwährend die trieb so lange untersagen, als nicht der Vorschrift genügt ist. Zweck⸗ Schaafheerden und auch Schweine und Ziegen ausgetrieben werden, mäßig erscheint, daß, die Zustimmung des Kreisveterinärarztes vor⸗ hne daß nach Maßgabe obiger Bestimmung vorher das Gutachten ausgesetzt, die ausgetriebenen Heerden so lange und so weit dies les Kreisveterinäratztes über die Zulässigke teingeholt und von Ihnen thunlich auch die Nacht im Felde zubringen und gar nicht in die
tie Exlaubniß zum Austrieb auf Grund desselben ertheilt ist. Ortschaften gelangen.
Wir erwarten von Ihnen, daß, wie in allen anderen Punkten Die Gendarmerie ist beauftragt eine streuge Controle zu üben. inserer die Rinderpest betreffenden Verordnungen, Sie auch in dieser Tur a p p. detreffend: Die Btauffichtigung der Kriegsgefangenen. Friedberg den 20. September 1870.
f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg en Großherzogliche Polizei⸗Verwaltung Bad. Nauheim, den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt, die Großherzoglichen Bürger⸗ 5 meistereien und Großherzogliche Gendarmerie.
8 Unter Bezugnahme auf das im Abdrucke nachfolgende Ausschreiben Großherzoglichen Kriegsministeriums vom 15. l. M. fordern wir Sie auf, in den darin bezeichneten Fallen Arretirung der betreffenden Kriegsgefangenen eintreten und deren gefängliche Ablieferung an uns tollziehen zu lassen. Ter a p p.
Das Großherzogliche Kriegsministerium an die sämmtlichen Großherzoglichen Kreisämter. Am 16. d. M. werden 1500 kriegsgefangene Offiziere, Be, zulegen. Der Offizier oder Militärbeamte im Offiziersrang, dem amten, Unteroffiziere und Mannschaften dahier eintreffen, deren eine derartige Erlaubniß ertheilt wird, empfängt zu seiner jedes⸗ dere Leitung von dem Commandanten der Anfangs Etappe Darm- maligen Legitimation von der Commandantur einen Ausweis darüber.
siadt ressortirt, dem auch die höhere Disciplinarstrafgewalt, sowie Kriegsgefangene Unteroffiziere und Mannschaften dürfen dagegen die Gerichtsbarkeit in allen zur gerichtlichen Untersuchung sich eignen,[die Kaserne ohne militärische Bewachung nicht verlassen. den Fällen über dieselben zusteht. f Die Großherzoglichen Kreisämter werden ersucht, das Vor
Die Kriegsgefangenen werden zunächst in der hiesigen Infanterie, stehende in ihren Kreisen zu geeigneter Kenntniß zu bringen und und eiterkaserne, sowie der Feldartilleriekaserne in Bessungen, nach dafür Sorge zu tragen, daß kriegsgefangene Unteroffiziere und Mann⸗ den für die Kasernirung der Truppen im Kriege bestehenden Grund- schaften, welche sich in Freiheit ohne militärische Bewachung betreten
itzen untergebracht werden. laͤssen, sofort gefänglich an die Commandantur beziehungsweise an Kriegsgefangenen Ofstzieren und Beamten vom Ofstziersstande[die nächste Garnison abgeliefert werden. en das Miethen und Beziehen von Privatquartieren auf eigene Bezüglich der kriegsgefangenen Offiziere und Militärbeamten
kosten gestattet werden, wenn sie schriftlich ihr Ehrenwort geben, vom Ofsiztersrang wird das letztere Verfahren auf den Fall beschränkt, leinen Fluchtversuch zu unternehmen. Auch können dieselben die Er-[daß dieselben nicht im Stande sind, sich über eine ihnen angeblich aubniß erhalten, sich in der Zeit von der Reveille bis zum Zapfen⸗ ertheilte Erlaubniß mittelst des ihnen von der Commandantur hheich ungehindert innerhalb der Grenzen ihres Aufenhaltsort zu be- ertheilten Ausweises zu legitimiren, oder in der Zeit von dem Zapfen⸗ wegen und ale dann auch ihren Degen zu tragen, sowie Civilkleider streich bis zur Reveille, oder außerhalb der ihnen zum Aufenthalt A auch dies jedoch nur in dem Falle, daß sie schriftlich ihr[angewiesenen Grenzen betroffen werden. renwort geben, mit dieser Vergünstigung keinen Mißbrauch zu D
reiben, Ig Correspondenzen weder selbst 25 durch Andere zur Post Date ste d t den enger 8 0. n geben, dieselben vielmehr der Commandantur zur Durchsicht vor— Ra
betreffend: Die Unterffützung der hülfsbedürfligen Familien einberufener Reserve⸗ und Landwehrmannschaften. Friedberg den 20. September 1860.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 16. v. M. in obigem Betreffe erinnern wir Sie, die betreffenden Personen den Empfang (er halb monatlichen Unterstützung— vom 15. September bis 1. Oktober— quittiren zu lassen und die Quittung dem Kreiskasserechner scleunigst zuzusenden, worauf Ihnen dann die Beträge durch die Post zur Abgabe an die Empfangberechtigten zugehen* ra p p.


